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Hallo,
ich komme aus Brasilien und habe hier in Deutschland einen Master in Informatik erfolgreich abgeschlossen. Während meines Studiums habe ich als Hilfskraft in einem Forschungsinstitut auf dem Gebiet gearbeitet und mehr als 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Letztes Jahr habe ich ein Promotionsstipendium bekommen, womit ich jetzt meinen Lebensunterhalt finanziere. Da ich es nicht weiß, wie lange ich noch in Deutschland bleibe, interessiere ich mich sehr für einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Ich bin mir dessen bewusst, dass die Verwaltungsvorschrift auf § 16 verweist, dass § 9 AufenthG nicht zur Anwendung kommen soll. Aber mein jetziger Aufenthaltstitel wurde nach § 7 erteilt.
Ist in meinem Fall eine Niederlassungserlaubnis möglich?
Hier sind weitere Informationen und meine Interpretation. Bitte korrigieren Sie mich, falls ich mich geirrt habe.
§ 9 Abs. 2. 1. -> Hier ist mir nicht klar, wie die Zeit ausgerechnet wird. Die Aufenthaltstitel, die ich bis jetzt bekommen habe, lauten wie folgt:
Zeitspanne, Aufenthaltstitel
23.10.2001-22.01.2002, Einreisevisum
03.12.2001-31.07.2002, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
25.08.2003-24.11.2003, Einreisevisum
30.09.2003-24.08.2004, Hilfskraft (Aufenthaltsbewilligung)
07.04.2004-06.04.2006, Studium (Aufenthaltsbewilligung)
10.04.2006-09.04.2008, § 16 Abs. 1
18.03.2008-17.03.2010, § 16 Abs. 1
11.03.2010-15.10.2010, § 16 Abs. 1
13.10.2010-12.06.2011, § 16 Abs. 1
08.03.2011-30.03.2012, § 7 Abs. 1 S.3
§ 9 Abs. 2. 2. -> ja, denn mein Promotionsstipendium wurde nun bis 2014 verlängert.
§ 9 Abs. 2. 3. -> ja, denn ich habe mehr als 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet.
§ 9 Abs. 2. 4. -> ja
§ 9 Abs. 2. 5. -> Das bezieht sich nicht auf meinem Fall, denn es besteht kein Arbeitsverhältnis mit dem Institut, das mir das Stipendium gewährt.
§ 9 Abs. 2. 6. -> Das ist mir nicht klar. Wegen der Promotion bin ich an der Universität immatrikuliert.
§ 9 Abs. 2. 7. -> ja
§ 9 Abs. 2. 8. -> ja
§ 9 Abs. 2. 9. -> ja
Hintergrund
Ich finde, dass die folgende Anmerkung zum Verständnis des Sachverhalts beiträgt. Ich entschuldige mich aber im Voraus, falls sie harsch klingt. Ich war gestern bei der Ausländerbehörde in Berlin und fand die Art und Weise wie der Sachbearbeiter meinen Fall behandelt hat unwürdig. Das war eigentlich der Anlass warum ich hier jetzt schreibe. Er hatte sich anfangs geweigert meinen Antrag auf Niederlassungserlaubnis entgegenzunehmen mit der Behauptung, dass dieser sowieso abgelehnt würde. Als ich nach dem genauen Grund gefragt habe, hatte er mich auf die Tatsache hingewiesen, dass ich an einer Universität immatrikuliert bin und § 7 Abs. 1 nicht mehr bekommen werde. Ich habe ihn darum gebeten mir die genaue Stelle im AufenthG zu zeigen, was er nicht tun konnte oder wollte. Dann weigerte er sich meine Unterlagen entgegenzunehmen, was ich wieder hinterfragen musste. Danach wollte er mir keine Bestätigung über den Erhalt der Unterlagen geben und hat unterstellt, dass ich den Ablauf verkompliziere und kein Vertrauen hätte. Ich habe den Antrag gestellt, musste aber 52,50€ sofort zahlen, wovon 10,00€ für die Bestätigung waren. Was mich aber am meisten verärgert hat, war dass er versucht hat, ohne meine Zustimmung so schnell wie möglich einen Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 1 zu erteilen. Zum Glück war eine andere Sachbearbeiterin (anscheinend in Ausbildung) anwesend, wodurch er, meinem Empfinden nach, nicht vollkommen willkürlich agieren konnte.
Es ist kein Problem, wenn mir keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gewährt wird. Aber ich will die Rechtsgrundlage verstehen, sodass ich meinen Aufenthalt in Deutschland besser planen kann.
Erwartung
Ich erwarte, dass folgende Punkte geklärt werden:
1. Ist in meinem Fall eine Niederlassungserlaubnis möglich? Falls nein, warum?
2. Warum konnte am 08.03.2011 den Aufenthaltstitel nach § 7 erteilt werden und jetzt kommt laut Sachbearbeiter nur § 16 Abs. 1 in Frage?
3. Sind in meinem Fall folgende Unterlagen ausreichend für den Antrag auf Niederlassungserlaubnis ?
* Nachweis über Krankenversicherung
* Nachweis der Immatrikulation an der Universität
* Nachweis über die Verlängerung des Stipendiums
* Renteninformationen der Deutschen Rentenversicherung Bund von 02.09.2011
Falls nicht, was benötige ich noch?
4. Falls den Rechtsanspruch auf eine Niederlassungserlaubnis besteht, aber meinen Antrag abgelehnt wird, wie soll ich vorgehen?
Vielen Dank im Voraus.
Antwort geschrieben am 22.02.2012 20:44:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
zu 1.) Der Anspruch sollte dem Grunde nach bestehen. Nach § 7 Abs. 1 S. 3 kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen vom AufenthG nicht vorgesehenen Zweck erteilt werden. Dies bedeutet, dass Ihr derzeitiger Aufenthaltstitel nicht vom Ausschluss des § 16 Abs. 2 S. 2 erfasst sein sollte.
zu 2.) Dies kann man nicht sagen. Sicherlich ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG für mich nicht völlig nachvollziehbar, da Sie noch Student waren. Letztendlich kann dies nur über Akteneinsicht geklärt werden.
zu 3.) problematisch bei Ihnen ist m.E. nur die Sicherung des Lebensunterhaltes. Es reicht nicht aus, wenn Sie zum Zeitpunkt des Antrages den Lebensunterhalt bestreiten können.
Die Existenzsicherung kann nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung des jeweils aktuellen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden. Sie setzt vielmehr eine Abschätzung voraus, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann (Dienelt in Renner, AuslR, § 9 Rn. 31).
Es ist eine Prognose zu treffen. Diese Entscheidung steht im Ermessen der Ausländerbehörde.
Nr.5 und Nr. 6 treffen auf Sie nicht zu.
In Berlin wird auch eine Bestätigung des Jobcenters verlangt, dass Sie kein Anspruch auf Leistungen nach SGB II haben.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
zu 4.) Gegen eine Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen.
Wenn Ihnen die Niederlassungserlaubnis wichtig ist, dann würde ich empfehlen, schon jetzt einen Anwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen, damit die Unklarheiten beseitigt werden können.
Gerne können Sie sich hierfür an mich wenden unter info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
Köthener Straße 44
10963 Berlin
info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.02.2012 21:14:16
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Können Sie mir bitte erklären, wie in meinem Fall die Zeit ausgerechnet wird? Erfülle ich die Voraussetzung vom § 9 Abs. 2. 1?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Können Sie mir bitte erklären, wie in meinem Fall die Zeit ausgerechnet wird? Erfülle ich die Voraussetzung vom § 9 Abs. 2. 1?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.02.2012 21:29:02
Erneut kann man diese Nachfrage ohne Einsicht in die Akte nicht abschließend beantworten.
Ich gehe aber davon aus, dass Sie die 5 Jahre erreicht haben.
Nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG ist die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte zu berücksichtigen.
30.09.2003-24.08.2004, Hilfskraft (Aufenthaltsbewilligung) (vollständig)
07.04.2004-06.04.2006, Studium (Aufenthaltsbewilligung) (zur Hälfte)
10.04.2006-09.04.2008, § 16 Abs. 1 (zur Hälfte)
18.03.2008-17.03.2010, § 16 Abs. 1 (zur Hälfte)
11.03.2010-15.10.2010, § 16 Abs. 1 (zur Hälfte)
13.10.2010-12.06.2011, § 16 Abs. 1 (zur Hälfte)
08.03.2011-30.03.2012, § 7 Abs. 1 S.3 (vollständig).
Zeiten vor 30.09.2003 sind dagegen nicht zu berücksichtigen, da eine Unterbrechung von mehr als 1 Jahr vorliegt (§ 85 AufenthG)
Erneut kann man diese Nachfrage ohne Einsicht in die Akte nicht abschließend beantworten.
Ich gehe aber davon aus, dass Sie die 5 Jahre erreicht haben.
Nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG ist die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte zu berücksichtigen.
30.09.2003-24.08.2004, Hilfskraft (Aufenthaltsbewilligung) (vollständig)
07.04.2004-06.04.2006, Studium (Aufenthaltsbewilligung) (zur Hälfte)
10.04.2006-09.04.2008, § 16 Abs. 1 (zur Hälfte)
18.03.2008-17.03.2010, § 16 Abs. 1 (zur Hälfte)
11.03.2010-15.10.2010, § 16 Abs. 1 (zur Hälfte)
13.10.2010-12.06.2011, § 16 Abs. 1 (zur Hälfte)
08.03.2011-30.03.2012, § 7 Abs. 1 S.3 (vollständig).
Zeiten vor 30.09.2003 sind dagegen nicht zu berücksichtigen, da eine Unterbrechung von mehr als 1 Jahr vorliegt (§ 85 AufenthG)
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