15.07.2010 | 12:14
Antwort
von
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Bei den von Ihnen erwähnten sechs Pflichtbeiträgen für den Zeitraum vom Januar - Juni 2010 sowie offenbar weiteren vier Pflichtbeiträgen aus Beschäftigungszeiten bis Ende 2009 handelte es sich nach Ihrer Beschreibung um die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die ein Arbeitgeber im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen abführen muss. Wenn dies zutrifft, ist die Auskunft der Ausländerbehörde leider zutreffend. Durch die pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung, die ein Arbeitgeber im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen an die Rentenversicherung abführen muss, werden für den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer weder neue Rentenanwartschaften begründet noch bestehende erhöht und können somit auch nicht als Pflichtbeiträge anerkannt werden, die nach dem Sinn des
§ 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG eine Mindestversorgung durch die Rentenversicherung (deshalb mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge) sicherstellen sollen. Ihr Freund konnte also durch die (wohl insgesamt 10) pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung im Rahmen verschiedener geringfügiger Beschäftigungen die für einen Rentenanspruch mindestens erforderlichen 60 Pflichtbeiträge nicht erreichen.
Beiträge zur Rentenversicherung im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen begründen für den Arbeitnehmer nur dann zusätzliche Rentenanwartschaften, wenn dieser - was aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der Arbeitgeber möglich ist - zusätzlich zu dem vom Arbeitgeber abzuführenden Beiträgen auch selbst Beitragsleistungen erbringt. Ihr Freund sollte, so weit möglich, entweder diese Möglichkeit nutzen oder zumindest bis zum Erreichen der Mindestanzahl von 60 Beiträgen eine in vollem Umfang versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung führen zum Erwerb von Rentenansprüchen sowohl für den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben mit Erreichen der entsprechenden Altersgrenze (Anspruch auf Altersrente) wie auch im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben infolge Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit). Diese beiden Ansprüche bilden grundsätzlich auch den Maßstab für die Vergleichbarkeit anderer Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung. Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen im Sinne des
§ 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG können somit nur dann vorliegen, wenn sie sowohl der Altersvorsorge wie auch der Vorsorge für den Fall der Erwerbsunfähigkeit dienen. In Frage kommen somit nur entsprechende private Rentenversicherungen. Aufwendungen für eine Unfallversicherung - auch wenn die Leistungen dynamisiert sind - können diese Voraussetzungen nach dem Zweck des
§ 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllen.
Der Nachweis vergleichbarer Aufwendungen setzt andererseits nicht zwingend voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis bereits einen Versorgungsanspruch erworben hat, durch den der Lebensunterhalt ausreichend gesichert ist. Entscheidend ist vielmehr, dass bei Weiterführung der privaten Altersvorsorge Ansprüche mindestens in gleicher Höhe erworben werden, wie sie entstehen würden, wenn der Ausländer 60 Monatsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hätte und künftig weitere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt