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Nießbrauch verkaufen - Geldwäsche


21.06.2008 10:17 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Joachim




Sehr geehrte Damen und Herren,

vor ca. 6 Jahren hat mein Lebensgefährte sein Haus an die einige Tochter "verschenkt" und sich einen Nießbrauch ins Grundbuch eintragen lassen. Jetzt sind sich Vater und Tochter einig, dass die Tochter dem Vater das Nießbrauchsrecht für 30.000,- Euro in bar abkauft.
Da man mit dieser Tochter in der Vergangenheit schon mehrmals schlechte Erfahrungen gemacht hat, bestehen wir nun um Zug-um-Zug Lösung, Schlüssel des Hauses welches von uns leer geräumt wird gegen den Betrag in Bar.
Nun schreibt uns der Anwalt der Tochter, dass bei einer Barabhebung über 20.000,- Euro nach dem Empfänger gefragt wird und er, der Anwalt, wegen des Geldwäschegesetz verpflichtet sei Auskunft zu geben und somit auch das Mandatengeheimnis dadurch aufgehoben wird.
Nun meine Frage, wird denn ein Mandatengeheimnis so einfach ausgehebelt und mit was für Steuern müssen wir beim Verkauf / Abkauf des Nießbrauchs rechnen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Sacravite

-- Einsatz geändert am 21.06.2008 12:27:41
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Nießbrauch
21.06.2008 | 13:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Joachim
302 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen sowie für die Erhöhung Ihres Einsatzes.

Zu Ihren Fragen:

1.
Der Schutz des Mandatsgeheimnisses ist in der Tat durch das Geldwäschegesetz (GwG) eingeschränkt. Für den Rechtsanwalt besteht nach § 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 2 GwG die Pflicht den jeweiligen Berechtigten einer Transaktion zu identifizieren und die Daten der Person festzuhalten. Jedoch erfolgt erst bei einer entsprechenden Anfrage Strafverfolgungsbehörden einer Herausgabe der Daten an diese gem. § 10 GwG. Der zur Identifizierung verpflichtende Betrag liegt bereits bei 15.000,00 Euro. Besteht ein verdacht der Geldwäsche kann der Betrag auch geringer sein. Grds. ist jedoch hier zunächst nur die Pflicht für den RA betroffen, die Daten des Berechtigten aufzunehmen, was er eigentlich schon im Rahmen des Mandatsverhältnisses sowieso tut.

2.
Grundsätzlich ergeben sich beim Verkauf des Nießbrauchs keine Besonderheiten, lediglich die Einkommensteuer dürfte vorliegend für den Ablösungsbetrag anfallen, da es sich nicht um eine Schenkung handelt. Auch eine nachträgliche Berücksichtigung im Rahmen der Schenkung des Hauses an ihre Tochter dürfte nicht möglich sein.

Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen grüßen und Wünschen für ein angenehmes Wochenende

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.stracke-und-collegen.com


Nachfrage vom Fragesteller 21.06.2008 | 15:14

Hallo Herr Rechtsanwalt Joachim,

vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.

Also steht der Barauszahlung in Höhe von 30.000,- Euro für den Abkauf des Nießbrauchs nichts im Wege, denn es werden hier ja keine "schmutzigen" Geschäfte getätigt und die Zahlung des Betrages kann und ist für jeden nachvollziehbar.

Betreffend der Einkommenssteuer, ist diese denn auch zu entrichten wenn ja wie in dem geschilderten Fall das Nießbrauchsrecht aufgegeben wird. Zählen dann die 30.000,- auch als Einkommen?

Ein schönes Wochenende

Sacravite

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Joachim
Kühlungsborn

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