Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 85 weitere Antworten zum Thema Niederlassungserlaubnis.
Ich lebe seit 2002 in Deutschland. Am 22.10 2003 habe ich ein Deutscher verheiratet, unter sog. Lebenspartnerschaft. Daraufhin erteilte mir die Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnis §27a AusIG für einen Jahr(bis 23.10.2004). Nach diesem Jahr bekam die Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis §27a AusIG bis Oktober 2007, also für drei Jahre weiter.
Bis 2007 habe ich zusammen mit meinem Mann gelebt. Die Beziehung lief bis März 2007, da er Alkoholprobleme hatte. Ich konnte die Situation nicht weiter tolerieren. Daraufhin als ich am 04.09.2007 das Aufenthaltserlaubnis verlängert musste und die Ausländerbehörde über der Trennung von Mir erfahren hat, wurde mir das Aufenthaltserlaubnis auf §31 Abs.1 -Erwerbstätigkeit gestattet- bis 03.09.2008 erteilt.
Dann wurde mir am 04.03.2008 das Aufenthaltserlaubnis auf §28 Abs 1 Nr.1 -Erwerbstätigkeit gestattet- bis 03.03.2011 erteilt.
Dann wurde wieder am 31.03.2009 das -Aufenthaltserlaubnis auf §31 Abs.1 ---Erwerbstätigkeit gestattet- bis 30.03.2010 erteilt.
Am 30.03.2010 wurde wieder das Aufenthaltserlaubnis weiter mit §31 Abs.1 Erwerbstätigkeit gestattet- bis 29.03.2011 erteilt.
Schließend wurde am 29.03.2011 weiter das Aufenthaltserlaubnis -Erwerbstätigkeit gestattet-
mit §31 Abs.1 bis 28.03.2012.
Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wurde amtlich durch Beschluss von 19.11.2010 bekannt, und ist ab dem 21.01.2011 in kraft.
Bei meinem letzten Termin in der Ausländerbehörde am 29.03.2011 wurde mir den Niederlassungserlaubnis wieder verweigert mit folgende Begründung: weil ich noch in der Probezeit (6 Monate) bin. Obwohl ich über einen unbefristete Arbeitsvertrag verfüge. mon. Bruttoeinkommen beträgt 1.431,62€.
Während des Termins habe ich mich beschwert und offen meine Meinung gesagt, dabei habe ich auch mit der Einschaltung eines Anwaltes erwarnt.
Also wurde mir einen neuen Termin für den 20 September vergeben, damit ich endlich das Niederlassungserlaubnis bekomme.
Seit 2002 war ich nur im Jahr 2007 ca. 5 Monate arbeitslos , und 4 Monate in der Zeitraum von November 2010 bis Februar 2011,da ich operiert worden bin und dadurch Arbeitsunfähig war.
Ich habe eine kaufmännische Ausbildung bei der IHK Absolviert. Davor habe ich mich bei mehrere Deutsche Firmen kaufmännisch Qualifiziert und 3 Praktikums absolviert. Da mir immer zeitlich geschränkte Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden, habe ich viele gute Jobs, Verdienstmöglichkeiten und interessante Einstiegsmöglichkeiten verpasst.
Was könnten Sie mich empfehlen, damit ich endlich meine Niederlassungserlaubnis bekomme und ich nicht bis September warten muss? Ich weiß es nicht mehr wie viel ich schon für Aufenthaltserlaubnisse ausgegeben habe.
Ich würde mich sehr freuen auf Ihre Antwort.
Vielen Dank im Voraus!
Antwort geschrieben am 17.04.2011 09:27:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Einem Ausländer ist (also zwingend) die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Nichtsdestotrotz ist bei einigen Punkten eine genauere Prüfung anzustellen, so auch bei der Lebensunterhaltssicherung beispielsweise:
Es ist dabei auf die Dauerhaftigkeit und Regelmäßigkeit der Erzielung von Einkünften abzustellen, so dass eine Probezeit – in der schnell und einfach ein Arbeitsverhältnis wieder gelöst werden könnte – durchaus ins Gewicht fallen kann.
Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts darf daher nach einer Prognoseentscheidung nicht nur vorübergehend sein.
In der Verwaltungsvorschrift wird zwar ein befristeter Arbeitsvertrag angesprochen, nicht aber eine Probezeit. Allerdings dürfte es nach meiner vorläufigen Einschätzung durchaus möglich, zu sagen, es wir der Ablauf der Probezeit abgewartet.
Es kommt aber auch darauf an, ob z. B. Ihr Arbeitsplatz (danach) durch besonderen Kündigungsschutz abgesichert ist – oder eben nicht. Hat Ihr Arbeitsbetrieb mehr als zehn Arbeitnehmer, so unterliegen Sie später diesem besonderem Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Wenn nicht, dann sind aber Kündigungen ähnlich einfach möglich wie in der Probezeit, so dass es dann aber auch nicht gerechtfertigt wäre, die Probezeit abzuwarten.
Arbeiten Sie also in einem Kleinbetrieb (weniger als 10 Arbeitnehmer), dann sollten Sie nochmals die Ausländerbehörde darauf hinweisen.
Die Frage ist aber auch, ob Sie nicht sowieso schon vorher – vor Ihrem jetzigem Arbeitsverhältnis mit der Probezeit – sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für die Neiderlassungserlaubnis erfüllt haben.
Verlangen Sie einen schriftlichen und rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid der Ausländerbehörde darüber, warum Sie bisher die Voraussetzungen nicht erfüllen.
Wird Ihnen dann aber im September 2011 die Niederlassungserlaubnis erteilt, stellt sich aber die Frage, ob Rechtsmittel noch lohnen, da Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren viel Zeit in Anspruch nehmen.
Gegebenenfalls können Sie aber für die Vergangenheit Schadensersatzansprüche stellen, z. B. wegen entgangenen Lohns etc., was aber schwierig werden dürfte, weil Sie sich schon möglicherweise damals dann mit diesen Ansprüchen an die Ausländerbehörde hätten wenden müssen, was Ihnen leider gesetzmäßig negativ ausgelegt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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