Frage geschrieben am 25.11.2006 12:21:00
Nießbrauchrecht
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6440ích habe folgende Frage zum Thema Nießbrauch.
Meine Oma möchte mir ein Grundstück mit Mietshaus schenken (notariell beglaubigt) und ich möchte ihr ein Nießbrauchrecht mit eintragen lassen.
Nun meine Frage,
ist das eingetragende Nießbrauchrecht für meine Oma übertragbar, veräußerbar bzw. nach ihrem Ableben vererbbar oder erlischt der Nießbrauch mit ihrem Ableben automatisch.
Was ich noch gern wissen würde,
ob meine Oma mit ihrem Nießbrauch dazu verpflichtet ist die "Früchte zu ziehen", also die Mieteinnahmen und die ganze Verwaltung von dem Mietshaus, das sie mir schenkt, zu übernehmen. Oder können wir selbst entscheiden wer die Mieteinahmen bekommt bzw. die Verwaltung übernimmt?
Ich danke für Ihre baldige Antowrt im Voraus.
-- Einsatz geändert am 25.11.2006 12:35:37
Hinweis:
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Antwort geschrieben am 25.11.2006 14:09:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Renatastr. 40, 80634 München, Tel: 089/30758845, Fax: 089/30767894
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 540
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auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen stellt sich die Rechtslage in groben Zügen wie folgt dar:
1.
Der Nießbrauch ist, wenn er einer natürlichen Person zusteht, von dieser nicht an Dritte übertragbar (§ 1059 Satz 1 BGB). Allerdings kann der Nießbraucher die Ausübung des Nießbrauchs einem anderen überlassen (§ 1059 Satz 2 BGB), außer wenn die Überlassung der Ausübung im Überlassungsvertrag selbst oder auch nachträglich ausgeschlossen wird.
Gemäß § 1061 BGB erlischt der Nießbrauch „automatisch“ mit dem Tod des Nießbrauchers, ist also nicht vererblich. Auch das Ausübungsrecht endet mit dem Erlöschen des Nießbrauchs (BGHZ 109, 111).
2.
Dem Fruchtziehungsrecht aus dem Nießbrauch steht zwar keine entsprechende Verpflichtung hierzu gegenüber.
Es besteht aber eine Pflicht zur Bewirtschaftung nach § 1036 Abs. 2 BGB, wonach der Nießbraucher „die wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu verfahren“ hat.
Ihre Oma wird also verpflichtet sein, die Verwaltung und Vermietung der Wohnungen zu übernehmen oder an Dritte zu übertragen.
Es ist allerdings zulässig und hier auch empfehlenswert, das Nutzungsziehungsrecht im Überlassungsvertrag zu konkretisieren bzw. (hinsichtlich der Mieteinnahmen) zu beschränken, ebenso können Sie sich die Bestimmung der Modalitäten der Vermietung, also z.B. auch die Einsetzung einer bestimmten Hausverwaltung vorbehalten.
Ich hoffe, Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.11.2006 14:47:42
Danke schon mal für Ihre sehr schnelle Antwort.
Eine kleine Nachfrage besteht allerdings noch.
Wie ich es also verstanden habe, könnte ich die Mieteinnahmen für mich verzeichnen. Die Verwaltung und praktische Vermietung einer Wohnung würde dann meine Oma übernehmen können. Bzw. könnte es auch umgedreht funktionieren? Oma = Mieteinnahmen
Ich = Verwaltung und Vermietung ?
Danke schon mal für Ihre sehr schnelle Antwort.
Eine kleine Nachfrage besteht allerdings noch.
Wie ich es also verstanden habe, könnte ich die Mieteinnahmen für mich verzeichnen. Die Verwaltung und praktische Vermietung einer Wohnung würde dann meine Oma übernehmen können. Bzw. könnte es auch umgedreht funktionieren? Oma = Mieteinnahmen
Ich = Verwaltung und Vermietung ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.11.2006 17:10:47
Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen genannten Beispiele der Gestaltung des Nießbrauchs sind grundsätzlich rechtlich möglich. Die Grenze zieht § 1030 Abs. 2 BGB, wonach der Nießbrauch (nur) durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkbar ist. Unzulässig ist daher insbesondere ein Nießbrauch, der den Berechtigten von den Nutzungen einschließlich des Besitzes der Sache ausschließt, weil ein solches Recht inhaltlich kein Merkmal des Nießbrauchs mehr aufweist.
Es ist zu empfehlen, den notariellen Vertrag anhand der konkreten Vorstellungen sorgfältig im Detail vorzubereiten, und auch die steuerrechtliche Seite prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen genannten Beispiele der Gestaltung des Nießbrauchs sind grundsätzlich rechtlich möglich. Die Grenze zieht § 1030 Abs. 2 BGB, wonach der Nießbrauch (nur) durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkbar ist. Unzulässig ist daher insbesondere ein Nießbrauch, der den Berechtigten von den Nutzungen einschließlich des Besitzes der Sache ausschließt, weil ein solches Recht inhaltlich kein Merkmal des Nießbrauchs mehr aufweist.
Es ist zu empfehlen, den notariellen Vertrag anhand der konkreten Vorstellungen sorgfältig im Detail vorzubereiten, und auch die steuerrechtliche Seite prüfen zu lassen.
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