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Frage geschrieben am 03.05.2011 19:20:58

Nießbrauchsrecht

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 906
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Mutter hat mir vor ein paar Jahren Ihr Haus/Grundstück überschrieben mit Nießbrauchsrecht.Ich zahle ihr weiterhin Miete. Habe ich als Eigentümer das Recht den Garten umzugestalten (geringfügig), Gartenmöbel meiner Wahl aufzustellen? Es wird mit der Zeit immer schwieriger, hier auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen. Eigentlich nur Kindergarten. Dabei sitzt sie nicht im Garten, sondern auf dem Balkon. Die Kosten für die Gartenpflege werden geteilt.
Vielen Dank für Ihre Rückantwort.


Antwort geschrieben am 03.05.2011 19:33:34
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrte Fragestellerin,

durch das Einräumen eines Nießbrauchrechts über das Haus und das Grundstück zu Gunsten Ihrer Mutter hat Ihre Mutter das Recht zur umfassenden Nutzung der Sachen für das ein Nießbrauchrecht vereinbart wurde. Dabei kommt es nicht darauf an welche Teile Ihre Mutter nutzt, sondern für welche sie ein Nießbrauchrecht hat. Insoweit muss Ihre Mutter der Umgestaltung des Gartens und der Art der Bestuhlung zustimmen.

Etwas anderes ist gegeben, wenn der Teil des von Ihnen zu verändernden Gartens Teil Ihres Mietvertrages ist. In diesem Falle dürfen Sie als Mieter Ihren Teil des Gartens Ihren Wünschen anpassen.

Sollte ein schriftlicher Mietvertrag vorhanden sein, sollten Sie diesem prüfen (lassen) welche mietvertraglichen Rechte Sie an dem Garten haben.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.05.2011 19:51:04

Danke für die prompte Beantwortung.
Es gibt keinen schriftlichen Mietvertrag.
mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.05.2011 07:03:49

Sehr geehrte Fragestellerin,

dann kommt es darauf an, was mündlich vereinbart worden ist. Im Zweifel könnte es aber Schwierigkeiten hinsichtlich des Beweises der Vereinbarungen geben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Nießbrauchsrecht | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-05-08
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