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Niederlassungserlaubnis für mit Deutschem verheiratete Chinesin


25.04.2012 00:21 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Deutscher und seit 08.2009 mit einer Chinesin verheiratet. Sie hat seit 08.2009 eine befristete Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Ehe für Deutschland, die 08.2012 abläuft. Sie möchte jetzt eine Niederlassungserlaubnis nach §28 Abs. 2 AufenthG beantragen.

Unsere Beziehung:

Wir sind seit 10.2005 zusammen. Zuerst haben ein Jahr zusammen in China gelebt. Ich spreche relatif gut chinesisch, sie spricht mitlerweile auch sehr gut Deutsch.

Seit 09.2006 studiere ich in Frankreich und habe seither meinen ständigen Aufenthalt in Frankreich, sie bleibt vorerst in China.

Von 09.2007 bis 08.2009 hat sie einen befristeten Aufenthaltstitel für Deutschland jeweils durch ein Au-Pair-Jahr und ein Soziales Jahr.

Von 08.2009 (seit der Eheschließung) bis 08.2010 haben wir zusammen in Frankreich gewohnt. Allerdings blieb sie durch ihren deutschen Aufenthaltstitel weiterhin in Deutschland gemeldet. In dieser Zeit habe ich an der Universität studiert und sie hat Sprachkurse besucht.

Seit 09.2010 lebt sie in Deutschland und studiert an der Universität weil sie wesentlich besser Deutsch als Französisch spricht. Ich lebe weiterhin in Frankreich.

Seit 10.2011 habe ich an der Universität in Frankreich ein 3-jähriges Doktorandenstipendium von brutto 2024€/Monat.

Ihr Studium (Master) ist teils durch meine Eltern und teils durch mich finanziert. Ihre Eltern leben nach wie vor in China und können sie finanziell kaum unterstützen. Ihr Studium dauert voraussichtlich 3 Jahre, also noch bis 07.2013.


Meine Frage:

Bekommt sie mit Sicherheit eine Niederlassungserlaubnis nach §28 Abs. 2 AufenthG oder müssen wir eine Ablehnung befürchten (langfristiger Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, die Ehe nicht „gelebt")? Könnte uns auf Grund des langjährigen Getrenntlebens Scheinehe vorgeworfen werden? Wäre es ratsamer erst noch mal eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen?


Vielen Dank im Voraus!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 91 weitere Antworten zum Thema:
Niederlassungserlaubnis deutschem
25.04.2012 | 05:50

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
308 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Bekommt sie mit Sicherheit eine Niederlassungserlaubnis nach §28 Abs. 2 AufenthG oder müssen wir eine Ablehnung befürchten (langfristiger Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, die Ehe nicht „gelebt")?

Die NE sollte hier abgelehnt werden, da die Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht. Diese ist "automatisch", also ohne dass einer Verfügung einer Ausländerbehörde bedarf,nach 6 Monaten Abwesenheit in Deutschland gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG

Könnte uns auf Grund des langjährigen Getrenntlebens Scheinehe vorgeworfen werden?

Es kann durchaus zu einem solchen Verdacht kommen.

Wäre es ratsamer erst noch mal eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen?

Hier sollte Ihre Ehefrau aufgrund der Tatsache, dass sie tatsächlich keine AE mehr hat, eine neue nach § 28 Abs. 1 S. 1 AufenthG beantragen.
Denn Trotz "Aufklebers" auf dem Pass besteht tatsächlich keine AE mehr. In Rahmen der Verlängerung des bestehenden Titels wird eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben sein, ob man getrennt gelebt hat.


Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Nachfrage vom Fragesteller 25.04.2012 | 11:14

Sehr geehrter Herr Grueneberg,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich hoffe mein Einsatz gewährt eine Nachfrage zur Klärung der folgenden zwei Punkte:


1.)

> Hier sollte Ihre Ehefrau aufgrund der Tatsache, dass sie tatsächlich keine AE mehr hat, eine neue nach § 28 Abs. 1 S. 1 AufenthG beantragen. 

Wenn ich Sie richtig verstehe, ist die Tatsache, dass ich meinen ständigen Wohnsitz aus beruflichen Gründen außerhalb des Bundesgebietes habe, unproblematisch für eine Neubeantragung einer AE nach § 28 Abs. 1 S. 1 AufenthG ?


2.)

> Denn Trotz "Aufklebers" auf dem Pass besteht tatsächlich keine AE mehr. In Rahmen der Verlängerung des bestehenden Titels wird eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben sein, ob man getrennt gelebt hat."

Wenn ich Sie richtig verstehe, muss bei der Beantragung einer Verlängerung des bestehenden Titels (sowohl die Verlängerung der AE als auch die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis) – im Gegensatz zu einer Neubeantragung einer AE – schriftlich erklärt werden dass die Ehe nicht geographisch getrennt gelebt wurde?


Vielen Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.04.2012 | 12:38

Zu 1.

Nein, hier habe ich mich offensichtlich falsch ausgedrückt: wenn Sie beim Antrag kein Aufenthalt in D inne haben, dann ist der Antrag abzulehnen. Wenn Sie nach Antragstellung aufgrund Studiums wegziehen, kann zu Problemen kommen, es kann aber auch vertreten werden, dass die raümliche Trennung nur räumlich und nicht endgültig ist. Mit Problemen müssen Sie abe rechnen

Zu 2. Ja

ANTWORT VON
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

308 Bewertungen
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Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht