07.02.2011 | 19:48
Antwort
von
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Ich schätze Ihre Chancen als hoch. Dies aber vorbehaltlich einer genaueren Prüfung aller Unterlagen, was aber in Rahmen einer Erstberatung nicht erfolgen kann.
Personen, die sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt, sind vom Nachweis der Altersvorsorge iSd § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 befreit AufenthG (§ 9 Abs. 3 S. 2).
Obwohl der Wortlaut dies nicht nahe legt, führt auch die Absolvierung eines Studiums zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss. Da § 9 Abs. 3 mit der Privilegierung offensichtlich die besonderen Integrationsbemühungen honorieren will, wäre es unverständlich, wenn ein Studium - das eine zusätzliche Erwerbstätigkeit idR auch nur begrenzt zulässt - nicht berücksichtigt werden würde. Nicht anwendbar ist die Regelung allerdings auf Personen, die zum Zwecke der schulischen oder beruflichen Ausbildung eine AE erhalten haben. §§ 16 Abs. 5 S. 1, 17 S. 3 iVm § 16 Abs. 2 S. 257 sehen insoweit vor, dass während einer Ausbildung der Erwerb einer NE gemäß § 9 Abs. 2 ausgeschlossen ist (Müller in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Auflage 2008, § 9, Rn. 28).
Sie müssen auch seit fünf Jahren eine AE besitzen. Nach
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG
Problematisch sind in Ihrem Fall ausbildungs- oder studienbedingte Aufenthaltszeiten. Gemäß Abs. 4 Nr. 2 sind diese nach Inkraftreten des AufenthG (2005) zur Hälfte anzurechnen, soweit der Aufenthalt in dieser Zeit rechtmäßig war.
Fraglich ist, inwieweit Aufenthaltszeiten vor dem 1.1.2005 angerechnet werden können. So vertritt das BMI die Auffassung, Aufenthaltstitel wie die Aufenthaltsbewilligung und die -befugnis, die einer Verfestigung nicht zugänglich gewesen seien, könnten nicht angerechnet werden. Hiergegen spricht zunächst die Tatsache, dass diese Titel nach § 101 Abs. 2 als AE fort gelten und § 9 Abs. 2 Nr. 1 insoweit nicht differenziert. Zudem eignet sich die formale Art des Aufenthaltstitels allein nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland. Hierfür spricht, dass eine Aufenthaltsbewilligung im Falle des § 28 Abs. 3 AuslG und die Aufenthaltsbefugnis im Fall des § 35 Abs. 1 AuslG 1965 einer Verfestigung zugänglich war. Maßgebend für die Auslegung ist daher der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 9, die für eine Aufenthaltsverfestigung durch jede Eingliederung des Ausländers in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere infolge einer Erwerbstätigkeit eintritt. Sofern der Antragsteller daher zuletzt einen verlängerungsfähigen Aufenthaltstitel mit der Möglichkeit eines Daueraufenthaltes inne hatte, sind auch die Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung oder -befugnis anzurechnen (Müller a.a.O. § 9 Rn. 12).
Daher sehe ich für Sie gute Chancen, einen NE zu erhalten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern