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Nießbrauchrecht, wer übernimmt welche Kosten?


24.06.2012 16:51 |
Preis: 65,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Am 30. Mai 1997 wurde beim Notar mit einem Übertragungsvertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von der Mutter Grundbesitz auf die beiden Söhne A und B übertragen.

Da Sohn A mehr an Grundbesitz erhalten hatte, wurde ein Herauszahlungsbetrag vereinbart, den dieser an seinen Bruder, Sohn B, zu entrichten hatte.

Sohn A erhielt das ehemalige Elternhaus mit Grundstück mit folgender Maßgabe:

„Der Erwerber (Sohn A) räumt seiner Mutter an dem ihm übertragenen Hausgrundstück ein unentgeltliches Nießbrauchrecht auf Lebenszeit mit der Maßgabe ein, dass das Recht mit dem Tode der Berechtigten gänzlich erlischt".

Weiter wird folgendes vereinbart:

„Der Grundbesitz wird übertragen in dem Zustand, in dem er sich zur Zeit befindet, ohne Gewähr für Größe und Beschaffenheit, frei von Belastungen und Beschränkungen sowie von nicht übernommenen Zinsen, Steuern und Abgaben.

Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten gehen sofort auf die Erwerber über, eingeschränkt durch das der Mutter vorbehaltene Nießbrauchrecht. Miet- oder Pachtverhältnisse bestehen teilweise (Hausgrundstück).

Die bis heute geltend gemachten Ausbau-, Anlieger- und Erschließungsbeiträge trägt der Veräußerer; künftig geltend zu machende trägt der Erwerber."


Zur weiteren Erklärung:

Das ehemalige Elternhaus ist vermietet und die Mutter bewohnt eine Wohnung in dem Miethaus von Sohn A. Sohn A erhält die Miete des ehemaligen Elternhauses und verrechnet diese mit der Miete, die seine Mutter an ihn zu zahlen hat.

In den ersten Jahren erhielt die Mutter die Miete des ehemaligen Elternhauses, aber aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters kümmerte sich Sohn A um die Mietangelegenheiten und erhielt dann auch die Miete.

Die entscheidende Frage lautet:

Welche Kosten muss Sohn A (als Eigentümer) tragen bzw. welche Kosten muss die Mutter (aufgrund des Nießbrauchrechtes) übernehmen??

• Es wurde eine neue Heizungsanlage eingebaut, vorher Ofenheizung.
• Das Dach wurde isoliert und neu mit Pfannen eingedeckt.
• Diverse kleine Anbauten wurden vorgenommen, z. B. wurde ein Windfang gebaut mit neuer Haustür
• Diverse Fenster wurden erneuert
• Eine Terrasse wurde neu angelegt
• Bodenbeläge wurden erneuert (Holzfußboden entfernt, Laminat verlegt)
• Diverse Zimmerdecken mit Styropor gedämmt und mit Paneelen verkleidet
• Neue Zimmertüren

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Nießbrauchrecht
24.06.2012 | 18:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
545 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
Außergewöhnliche Maßnahmen hat er also nicht einzuleiten.

Dieses sind Maßnahmen (die gewöhnlichen für den Nießbraucher), die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig - und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände - durchzuführen sind, also z. B. Anstricharbeiten, Ersetzung zerstörter Fensterscheiben und Beseitigung geringer Schäden und sonstige gewöhnliche Reparaturen.

Zu der Vornahme von außergewöhnlichen Maßnahmen ist der Nießbraucher nicht verpflichtet, z. B. neues Dach, neue Wasser- und Elektroinstallation, Heizungsanlage usw.

Danach bestimmt sich das bei Ihnen wie folgt (hat Nießbraucher zu erledigen nach meiner ersten Einschätzung: (+); hat er nicht zu erledigen (-), sondern Sache des Eigentümers):

• Es wurde eine neue Heizungsanlage eingebaut, vorher Ofenheizung: (-);

• Das Dach wurde isoliert und neu mit Pfannen eingedeckt: eher (-);

• Diverse kleine Anbauten wurden vorgenommen, z. B. wurde ein Windfang gebaut mit neuer Haustür: (-);

• Diverse Fenster wurden erneuert: (+);

• Eine Terrasse wurde neu angelegt: eher (-);

• Bodenbeläge wurden erneuert (Holzfußboden entfernt, Laminat verlegt): eher (+);

• Diverse Zimmerdecken mit Styropor gedämmt und mit Paneelen verkleidet: (-);

• Neue Zimmertüren: (+);

Grenzfälle können natürlich auftreten, die Rechtsprechung ist zahlreich und unübersichtlich.

Lassen Sie sich aber von den oben genannten Grundmaximen leiten und legen Sie gemeinschaftlich die Kosten fest - das ist wesentlich besser, als teuer vor Gericht darüber zu streiten.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

Nachfrage vom Fragesteller 24.06.2012 | 20:25

Sehr geehrter Herr RA,

vielen Dank für die schnelle Auskunft.

Sie empfehlen, gemeinschaftlich festzulegen, wer welche Kosten übernimmt.

Hierüber kann es ja zu unterschiedlichen Auffassungen kommen.

Wo gibt es weitergehende Hintergrundinformationen zur richtigen Einschätzung (Literatur oder Internet)?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.06.2012 | 09:53

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

In der Tat kann es da zu unterschiedlichen Meinung von Nießbraucher und Eigentümer kommen.

Um die Kosten gemeinschaftlich festzulegen, empfehle ich, gegebenenfalls im Fachbuchhandel ein Werk zum Nießbrauchrecht zu erwerben.

Dort finden Sie zahlreiche - von der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung entschiedene - Einzelfälle, die den Ihren gleich oder sehr ähnlich sind.

Daran können Sie sich gemeinsam orientieren, ohne dass weiterer Streit aufkommen muss.

Aber auch das Internet hält seriöse Informationen vor.

Entscheidend ist § 1041 BGB (was Sie im Internet als Suchbegriff eingeben können):

"Erhaltung der Sache:

Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören."

Als Faustformel der von mir oben angesprochenen Rechtsprechung:

"Zu der gewöhnlichen, dem Nießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählen
nur solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und
zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind."

BGH, Urt: v. 6. Juni 2003 - V ZR 392/02

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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