Welche Rechte beinhaltet die EU Staatsbürgerschaft
In den EU Verträgen steht, dass jeder EU Bürger in jedes EU Land reißen kann und dort sogar vorübergehend Sozialleistungen erhalten kann.
Trotzdem geben französische Gesetze was anderes her, welches Recht gilt nun im Zweifelsfall, dass der EU oder französisches ?
Meine Fragen beziehen sich unter anderen auf folgende Links, dort isr das beschrieben, ebenso steht dort, dass man in Frankreich arbeiten
muss, um auch die französische Staatsbürgerschaft zu erhalten.
Gibt es dazu auch in den ganzen EU Verträgen und Gesetze Regelungen, wann man einem EU Bürger die Staatsbürgerschaft im jeweiligen Wunschland geben muss ?
Oder gibt es nur Regrlungen zur unbegrenzten Landes und Niederlassungswahl in ein EU Mitgliedsland, besteht also als EU Bürger das recht sich unbegrenzt bspw in ein EU Land niederzulassen ohne weitere Bedingungen zu erfüllen ?
Folgende Links dazu die im Widerspruch stehen
http://www.botschaft-frankreich.de/spip.php?article763
http://de.m.wikipedia.org/wiki/Niederlassungsfreiheit
Antwort geschrieben am 02.07.2011 08:58:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Niederlassungsfreiheit ist nicht mit dem Erwerb einer Staatsbürgerschaft zu verwechseln.
Erstere führt dazu, dass EU-Bürgern grundsätzlich ein Aufenthaltstitel in einem EU-Staat nicht verwehrt werden darf.
Die einzig allein bestehende Unionsbürgerschaft ist in Art. 17 ff. EGV geregelt und ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft um eine europarechtliche Dimension, sie betrifft v. a.
unionsintern die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit, das europarechtliche Wahlrecht.
Ansonsten ist es Sache der EU-Staaten selbst, die Voraussetzungen für den Erwerb einer Staatsbürgerschaft zu bestimmen.
Das deutsche Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU, beruhend auf der EU-Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004, die die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen regelt und auch in allen anderen EU-Staaten in das nationale Recht umgesetzt werden musste) bestimmt z. B.:
§ 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt:
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
- Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
- Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
- Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
- Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
- nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
- Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
- Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei
- vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,
- unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,
- Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.
Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt.
Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels.
Sie können sich kostenlos eine Bescheinigung über das EU-Aufenthaltsrecht ausstellen lassen.
Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).
Der Verlust des ansonsten nicht befristeten Rechts nach § 2 Abs. 1 kann grundsätzlich nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 39 Abs. 3, Artikel 46 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft) festgestellt und die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht oder über den Daueraufenthalt eingezogen und die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte widerrufen werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Einreise verweigert werden.
Ausnahmen bestehen nur wie folgt:
Der ständige Aufenthalt wird nicht berührt durch
- Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder
- Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund, insbesondere auf Grund einer Schwangerschaft und Entbindung, schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.07.2011 09:13:32
Ich bedanke mich, trotzdem wurde eine wichtige Frage nicht beantwortet:
Ich wollte wissen, ob die BRD hier nicht die EU Vorschriften insofern verletzt indem sie in dem von 2004 in nationales recht umbesetze EU Regelung mit diversen Ausnahmen aufbläht die die EU extra NICHT so gedacht hatte.
Bspw sagt die EU, dass man in jedes Land reissen kann, um dort Sozialleistungen zu erhalten, Deutschland schreibt nun als Bedingung für die Niederlassungsfreiheit vor, dass man hier einen Job nachweisen muss, wobei die EU das eben so nicht vorgibt und die Nierdelassung an keinerlei Bedingung knüpft
Es gab deshalb ja auch schon mal Stress mit der EU Komission und Frankreich, die dort wohl die Sinti und Roma rausgeworfen haben, eben weil sie angeblich arbeiten müssen, der Geund des Unfriedens der angegeben wurde, klang mir sehr vorgeschoben
Die Mitgliedsstaaten wissen also, dass die Bedingung eine Arbeit nachzuweisen von der EU so garnicht im Gesetz steht !
Ich bedanke mich, trotzdem wurde eine wichtige Frage nicht beantwortet:
Ich wollte wissen, ob die BRD hier nicht die EU Vorschriften insofern verletzt indem sie in dem von 2004 in nationales recht umbesetze EU Regelung mit diversen Ausnahmen aufbläht die die EU extra NICHT so gedacht hatte.
Bspw sagt die EU, dass man in jedes Land reissen kann, um dort Sozialleistungen zu erhalten, Deutschland schreibt nun als Bedingung für die Niederlassungsfreiheit vor, dass man hier einen Job nachweisen muss, wobei die EU das eben so nicht vorgibt und die Nierdelassung an keinerlei Bedingung knüpft
Es gab deshalb ja auch schon mal Stress mit der EU Komission und Frankreich, die dort wohl die Sinti und Roma rausgeworfen haben, eben weil sie angeblich arbeiten müssen, der Geund des Unfriedens der angegeben wurde, klang mir sehr vorgeschoben
Die Mitgliedsstaaten wissen also, dass die Bedingung eine Arbeit nachzuweisen von der EU so garnicht im Gesetz steht !
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.07.2011 12:19:55
Sehr geehrter Fragesteller,
nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben in Deutschland das Recht auf Niederlassung/ Freizügigkeit, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.
Ich habe keinen Anhaltspunkt gefunden, der mir diesbezüglich Anlass gibt, an einer rechtmäßigen Regelung zu zweifeln, denn in der von mir oben angesprochenen Freizügigkeitsrichtlinie steht u. a.:
"Allerdings sollten Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen."
Nach längerem Aufenthalt kann etwas anderes gelten.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben in Deutschland das Recht auf Niederlassung/ Freizügigkeit, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.
Ich habe keinen Anhaltspunkt gefunden, der mir diesbezüglich Anlass gibt, an einer rechtmäßigen Regelung zu zweifeln, denn in der von mir oben angesprochenen Freizügigkeitsrichtlinie steht u. a.:
"Allerdings sollten Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen."
Nach längerem Aufenthalt kann etwas anderes gelten.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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