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Frage geschrieben am 20.10.2009 06:47:36

Niederlassungserlaubnis nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1707
Bin ukrainische Staatsbürgerin seit 5 Jahren in Deutschland mit einem Deutschen verheiratet.
Habe ein Aufethalterlaubnis, das bald abläuft.
Damit ich eine Niederlassungserlaubnis bekomme müssten wir bestätigen das eine Lebensgemeinschaft besteht.

Mein Mann will sich scheiden lassen und will nicht zum verweigert das Bestehen des Lebensgemeinschaft beim Ausländeramt mit seinem Unterschrift zu bestätigen.
Wir sind deshalb noch nicht hingegangen.

Er behauptet dass ich nach dem §31 Abs 3 AufenthaltsG. eine Niederlassungserlaubnis bekomme nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn mein Unterhalt aus seinen Mitteln gesichert ist

Die Fragen:
1. Muß mein Unterhalt aus meinen Mitteln oder seinen gesichert werden?
Ich habe kein eigenes Einkommen.
2. Wenn mein Unterhalt aus den Mitteln des Mannes gesichert werden kann, dann wie lange?
Und welche Verpflichtungserklärung kann das Ausländeramt von meinem Mann verlangen?
Bis zur Scheidung ist mein Unterhalt und ausreichender Wohnraum vom Ehemann gesichert.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.10.2009 10:11:47
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Strafrecht Johannes B. Kagerer
Worringer Straße 16, 40211 Düsseldorf, Tel: 0211 36777897, Fax: 0211 36777898
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Opferschutzrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,


da Sie als Ausländerin mit einem Deutschen verheiratet sind findet § 31 AufenthG mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. (vgl. § 28 Abs. 3 AufenthG)

Familienangehörige Deutscher sollen hinsichtlich der Erlangung einer eigenständigen Rechtsposition mit Familienangehörigen von Ausländern dadurch gleichgestellt werden.

Können Sie ihren Lebensunterhalt nach Auflösung der Ehe durch Unterhaltsleistungen ihres Mannes sichern, so dürfte Ihnen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden können. Die Erteilung kommt dabei in Betracht nach Auflösung der Ehe.
Eine Unterhaltssicherung ist anzunehmen, wenn Ihr Mann seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt oder eine Unterhaltsleistung durch ihn erfolgen muss. Von Ihnen eingesetzte Mittel, sind auch zu berücksichtigen.

Sie müssen zusätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5, 9 (z. B. Besitz der Aufenthaltserlaubnis 5 Jahre, Sicherung des Lebensunterhalts, Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht entgegenstehen)- mit Ausnahme des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG (60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung), Nr. 5 (Beschäftigung als Arbeitnehmer erlaubt) und Nr. 6 (Besitz der für Erwerbstätigkeit erfordrlichen Erlaubnisse) erfüllen.
Auch § 104 Abs. 2 AufenthG ist zu beachten. D.h. bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 8 AufenthG findet keine Anwendung.

Der Lebensunterhalt ist als gesichert anzusehen, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
Dabei muss der Lebensunterhalt, anders als im Ausländergesetz, nicht zwingend aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert sein.

Sie sollten aber eine Vollzeitbeschäftigung anstreben. D. h. es können zwar die Unterhaltsleistungen ihres Mannes berücksichtigt werden, doch Sie sollten Ihre finanzielle Situation möglichst durch eigene Beschäftigung absichern, um zeitnah keiner Abhängigkeit zu unterliegen.

Wird der Lebensunterhalt aus Leistungen nicht unterhaltspflichtiger Personen bestritten, müssen diese eine schriftliche Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG abgeben.


Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Bitte beachten Sie zudem, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.


Mit freundlichen Grüßen


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