Frage geschrieben am 16.03.2010 11:51:17
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Noch zu Strafbefehl wegen falscher Verdächtigung, vom 11.03.10
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2017Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
vielen Dank für die bisherigen Darlegungen durch RAi Deinzer, welche Sie nicht wiederholen müssen, aber jetzt mit der Bitte um Rat ob ein Widerspruch zu dem Strafbefehl Sinn machen würde:
Explizit: Im Juni10 habe ich bei der StA einen Verdacht nach SGB § 174 ff, auf strafbare Handlungen meiner Ex-Geliebten angezeigt, die als Erzieherin in einer Kita tätig ist.
Sie hat mich beim Sex, wegen meiner diabetischen, dysfunktionellen Erektion häufig verspottet und mit ihren 5-6 jährigen Knaben verglichen, welche sie nur berühren bräuchte um das diese eine Erektion bekommen.
Ich habe mich zu keiner Zeit, diesbezüglich Dritten gegenüber geäußert, bekam aber schon 4 Wochen, bevor ich überhaupt ein Aktenzeichen von der StA hatte, subtile Drohungen von ihrem Arbeitgeber.
Die StA stellte das Ermittlungsverfahren (Aussage gegen Aussage) ein, sowohl gegen SIE, als auch gegen mich ( wegen Verleumdung)..
Nun legte der Anwalt der Ex dazu eine mehr polemische, als beweisende Beschwerde ein. Daraufhin folgte nun der Strafbefehl, worin es sinngemäß heißt: „… ich hätte aus Ärger und Enttäuschung die Anzeige gemacht …“ und die Ex „ … als extrem sexistische Abenteuerin…“ bezeichnet und in meiner Polizeivernehmung ausgesagt „…Sie habe die Knaben trotz Verbots geduscht, um diese auf Erektion zu prüfen…“
Daraus sinngemäße Schlussfolgerung der StA : „…Ich hätte wissen müssen, das es hierzu in dieser Kita bisher keine Anzeigen gab… ( Wir wohnen fast 70 km auseinander)… und ich hätte vorab gewusst, dass ich der Geschädigten auf Arbeit und in ihrem Umfeld mit meiner Anzeige schaden würde… und auch der Kita ein Rufschaden entstehen würde…Aber auf diese Schädigung sei es mir eben geradezu angekommen…!“
Dafür 1200 € Strafbefehl.
Ich habe nicht mit Vorsatz, sondern nach besten Wissen und Gewissen, in staatsbürgerlicher Pflicht gehandelt und könnte die Äußerung der Ex mir gegenüber auch beeiden.
Danke, Mit freundlichen Grüßen
xxxlotxx
Antwort geschrieben am 16.03.2010 12:13:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ein Einspruch gegen den Strafbefehl erscheint sinnvoll. Sofern Sie – was ich Ihnen dringend rate - einen Verteidiger beauftragen, kann dieser Akteneinsicht beantragen und anschließend die Verteidigungsstrategie entwickeln.
Im Hinblick auf die derzeit immer häufiger bekannt werdenden Missbrauchsskandale in Einrichtungen für Kinder ist es m.E. dringend notwendig, sensibel zu sein und mögliche Taten, auch wenn sie einem privat bekannt werden, zur Anzeige zu bringen.
Sie können nur dann verurteilt werden, wenn Ihnen ein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Dass es noch keine Anzeigen gegen Ihre Ex gab, muss ja nicht heißen, dass es keine Vorfälle gegeben hat. Leider schweigen Missbrauchsopfer ja sehr häufig aus den unterschiedlichsten Motiven zu dem ihnen zugefügten Leid.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
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