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Sehr geehrter Herr Damen und Herren,
Ich bin georgischer Staatsbürger und seit 2004 in Deutschland als Wissenschaftler und Angestellter im Öffentlichen Dienst tätig. Bevor ich 2004 nach Deutschland kam, war für mich die Beantragung eines Reisepasses in Georgien notwendig. Hierbei wurde jedoch ein Fehler gemacht, welcher mir leider erst später auffiel. So wurde von der georgischen Behörde der Monat meines Geburtsdatums um einen Monat verschoben. Da für eine Reklamation keine Zeit mehr blieb ( diese Prozedur dauert in Georgien mehrere Monate und mein derzeitiger Reisepass würde dabei sofort eingezogen werden), reiste ich mit diesem Reisepass nach Deutschland ein und verwendete ihn seither. Ich bin daher auch bei sämtlichen Stellen in Deutschland mit diesem fehlerhaften Geburtsdatum geführt (meinem Arbeitgeber, das Einwohnermeldeamt, die Ausländerbehörde...).
Derzeit habe ich eine befristete Aufenthaltsgenehmigung mit einer Arbeitsgenehmigung die exklusiv für meinen Arbeitgeber gilt. Wie in der Wissenschaft üblich, ist mein Arbeitsvertrag immer nur befristet und entsprechend ist die Aufenthaltsgenehmigung auch immer befristet.
Nun kommt mein Problem: Ich würde gerne eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung (Niederlassungserlaubnis) für Deutschland beantragen und längerfristig vielleicht auch einmal die deutsche Staatsbürgerschaft. Obwohl ich dafür vermutlich alle Anforderungen erfülle, bin ich jetzt aber gehemmt, da bedingt durch das fehlerhafte Geburtsdatum in meinem Reisepass auch sämtlichen bisher von deutscher Seite ausgestellte Dokumente betroffen sind. Ich möchte gerne Erfragen, welche Möglichkeiten ich habe, dennoch die Niederlassungserlaubnis zu beantragen, bzw. welches Risiko ich damit eingehe. Würde mein Reisepass eventuell eingezogen und ich des Landes verwiesen?
Ich bin in Besitz einer bestätigte Übersetzung meiner Geburtsurkunde und wäre somit in der Lage mein tatsächliches Geburtsdatum nachzuweisen. Darf ich mich mit diesem Dokument auch an Deutsche Behörden heran trauen?
Antwort geschrieben am 15.11.2010 15:11:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str.44, 10437 Berlin, Tel: +49(0)30-74394955, Fax: +49(0)30-7001433291
Ausländerrecht, Familienrecht, Internationales Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich sind alle Ausländer mit Aufenthalt im Bundesgebiet passpflichtig (§ 3 I AufenthG). Vorliegend müsste man davon ausgehen, dass ein Verstoß gegen die Passpflicht gegeben ist, da ein mit falschem Geburtsdatum ausgestellter Pass die einwandfreie Feststellung der Identität des Passinhabers nicht zulässt und der Pass somit ungültig ist.
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist es Voraussetzung, dass Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt sind.
Allerdings führt die Nichterfüllung der Passpflicht nicht zugleich automatisch zum Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung kraft Gesetzes. Die Ausländerbehörde hat aber die Möglichkeit, den Aufenthaltstitel zu widerrufen gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1.
„§ 52 AufenthGWiderruf
(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 7 nur widerrufen werden, wenn
1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2. ….."
Hinsichtlich des Widerrufs des Aufenthaltstitels ist der Ausländer auf die ausweisrechtlichen Pflichten hinzuweisen und ihm zugleich Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist sich eingültiges Dokument zu verschaffen.
Ich kann Sie zunächst einmal dahingehend beruhigen, dass Ihr Aufenthaltstitel nicht widerrufen werden kann, ohne dass Sie Gelegenheit zur Neubeschaffung eines gültigen Passes erhalten haben.
Sicherlich sollten Sie sich aber um einen neuen gültigen georgischen Pass bemühen, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es aufgrund des fehlerhaften Geburtsdatums zu Problemen (z.Bsp. bei einer Eheschließung) kommen kann. Ich rate Ihnen, sich vorab von der Botschaft Georgiens schriftliche Informationen zu den Voraussetzungen einer Passneuausstellung zu besorgen. Sofern dann Ihr Pass von georgischer Seite eingezogen werden muss, können Sie für diese Verfahrensdauer unter Vorlage dieser Informationen bei der Ausländerbehörde einen Passersatz beantragen, in welchen dann Ihr Aufenthaltstitel einzutragen ist. Gleichzeitig sollten Sie den Antrag auf Ausstellung des Reisepasses beweisen können (zumindest mit Einschreiben/ Rückschein) und eine eidesstattliche Versicherung über Ihre Identität bei der Ausländerbehörde unter Vorlage Ihrer Geburtsurkunde abgeben.
Auf die Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis hat dieses Verfahren keinen Einfluss. Ich rate Ihnen aber dazu, vor Antragstellung die Ausstellung eines gültigen Passes abzuwarten bzw. sich die Niederlassungserlaubnis in den gültigen Pass eintragen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Gerne können Sie noch eine Rückfrage stellen.
Ich verbleibe zunächst mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
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