Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Nießbrauch.
Wir haben vor ca 6 Jahren unseren Kindern die
Eigentumswohnungen und das Haus meiner Frau
mit Schenkungsurkunde notariell überschrieben und sind somit Eigentümer, wir haben den
Nießbrauch im Grundbuch eingetragen.
Wir haben jetzt mit einem Mieter Probleme der jetzt zum Anwalt ging, dadurch stellt sich für uns die Frage, wer juristisch zuständig ist und wer für Mietverträge zuständig ist.Bisher und künftig.
Eigentümer, Nießbrauchinhaber oder beide?
Antwort geschrieben am 13.01.2011 19:20:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexis Brudermann
Wormser Straße 24, 67346 Speyer, Tel: 06232 / 100 890, Fax: 06232 / 100 89 19
Internet und Computerrecht, italienisches Zivilrecht, Reiserecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 14
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte haben Sie Verständnis, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Zunächst ist (oder war) derjenige Vertragspartner, der im Mietvertrag als Vermieter eingetragen ist. Ich nehme an, dass Sie als Vermieter im Mietvertrag eingetragen sind bzw. bereits waren, als Sie das Eigentum auf Ihre Kinder übertrugen.
Nach dem Gesetz "bricht Kauf nicht Miete", § 566 BGB. Hier heißt es:
"Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein."
Das bedeutet, dass also Ihre Kinder nach der Übertragung des Eigentums in die Pflichten als Vermieter eingetreten sind.
Das Ihnen zustehende umfassende Nutzungsrecht aufgrund des eingetragenen Nießbrauchs ändert daran nichts.
Allerdings haften Sie als der "Veräußerer-Vermieter" nach § 566 II BGB trotz Eigentumsübergang weiter für solche Ansprüche, die bereits VOR dem Eigentümerwechsel entstanden sind (soweit der von Ihnen angesprochene Mietvertrag vor Eintumswechsel an die Kinder geschlossen wurde).
So gesehen dürfte der Mieter gegen Sie UND Ihre Kinder Ansprüche geltend machen können.
Wie Sie sehen, habe ich einige Punkte des Sachverhalts unterstellt. Sollte hier etwas anders sein, kann die juristische Beurteilung anders ausfallen. Daher gilt hier besonders:
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen nutzen Sie bitte einfach die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Brudermann
Rechtsanwalt
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