mein Lebensgefährte ist amerikanischer Staatsbürger und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis für Deutschland. Auf Grund familiärer Gründe ist er im Oktober letzen Jahres vorrübergegend zurück in die USA gegangen. Während dieser Zeit ist sein Pass mit der Niederlassungserlaubnis abgelaufen.
Unsere Frage ist, ob die alte Niederlassungserlaubnis noch gültig ist. Er ist während des letzen Jahres immer wieder mal in Deutschland gewesen.
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 11.10.2011 20:43:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Wenn er nicht mindestens 15 Jahre die Niederlassungserlaubnis hatte, dann ist diese von Gesetzes wegen erloschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG), da er mehr als 6 Monate im Ausland war.
Wenn er die 15 Jahre erfüllt, ist die NE nicht erloschen, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt (§ 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG).
Die NE eines mit einem deutschen geheiraten Ausländer erlischt nicht, wenn er mehr als 6 Monate im Ausland ist. Dies trifft aber hier vorliegend nicht zu.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.10.2011 09:45:07
Hallo Herr Grueneberg,
vielen Dank für die Antwort. Zwischen der Ausreisezeit aus Deutschland und der Wiedereinreise waren es nie mehr als 6 Monate. Die Gesamtzeit die er sich außerhalbs Deutschlands aufgehalten hat beträgt allerdings mehr als 6 Monate, kommt diese dann also zu tragen?
Vielen Dank und freundliche Grüße!
Hallo Herr Grueneberg,
vielen Dank für die Antwort. Zwischen der Ausreisezeit aus Deutschland und der Wiedereinreise waren es nie mehr als 6 Monate. Die Gesamtzeit die er sich außerhalbs Deutschlands aufgehalten hat beträgt allerdings mehr als 6 Monate, kommt diese dann also zu tragen?
Vielen Dank und freundliche Grüße!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.10.2011 09:49:17
Dann nein. Wenn aber nur jeweils kurze Aufenthalte in Deutschland erfolgt sind, dann kann über Nr. 6 problematisch sein, denn es wird gerne angenommen, dass er nicht nur vorübergehend ausgereist ist.
Die Vorschrift lautet:
"Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist"
Mit freundlichen Grüßen
Dann nein. Wenn aber nur jeweils kurze Aufenthalte in Deutschland erfolgt sind, dann kann über Nr. 6 problematisch sein, denn es wird gerne angenommen, dass er nicht nur vorübergehend ausgereist ist.
Die Vorschrift lautet:
"Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist"
Mit freundlichen Grüßen
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