Frage geschrieben am 21.03.2010 09:49:54
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Niessbrauch
Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1392Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wie wird in einem solchen Fall der Wert des Niessbrauchs ermittelt?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Antwort geschrieben am 21.03.2010 11:08:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 357
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gerne benatworte ich Ihre Frage wie folgt.
Für die Bewertung des Nießbrauchs ist zunächst ist der Jahreswert des Nutzungsrechts zu ermitteln. Bei einem Wohnrecht in einem Einfamilienhaus ist der Jahreswert zum Beispiel der jährliche mittlere Nettomietzins für eine vergleichbare Wohnung am gleichen Ort (§ 15 Abs. 2 BewG).
Zu dieser ersparten Nettokaltmiete muss allerdings noch ein Aufschlag gemacht werden, da ein Nießbauch – anders als ein bloßer Mietvertrag – einen besseren Schutz für das Wohnrecht gewährt: Kündigungen und Preiserhöhungen sind ausgeschlossen. Ausgehend von den konkreten Umständen vor Ort werden Aufschläge von 15 bis 35 % kalkuliert.
Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass den Nießbrauchsberechtigten im Gegensatz zu einem Mieter regelmäßig auch Kosten und Lasten der Instandhaltung treffen. Die konkreten Lasten ergeben sich aus den vertraglichen Regelungen über den Nießbrauch im Einzelfall.
Der so ermittelte Betrag ist als sogenannte Leibrente zu kapitalisieren. Der Nießbrauch ist an das Leben des Berechtigten gebunden und daher von dem Alter des Berechtigten abhängig. Man greift auf einen sogenannten Leibrentenbarwertfaktor zurück (diese werden vom Statistischen Bundesamt unter www-ec.destatis.de angeboten (Kommutationszahlen und Versicherungsbarwerte für Leibrenten)).
Der anzusetzende Kapitalisierungszinssatz wir abgeleitet von dem Zinssatz für eine langfristige und sichere Kapitalanlage (Schuldverschreibungen, Bundesschatzbriefe) abgeleitet. Langfristig liegt dieser Wert bei ca. 3 %. Der für diesen Zinssatz anzusetzende Barwertfaktor ergibt sich aus der Tabelle. Durch die Multiplikation des Barwertfaktors mit dem Wert des jährlichen Nutzungsrechtes erhält man schließlich den Wert des Nutzungsrechtes
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.03.2010 11:59:21
Wie die Berechnung des Nießbrauchs im allgemeinen berechnet wird war mir klar. Hier geht es um einen Sonderfall, in dem ohne aufwändige Sanierung z.Zt. kein Mietzins erzielt werden kann.
Bislang war Ihre Antwort wertlos
Wie die Berechnung des Nießbrauchs im allgemeinen berechnet wird war mir klar. Hier geht es um einen Sonderfall, in dem ohne aufwändige Sanierung z.Zt. kein Mietzins erzielt werden kann.
Bislang war Ihre Antwort wertlos
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.03.2010 13:02:56
Es tut mir leid, dass Sie meine Antwort als wertlos erachten.
In meiner Antwort hatte ich darauf hingewiesen, dass der Nutzungsvorteil "der jährliche mittlere Nettomietzins für eine vergleichbare Wohnung am gleichen Ort " ist.
Wenn also vergleichbare Wohnungen aufgrund des Renovierungsstaus nicht oder schlecht vermietbar sind, dann ergibt sich hier ein geringerer bis gar kein Wert mehr. Vergleichbar kann hier die Mietminderung herangezogen werden: wie hoch wäre eine Minderung gerechtfertigt, wenn das Haus vermietet wäre? Wenn der Zustand eine Minderung bis auf 0 rechtfertigt, dann wäre auch das Nutzungsrecht so anzusetzen.
Dies abschließend zu beurteilen ist Sache eines Sachverständigen. Ein Jurist kann Ihnen hier nur die Ermittlungsgrundlagen darlegen, was ich auch getan habe.
Sie sollten daher die Bewertung meiner Antwort überdenken, die Sie im Übrigen schon vor der Beantwortung der Nachfrage vorgenommen haben.
Es tut mir leid, dass Sie meine Antwort als wertlos erachten.
In meiner Antwort hatte ich darauf hingewiesen, dass der Nutzungsvorteil "der jährliche mittlere Nettomietzins für eine vergleichbare Wohnung am gleichen Ort " ist.
Wenn also vergleichbare Wohnungen aufgrund des Renovierungsstaus nicht oder schlecht vermietbar sind, dann ergibt sich hier ein geringerer bis gar kein Wert mehr. Vergleichbar kann hier die Mietminderung herangezogen werden: wie hoch wäre eine Minderung gerechtfertigt, wenn das Haus vermietet wäre? Wenn der Zustand eine Minderung bis auf 0 rechtfertigt, dann wäre auch das Nutzungsrecht so anzusetzen.
Dies abschließend zu beurteilen ist Sache eines Sachverständigen. Ein Jurist kann Ihnen hier nur die Ermittlungsgrundlagen darlegen, was ich auch getan habe.
Sie sollten daher die Bewertung meiner Antwort überdenken, die Sie im Übrigen schon vor der Beantwortung der Nachfrage vorgenommen haben.
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