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Niesbrauch nach dem Ableben


| 19.05.2009 17:25 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich habe eine heikle Frage.
Folgender Fall.....
Ein Ehepaar in Bayern schließt 2004 einen Ehe- und Erbvertrag, wobei Sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Nach dem Ableben des letzten überlebenden Partners geht der Besitz (älteres RMH in guter Lage) an die drei gemeinsamen Kinder. Der erste Erbfall tritt ein, Ehefrau verstirbt Anfang 2008. Der Witwer möchte wieder heiraten, die neue Ehefrau ist jedoch nicht erbberechtigt, weil oben genannter Vertrag geschlossen wurde. (Oder gibt es einen Weg, die neue Ehefrau doch noch zu bedenken?) Kann der Witwer seiner neuen Frau einen Niesbrauch auf sein Haus eintragen und vererben, ohne dass die drei Kinder aus erster Ehe dagegen vorgehen können? Kann die neue Ehefrau Ihren Niesbrauch, wenn es denn ginge, an die Kinder verkaufen? (Die Kinder haben alle selbst Häuser und würden das Elternhaus veräußern nach dem Ableben des Vaters) Wenn ja, zu welchem Wert?
zweite Frage:
Wenn der Ehemann vor Ablauf der Jahresfrist einer Eheschließung verstirbt, hat dann die neue Ehefrau Anspruch auf seine Rente?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 8 weitere Antworten zum Thema:
Niesbrauch
19.05.2009 | 18:31

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrter Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.Grundsätzliche Bindungswirkung des Erbvertrags
Wie Sie schon richtig ausgeführt haben, liegt das Wesen des Erbvertrags in der Bindung an die einmal getroffene Verfügung, während für das Testament die freie Widerruflichkeit kennzeichnend ist.
Bei einem Erbvertrag kann eine Vertragspartei ihre vertragsgemäßen Verfügungen bereits zu Lebzeiten nicht mehr frei widerrufen.

Dem Erblasser kann aber im Erbvertrag das Recht vorbehalten werden, die vertragsmäßigen Verfügungen ganz oder teilweise einseitig und ohne Zustimmung des Vertragspartners aufzuheben oder zu ändern.

Dieses wäre entsprechend zu prüfen.

2. Selbstanfechtung wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten

Ist nach der Errichtung des Erbvertrags, z.B. wie hier durch Wiederheirat des Längstlebenden, ein weiterer Pflichtteilsberechtigter (2. Ehegatte des Längstlebenden) hinzugekommen oder war dem Testierenden ein bereits vorhandener Pflichtteilsberechtigter nicht bekannt, kann er eine Selbstanfechtung des Erbvertrags vornehmen. Er muss dann aber darlegen, dass er bei Kenntnis der Situation zum Testierzeitpunkt anders verfügt hätte.

Hat der überlebende Ehegatte bzw. der Erbvertragsschließende in der Verfügung von Todes wegen auf dieses Anfechtungsrecht verzichtet, scheidet eine Anfechtung hingegen aus.
Auch das wäre entsprechend zu prüfen.

Eine Anfechtung wäre in notarieller Form gegenüber dem für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständigen Nachlassgericht zu erklären.
Die Anfechtung ist innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Erblassers vom Anfechtungsgrund zu erklären.

Die Eigenanfechtung bietet also dem überlebenden Ehegatten bzw. Erbvertragspartner in Ausnahmefällen die Möglichkeit, seine Testierfreiheit wiederzuerlangen. Der Anfechtende hat dabei auf eine frist- und formgerechte Anfechtungserklärung zu achten.

Auch erscheint es möglich, wegen Irrtums über die Bindungswirkung des Erbvertrages anzufechten, was aber aufgrund der notariellen Beurkundung des Ehe- und Erbvertrages regelmäßig ausgeschlossen sein dürfte, obwohl es auch schon bejahende Urteile dazu gegeben hat. Auf jeden Fall wären die genauen Einzelumstände zu untersuchen.

Wichtig ist hier vor allem, die entsprechenden Klauseln im Erbvertrag diesbezüglich zu überprüfen.

3. Nießbrauch und Vererbung
Aufgrund der obigen Ausführungen ist eine Vererbung nicht möglich, währenddessen aber wegen der nur erbrechtlichen Bindungswirkung (siehe oben) das Recht des Erblassers zu Verfügungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden unberührt bleibt, also auch etwa die Belastung des Grundstücks/Hauses mit einem Nießbrauchrecht.

Aufrgund des subjektiv (Nießbrauchnehmer bezogen)-dinglichen Charakter des Nießbrauchs ist seine Übertragung ausgeschlossen. Die sich aus dem Nießbrauch aber ergebenden Rechte sind nicht höchstpersönlicher Art, sondern können anderen grundsätzlich zur Ausübung überlassen werden.
Die Ausübungsüberlassung erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem Nießbraucher und dem Ausübungsberechtigten. Der Vertrag kann formlos geschlossen werden.

Letztlich ist aber der Sinn und Zweck dieses Unterfangens nochmals genau zu überdenken, welche Auswirkungen es genau hat usw., wobei es letzten Endes auch darauf ankommen wird, ob die Abkömmlinge des Erblassers (Letztversterbenden) sich überhaupt derart einlassen werden, zumal sie doch selbst Immobilien besitzen und die hier fragliche Immobilie wahrscheinlich sowieso erben werden.

4. Rente
Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Letztlich ist dieses wieder eine (unter Umständen nicht unbedingt einfach zu beantwortende) Einzelfallfrage, was diese so genannte Versorgungsehe anbelangt (letzter Halbsatz).

Ansonsten gilt insbesondere folgendes:

Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3. erwerbsgemindert sind.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen und Ihnen eine erste Einschätzungsmöglichkeit Ihres Falls gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

Nachfrage vom Fragesteller 23.06.2009 | 16:33

Guten Tag Herr Hesterberg,

erstmal vielen Dank für Ihre erste Antwort. Sie hat mir schon ein bisschen geholfen. Es kann nur angefochten werden, wenn der Witwer wieder verheiratet ist. ABER....

In dem Erbvertrag wurde die Anfechtung ausgeschlossen.
Wortlaut:
Ein Anfechtungsrecht für den Fall des Entstehens eines Pflichterbteilsbserechtigten wird ausgeschlossen.

Eine Klausel vorher steht aber:
Wortlaut:
Dem Längstlebenden von uns bleibt es jedoch vorbehalten, diese Schlusserb- und Ersatzschlusserbeinsetzung noch einseitig durch Verfügung von Todes wegen beliebig abzuändern oder ganz aufzuheben und nicht oder uneigeschränkt neu zu verfügen.

Sehe ich das richtig, dass der Witwer jederzeit, ohne verheiratet zu sein zu einem Notar gehen kann, und die Klausel oder den ganzen Vertrag neu zu machen, und seine neue Ehefrau zu bedenken, ohne dass die Kinder dagegen vorgehen können? Oder muss er dazu auch verheiratet sein...? Oder geht das garnicht...? Das Amtsdeutsch ist schon sehr verwirrend... zumindest für mich. Lach. Wie lange hat der Witwer Zeit, den Vertrag zu ändern?

Für Ihre Mühe recht herzlichen Dank.
Grüsse aus Bayern

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 23.06.2009 | 18:47

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Rückfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Wie ich Ihnen mitteilte, kann sich der Erblasser im Erbvertrag das Recht vorbehalten, die vertragsmäßigen Verfügungen ganz oder teilweise einseitig und ohne Zustimmung des Vertragspartners aufzuheben oder zu ändern.

Dieses ist hier geschehen, jedenfalls nach dem Ableben des Vorversterbenden:
Dem Längstlebenden von uns bleibt es jedoch vorbehalten, (jederzeit) diese Schlusserb- und Ersatzschlusserbeinsetzung noch einseitig durch Verfügung von Todes wegen beliebig abzuändern oder ganz aufzuheben und nicht oder uneigeschränkt neu zu verfügen.

Schlusserben sind die Kinder, die dann entweder weiter neben dem neuen Ehepartner bedacht oder gar ganz undacht werden können (aber dann Pflichtteilsrecht als Abkömmling).

Das Anfechtungsrecht ist dann nicht mehr relevant, sondern nur für Fälle anderer Art, z. B. vor dem Vorversterben gedacht.

Ihre Annahme war daher richtig.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2009-05-22 | 07:10


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