Meine Noch-Frau bekommt gar nichts und mein Bruder verwaltet mein Vermoegen bis mein einziger Sohn ein entsprechendes Alter erreicht hat.
Ich denke, sie kann auf jeden Fall den Pflichtteil einklagen, der dann 25% der Erbmasse ist. Richtig?
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Diese Antwort ist vom 22.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.01.2009 20:56:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Manfred Kaussen
Calauer Str. 33, 01983 Großräschen, Tel: 035753 5914, Fax: 035753 16660
Familienrecht, Zivilrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 127
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der Ehegatte kann gemäß § 1938 BGB enterbt werden. Der enterbte Ehegatte verliert in diesem Fall auch des Recht auf den Voraus, welches § 1932 BGB gewährt. Der Enterbte ist so zu behandeln, als hätte er den Erbfall nicht mehr erlebt, wenn man die gesetzlichen erben ermittelt.
Ich gehe davon aus, dass Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Wenn der Ehegatte enterbt ist und ihm auch kein Vermächtnis zugewandt ist, erhält er dann neben seinem etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch gemäß § 1378 BGB den kleinen Pflichtteil von 1/8.
Unter den Voraussetzungen des § 1933 BGB fällt das gesetzliche Erbrecht und damit auch das Pflichtteilsrecht des Ehegatten ganz weg. Dem Ehegatten steht dann allenfalls der Zugewinnausgleichsanspruch zu.
Hinsichtlich der Formulierung des Testamentes sollten Sie sich ergänzend beraten lassen, um eine eindeutige und zweifelsfreie Verfügung zu treffen.
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
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