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Folgender Sachverhalt eines Erbvertrages:
Erben ohne Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen - gesetzliche Erben
4 - Ehefrau, 3 eheliche Kinder
je zu einem Viertel des Nachlasses
Verfügung von Todes wegen:
1)Gesetzliche Erbfolge ist richtig und vollständig festgestellt, der Erblasser war verheiratet. Die Ehe bestand bis zum Tode ohne Aufhebungs- oder Scheidungsklage fort.
2) Aus dieser Ehe sind drei gemeinschaftliche Kinder hervorgegangen. Weitere Abkömmlinge des Erblassers, auch nichteheliche, für ehelich erklärte oder adoptierte Abkömmlinge sind und waren nicht vorhanden.
3)Vom Vorhandensein weiterer Verfügungen von Todes wegen ist nichts bekannt. Auch ist nicht bekannt, dass der Erblasser einen weiteren Ehevertrag oder einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen hätte. Ein privatschriftliches Schriftstück, das ein Testament darstellen könnte, ist nicht bekannt geworden.
4) Ich, .......(Ehefrau), nehme das mit zugewandte Nießbrauchsvermächtnis und das Amt als Testamentsvollstrecker an.
Ich, ..... (Tochter) gebe heute ausdrücklich keine Erklärung ab.
5) Grundeigentum ist vorhanden, uns zwar Gemarkung ......, Blatt ...., etc.
Ende der Zitierung.
Ich bin eine Tochter des Erblassers, zu einem Viertel erbberechtigt nach dem Gesetz.
Das Grundeigentum ist ein Wohnhaus, in dem unsere Mutter nach dem Tod unseres Vaters weiter alleine gewohnt hat. Wir alle vier sind im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Jetzt hat unsere Mutter das Haus verkauft und sich eine Wohnung gekauft.
Wie verhält sich das nun mit dem Amt des Testamentsvollstreckers? Und was hat das Nießbrauchvermächtnis hiermit zu tun? Ist das alles so in Ordnung oder hätte unsere Mutter beim Verkauf des Hauses nun das Testament vollstrecken müssen? Kann sie alleine über das Erbe - immerhin sind wir jeweils zu einem Viertel gerade auf dieses verkaufte Haus bzw. Grundstück im Grundbuch eingetragen. Hätte sie uns beim Verkauf des Hauses fragen müssen?
Können Sie mir auf diese Fragen bitte eine Antwort schreiben. Ich weiß nicht, wie wir uns nun verhalten müssen.
Die Kommunikation ist ins stocken geraten. Das Haus wurde verkauft ohne unsere Zustimmung. Ist das möglich? Kann unsere Mutter nun mit unserem Erbteil verfahren wie sie möchte?
Danke für Ihre baldige Antwort.
Mit freundlichem Gruß
Antwort geschrieben am 04.04.2011 11:05:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Durch den Nießbrauch sind Sie in Ihrer Position als Miterbe stark belastet. Denn Ihre Mutter wird zwar nicht Eigentümer der Nachlassgegenstände; sie kann aber gleichwohl als Nießbraucher in derselben Umgebung und mit den gleichen Nachlasswerten weiterleben wie vor dem Tod ihres Ehegatten und zwar bis zu ihrem Ableben.
Die Verbindung von Nießbrauch und Testamentsvollstreckung ist geradezu typisch für die Fälle des Versorgungsnießbrauchs zugunsten des überlebenden Ehegatten.
Im Falle der Verfügung durch den Testamentsvollstrecker-Nießbraucher tritt jedoch dingliche Surrogation nach § 2041 ein, sodass der Erlös (und hier höchstwahrscheinlich das neue Haus) in den Nachlass fällt und der Nießbrauch sich daran fortsetzt und zwar auch, wenn sich Nießbrauch und die Testamentsvollstreckung auf den ganzen Nachlass erstrecken.
Zu den konkreten Fragen:
Ihre Mutter kann über das Haus verfügen. Denn soweit solche Nachlassgegenstände dem Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers unterliegen, kann nur er darüber verfügen. Die neue Wohnung fällt aber nach § 2041 BGB in den Nachlass, wenn dieses vollständig mit den aus dem Verkauf gewonnenen Mitteln erworben wurde. Einer vorherigen Genehmigung Ihrerseits bedarf es jedoch nicht.
Es stimmt also im Prinzip, dass Ihre Mutter als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass verfügen kann.
Sie haben jedoch als Erbe gegenüber dem Testamentsvollstrecker gem. §§ 2218, 666 BGB Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Den Nießbraucher-Testamentsvollstrecker trifft darüberhinaus die unabdingbare Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Testamentsvollstreckeramtes (§ 2216).
Eine abschließende Antwort kann erst erfolgen, wenn man all die Unterlagen prüfen kann. Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Gerne bin ich auch dafür bereit. Bei Bedarf kontaktieren Sie mein Büro.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.04.2011 11:33:27
Danke für Ihre Information.
Eine Frage hätte ich noch.
Kann unsere Mutter das Testament auch ändern?
Kann sie gegen den Willen unseres Vaters, der uns als erben benannt hat, andere Verfügungen treffen, z.B. alles einem Kind hinterlassen etc.
Vielen Dank.
Danke für Ihre Information.
Eine Frage hätte ich noch.
Kann unsere Mutter das Testament auch ändern?
Kann sie gegen den Willen unseres Vaters, der uns als erben benannt hat, andere Verfügungen treffen, z.B. alles einem Kind hinterlassen etc.
Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.04.2011 11:39:06
Sehr geehrte Fragestellerin,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihre Nachfrage keine Verständnisfragen darstellen, sondern neue Fragen. Laut AGBs der Plattform sind solche neue Fragen nicht erlaubt.
Gerne können Sie mir diese in Rahmen der Direktanfrage stellen, was aber entsprechend vergütet werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
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bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihre Nachfrage keine Verständnisfragen darstellen, sondern neue Fragen. Laut AGBs der Plattform sind solche neue Fragen nicht erlaubt.
Gerne können Sie mir diese in Rahmen der Direktanfrage stellen, was aber entsprechend vergütet werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
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