Noch was zum Urheberrecht
Preis: ***,00 € |
Strafrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Michael Böhler
| in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Anwälte,
Wie ich schon mal mitteilte schreibe ich einige Berichte.
Bei einem meiner Berichte, einen DVD Erfahrungsbericht habe ich womöglich einige Stellen von einem anderen Bericht ohne Angabe der Quelle kopiert.
Kopiert wurden Angaben , welche Schaupsieler mitspielen, wieviele Kapitel die DVD hat, wo sie vertrieben wird, welche Altersbegrenzung, Spielfilmlänge, Ländercode, Bildformat und Tonspur sie hat.
Ich wurde dann durch den Autor, wo ich kopiert hatte darauf hingewiesen, dass ich dies sofort löschen sollte, dies habe ich aucvh gemacht aber erst nachdem seine Frist von einem Tag abgelaufen war, ich habe es leider versäumt, in die Kommentartspalte reinzusehen, wo Mitautoren meinen Erfahrungsbericht bewerten können.
Am nächsten Tag dann schrieb der Autor in mein Gästebuch im Internet unx teilte mit, dies nun an Ciao.de zu melden.
Ich habe mir nun nochmals das Urheberrechtsgesetz durchgelesen und habe festgestellt, dass womöglich solche Angaben nicht unter das Urheberrechtsgesetz nach § 1 und 2 fallen, da nur wissenschaftliche Literarische und Künstlerische drunter fallen.
Ich habe zudem alles sofort wieder geändert, um Missverständnisse aus dem Weg zu gehen.
Meine Frage lautet nun, ob man mich wirklich Anzeigen kann und ob Ciao nun verpflichtet ist, den Ursprungsbericht herauszugeben, wenn dieser überhauot noch vorhanden ist, denn ich habe ihn ja wieder verändert, ich habe mal gelesen, dass siolche Sachen nur über Privatklage gemacht werden und das der Kläger dafür erst mal Geld braucht.
Falls es zu so einer Privatklage kommt, habe ich im Gesetz gelesen, dass sogar die Gegenstände, die der Vervielfältigung dienten, eingezogen werden können, ist das wirklich so streng oder kann es auch sein, dass von einem Einzug des Computers, wo die mögliche Urheberrechtsverletzung mit begangen wurde, nicht eingeziogen wird ?
Danke









