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Frage geschrieben am 10.04.2011 17:10:36

Noch keine USt-ID im Impressum

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 967
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Guten Tag,

ich bin Unternehmensgründer und habe bereits eine Homepage. Die USt-ID wird nächste Woche beantragt. Daher fehlt mir jetzt im Impressum dieses wichtige Detail. Damit ich nun wegen eines unvollständigen Impressums nicht abgemahnt werde, würde ich gerne wissen, ob das Impressum abmahnsicher ist, wenn ich schreibe, dass die USt-ID beantragt ist - ungefähr so:

"Umsatzsteuer ID: ist beantragt"

Vielen Dank im Voraus & viele Grüße aus Hamburg


Antwort geschrieben am 10.04.2011 17:43:21
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Zu den allgemeinen Informationspflichten eines Waren- oder Dienstleistungsanbieters im Internet gehört gemäß § 5 Abs. 1 TMG die Impressumspflicht.

Ein Verstoß ist gemäß § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig und kann von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.

Die Impressumspflicht umfasst gemäß § 5 Abs. 1 TMG die leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Angabe folgender Punkte:

- Name und Anschrift der Niederlassung
- Kontaktdaten für unmittelbare Kommunikation, einschließlich email – i.d.R. auch die Telefonnummer
- Anschrift der Aufsichtsbehörde, falls die Tätigkeit zulassungsbedürftig ist (z.B. bei Apothekern)
- Handelsregisternummer (falls Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist)
- USt-Identifikationsnummer

Zum letzten Punkt besagt § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG, dass Dienstanbieter die USt-Identifikationsnummer anzugeben haben, die auch eine solche besitzen. Vor Vergabe dieser Kenn-Nummer kann vom Gewerbetreibenden also nicht verlangt werden, dass sie angegeben wird, da natürlich nichts Unmögliches verlangt werden kann.
Sobald Sie vorliegt, ist sie anzugeben.

Der Hinweis „Umsatzsteuer ID: ist beantragt" ist daher ausreichend, um einer Abmahnung vorzubeugen. Hinzufügen ließe sich noch das Datum der Beantragung.

2. Für ein rechtssicheres Impressum ist empfehlenswert, den entsprechenden link als „Impressum" oder „Kontakt" zu kennzeichnen und gut sichtbar auf der Homepage anzubringen. Nach Anklicken des links sollten die o.g. Angaben auf einen Blick lesbar sein (vgl. Urteil vom 20. Juli 2006, Az.: I ZR 228/03).

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Bei weiteren Fragen rund um das Thema Internetauftritt eines Unternehmens, wenden Sie sich gern direkt an mich.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.


Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

www.legal-webhosting.com

info@legal-webhosting.com

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