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Frage geschrieben am 17.03.2011 07:41:05

Niederländischdeutsche Eheschließung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Eheschließung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Freundin und ich möchten gerne heiraten.

Sie ist Niederländerin und ich bin Deutscher. Wir leben zusammen in Deutschland. Zwar gibt es momentan keine konkreten Pläne, aber es kann sehr gut sein, dass wir in Zukunft in die Niederlande ziehen, um dort zu leben.

Eine Eheschließung ist für uns (rein logistisch betrachtet) sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland möglich.

Unseres Wissens unterscheidet sich eine niederländische von einer deutschen Ehe in einem sehr essentiellen Punkt:

In den Niederlanden ist die Ehe standardmäßig eine Gütergemeinschaft. In Deutschland eine Zugewinngemeinschaft.

Daran knüpfen sich für uns nun einige Fragen:

1.) Welchen Unterschied macht es, wenn wir nun ohne weitere Vorkehrungen in den Niederlanden oder in Deutschland heiraten würden?

2.) Wann würde für unsere Ehe die Gütergemeinschaft gelten und wann die Zugewinngemeinschaft?

3.) Falls wir unabhängig vom Ort der Eheschließung, unserem jetzigen und späteren Wohnsitz eindeutige Regeln wünschen (z.B. bezüglich Güterstand , aber auch etwaigen anderen relevanten Punkten), was müssen wir dann bei unserer Eheschließung beachten? Können wir dann überhaupt einfach so heiraten oder ist ein Ehevertrag notwendig? Was ist diesbezüglich zu beachten?

Mit freundlichen Grüßen

Ein niederländischdeutsches Paar


Antwort geschrieben am 17.03.2011 08:08:30
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Sie haben den grundsätzlichen Unterschied zwischen deutschem und niederländischen Güterrecht bereits erwähnt. Tatsächlich ist nach deutschem Recht die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand und nach niederländischem Recht die Gütergemeinschaft.

zu 1:

Der gesetzliche Güterstand bestimmt sich gemäß Art. 15 Abs. 1 IPR nach "dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht."

Heiraten Sie also, ohne entspr. Regelungen zu treffen, in Deutschland, besteht Zugewinngemeinschaft, andernfalls Gütergemeinschaft.


zu 2:
Die Gütergemeinschaft gilt für Sie entweder bei einer Heirat nach niederländischem Recht und fehlender vertraglicher Regelung oder bei entsprechender Vereinbarung zwischen Ihnen.

Die Zugewinngemeinschaft gilt entweder bei einer Heirat nach deutschem Recht und keiner entsprechenden Regelung oder bei einer vertraglichen Vereinbarung.


zu 3:

Sie können wählen, welches Recht für Ihren gemeinsamen Güterstand gelten soll.

Die Möglichkeit der Wahl des geltenden Rechtes ergibt sich hinsichtlich des Güterstandes aus Art. 15 Abs. 2 IPR, wonach die Ehegatten

"für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählen

1.das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört,

2. das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
3.für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts."

Diese Wahl muss in einem notariellen Vertrag vorgenommen werden.


Wenn Sie über die Festlegung des geltenden Rechts für den Güterstand hinaus weitergehende Regelungen im Hinblick auf Ihre zukünftige Ehe treffen möchten, bleibt praktisch nur der Abschluss eines Ehevertrages, in dem sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Ehe, unterhaltsrechtliche Fragen, dem Güterstand und auch einer etwaigen Scheidung geregelt werden können.


Welchen konkreten Inhalt ein solcher Vertrag in Ihrem Fall haben muss, kann ohne ein Gespräch und ohne Kenntnis genauer Umstände nicht gesagt werden.

Da ein solcher Vertrag ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf, bietet sich der von Ihnen frei zu wählende Notar an Ihrem Wohnort als Ansprechpartner an. Er wird Ihre Vorstellungen sicher in einen Ehevertrag umsetzen, so dass Sie von daher ohne Bedenken die Ehe miteinander eingehen könnten.


Mit freundlichen Grüßen



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.03.2011 00:48:59

Sehr geehrter Herr Otto,

wir danken Ihnen sehr für Ihre schnelle und informative Antwort.

Nachfragen möchten wir gerne noch bezüglich zwei Punkten:

1.) Zur Bestimmung des gesetzlichen Güterstandes nennen Sie Art. 15 Abs. 1 IPR. Würde diese Bestimmung auch dann noch greifen, wenn wir zukünftig in den Niederlanden oder sogar in einem ganz anderen Land leben?

2.) Welche zu beachtenden Unterschiede bestehen abgesehen vom Güterstand noch zwischen einer niederländischen und einer deutschen Ehe? Haben Sie vielleicht sogar eine entsprechende Informationsquelle für uns, anhand derer wir eine Idee bekommen könnten, was wir unter Umständen in einem Ehevertrag regeln müssten?

Mit freundlichen Grüßen

Das niederländischdeutsche Paar

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.03.2011 06:21:52

Guten Morgen,

das IPR würde auch gelten, wenn Sie in den NL leben.

Was ansonsten in einem Ehevertrag geregelt werden sollte, hängt von persönlichen Umständen ab und kann hier nicht allgemein dargestellt werden.

Sie sollten daher insoweit eine persönliche Beratung wählen, bei der genau auf Ihre spezifischen Umstände eingegangen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

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