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Sehr geeehrte Damen und Herren
Wir wollen gerne für meine frau die niederlassungserlaubnis nach § 9 Aufenthaltsgesetz beantragen.wir waren letzte woche bei der ausländerbehörde in hamburg ,und die haben gesagt,dass wir die niederlassungserlaubnis nicht bekommen weil ich mich noch in der Probezeit befinde.ist das so gesetzlich vorgeschrieben??
Bitte ich dringend um rückmeldung
mfg
Nejati
Antwort geschrieben am 20.01.2011 12:20:53
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist die Sicherung des Lebensunterhalts, vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
Nach § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Hierzu reicht es auch aus, wenn Sie als Ehemann den Lebensunterhalt der gesamten Familie bestreiten können.
Weiterhin muss der Lebensunterhalt auf Dauer gesichert sein. Es reicht daher nicht, dass der Lebensunterhalt nur zur Zeit der Antragsstellung als gesichert nachgewiesen werden kann. Die Ausländerbehörde macht deshalb eine Prognoseentscheidung.
Da Sie sich aber noch in der Probezeit befinden, besteht die Gefahr, dass Sie nach Ablauf der Probezeit arbeitslos werden und damit nicht ohne Zuhilfenahme von öffentlichen Mitteln den Lebensunterhalt Ihre Familie bestreiten können.
Wenn Sie aber nachweisen können, dass Sie auch nach Ablauf der Probezeit weiterbeschäftigt werden, sollten Sie gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde Widerspruch einlegen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
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