Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Nießbrauch.
2-Fam. Haus wurde von der Tante an meinen Bruder vererbt. Per Vermächtnis erhielt ich den Nießbrauch an der Erdgeschosswohnung (85 qm), die ich vermietet habe. (Haus ist in 2 Eigentumswohnungen aufgeteilt – Erdg. = 39/100 Miteigentumsanteil).
Der Nießbrauch wurde mit folgender Auflage vermacht:
Orig.-Text:"…..vermache ich mit der Maßgabe, dass er als Nießbraucher auch eventuelle außergewöhnliche Aufwendungen zu tragen bzw. anteilig mit zu tragen hat."
In Kürze soll das komplette Haus eine Wärmedämmung (Außenwand) erhalten und neu verputzt bzw. angestrichen werden.
Frage: welchen prozentualen Anteil habe ich hier und künftig in anderen Fällen zu tragen, da ich nicht Eigentümer sondern nur Nießbraucher bin?
Antwort geschrieben am 11.10.2010 13:17:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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das Nießbrauchsrecht ist in den Paragraphen 1030 ff. BGB geregelt.
Die Kostenlast des Nießbrauchers ist in § 1041 geregelt, nach dem der Nießbraucher für die Erhaltung der Sache zu sorgen hat und Ausbesserungen und Erneuerungen nur insoweit, als dies einer gewöhnlichen Unterhaltung dient.
Zu einer gewöhnlichen Unterhaltung dient es jedenfalls nicht, dass eine Wärmedämmung angebracht wird (BFH BStBl. II 1983 S. 710, 711 = DB 1983, 2229.), sodass Sie vom Gesetz her dafür nicht zahlen bräuchten.
Vor dem Gesetz stehen aber noch die vertraglichen Pflichten, die Ihnen mit der Erbschaft auferlegt worden sind.
Da es heißt, dass Sie auch eventuelle "außergewöhnliche Aufwendungen" zu tragen hätten, kann hierunter dann auch die Wärmedämmung fallen, die unter normalen Umständen auch "außergewöhnlich" sind und von einem normalen Nießbraucher nicht zu zahlen wären.
Da der Wortlaut aber nicht ganz eindeutig ist, ist es eine Auslegungsfrage, da die Wörter " bzw. anteilig mit zu tragen hat" auch heißen kann, dass der Eigentümer 50% und Sie als Nutznießer 50% zu tragen haben (alles natürlich im Verhältnis zum Miteigentumsanteil der Gesamtkosten des Hauses).
Dadurch, dass es aber zunächst hieß "zu tragen" und damit das alleinige Tragen gemeint war und es dann erst die Einschränkung auf das anteilige Tragen gab, spricht einiges dafür, dass Sie im Verhältnis zum Miteigentümer zunächst 100% zu tragen haben und im Verhältnis zu den anderen Eigentümern natürlich nur anteilig.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, würde ich es auf jeden Fall gerichtlich darauf ankommen lassen, um die größtmögliche Sicherheit zu erhalten.
Auch wenn Sie dies nicht besitzen sollte dies gerichtlich geklärt werden, gerade auch im Hinblick auf die weiteren Folgekosten, die mit anderen Reparaturen anstehen könnten und Sie sonst vielleicht auch jedes Mal 50% zu viel zahlen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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