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Noch was zum Urheberrecht


| 20.07.2006 18:37 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Anwälte,

Wie ich schon mal mitteilte schreibe ich einige Berichte.
Bei einem meiner Berichte, einen DVD Erfahrungsbericht habe ich womöglich einige Stellen von einem anderen Bericht ohne Angabe der Quelle kopiert.
Kopiert wurden Angaben , welche Schaupsieler mitspielen, wieviele Kapitel die DVD hat, wo sie vertrieben wird, welche Altersbegrenzung, Spielfilmlänge, Ländercode, Bildformat und Tonspur sie hat.
Ich wurde dann durch den Autor, wo ich kopiert hatte darauf hingewiesen, dass ich dies sofort löschen sollte, dies habe ich aucvh gemacht aber erst nachdem seine Frist von einem Tag abgelaufen war, ich habe es leider versäumt, in die Kommentartspalte reinzusehen, wo Mitautoren meinen Erfahrungsbericht bewerten können.
Am nächsten Tag dann schrieb der Autor in mein Gästebuch im Internet unx teilte mit, dies nun an Ciao.de zu melden.
Ich habe mir nun nochmals das Urheberrechtsgesetz durchgelesen und habe festgestellt, dass womöglich solche Angaben nicht unter das Urheberrechtsgesetz nach § 1 und 2 fallen, da nur wissenschaftliche Literarische und Künstlerische drunter fallen.
Ich habe zudem alles sofort wieder geändert, um Missverständnisse aus dem Weg zu gehen.
Meine Frage lautet nun, ob man mich wirklich Anzeigen kann und ob Ciao nun verpflichtet ist, den Ursprungsbericht herauszugeben, wenn dieser überhauot noch vorhanden ist, denn ich habe ihn ja wieder verändert, ich habe mal gelesen, dass siolche Sachen nur über Privatklage gemacht werden und das der Kläger dafür erst mal Geld braucht.
Falls es zu so einer Privatklage kommt, habe ich im Gesetz gelesen, dass sogar die Gegenstände, die der Vervielfältigung dienten, eingezogen werden können, ist das wirklich so streng oder kann es auch sein, dass von einem Einzug des Computers, wo die mögliche Urheberrechtsverletzung mit begangen wurde, nicht eingeziogen wird ?

Danke
20.07.2006 | 19:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt beantworten möchte:

Ohne Ihren genauen Bericht zu kennen, ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich, prinzipiell gilt aber, dass die Gliederung des künstlerischen Werkes - wie es eine DVD sein kann - , da sie ebenfalls vom Künstler geschaffen worden ist, vom Schutzbereich der §§ 1, 2 UrhG erfasst wird. Die Gliederung ist speziell als Schriftwerk anzusehen.

Möglicherweise dürfen Sie aber nach § 51 Nr. 2 UrhG aus diesem Schriftwerk zitieren, um eine Kundenrezension zu verfassen.

Für eine Strafbarkeit nach § 106 UrhG, ist ein Strafantrag gemäß § 109 UrhG erforderlich. Der Privatklageweg im Sinne der §§ 374 ff. StPO, bei dem der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss (§§ 379, 379a StPO) zu entrichten hat, ist eröffnet.

Abhängig vom Ausmaß der Straftat kann über § 110 UrhG eine Einziehung auch Ihres Computers erfolgen (was ich aber bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt für sehr unwahrscheinlich halte).

Sollte ein Verfahren gegen Sie eröffnet werden (was ich angesichts des doch sehr gering strafwürdigen Verhaltens eigentlich nicht annehme), sollten Sie ein Rechtsanwalt als Verteidiger beauftragen. Dieser kann eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 20.07.2006 | 19:12

Wenn auf dem Privatklageweg geklagt wird, ist ja die Herrin des Verfahrens nicht mehr Staatsanwaltschaft, kann man dann trotzdem die Einstellung des Verfahrens erreichen, wenn die Gegenseite das nicht will, gibt es im Privatklagerrecht ein Sonderfall, wonach ein Gerichtsverfashren evtl. vom Richter abgewürgt werden kann, wenn es sich nur eine Kleinigkeit handeln sollte ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.07.2006 | 22:40

Sehr geehrter Fragesteller,

auch das Gericht kann etwa gemäß §§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2 StPO das Verfahren einstellen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Michael Böhler
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