09.06.2010 | 15:28
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Frage sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
Sie schrieben zunächst: „Nach dem Tode von A haben sich der Ehemann von A und Person B gemeinsam als Eigentümer in Erbengemeinschaft eintragen lassen, weil A (nur Nutznießerin) auch ein
Testament geschrieben hatte, daß Éhemann und B das Haus erhalten sollen. „
Hier liegt das erste Problem. A. War als lediglich Nutznießer sind nicht Eigentümerin und daher auch gar nicht befugt in einem Testament das Eigentum an dem betreffenden Hausgrundstück zu übertragen. Die Übertragung durch das Testament läuft also ins Leere.
Eine Eigentumsübertragung durch das Testament hat also nicht stattgefunden.
Des weiteren schrieben Sie: „Als Eigentümer der Erbengemeinschaft Ehemann und B haben sie das Nießbrauchrecht im Sinne des Erblassers, ohne vorlegen des Testaments, für B und C eintragen lassen. C hat dieses Recht zu keiner Zeit bewilligt. „
Die Eintragung des Nießbrauchsrechtes für B und C konnte von B und dem Ehemann gar nicht vorgenommen werden, da diese nicht berechtigt waren, da diese nie Eigentümer geworden sind.
Völlig korrekt und folgerichtig wurde demnach ja auch durch den von Ihnen in Bezug genommenen Gerichtsbeschluß im Jahre 1982 die Erbengemeinschaft bestehend aus dem Ehemann von A und B aufgelöst.
Dies führt auch schon zu Ihrer Kernfrage: „Ist es richtig, daß das Recht des Nießbrauchs von Person B noch im Grundbuch steht, da der Ehemann von A gesetzwidrig gehandelt hat? „
Es muss im Endeffekt gefragt werden, wer gesetzlicher Erbe zunächst im Bezug auf den Erblasser geworden ist. Dieser hat ja in seinem Testament das Hausgrundstück zunächst nicht vererbt ( das hat er zwar doch in Bezug auf die Enkelkinder, der Fall das B und C nicht mehr leben und somit die Nacherbfolge eintritt liegt aber nicht vor), sondern lediglich per Testaments die Nutznießung eingeräumt.
Da beispielsweise A und B zumindest nach diesem Testament somit nie Eigentümer beziehungsweise Erbe, an dem Hausgrundstück geworden sind, muss gefragt werden,
wäre nun tatsächlich nach dem Erblasser das Hausgrundstück geerbt hat.
Da nach Ihrer Angabe keine ausdrückliche erbrechtliche Verfügung in dem Testament stand,kommt die gesetzliche Erbfolge in Betracht. Sofern eine Ehegatte des Erblassers vorhanden gewesen ist, würde dieser neben eventuellen Abkömmlingen des Erblassers Erbe werden.
Im Endeffekt geht es ja nur noch um Person B, da mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten kraft Gesetzes automatisch das Nießbrauchsrecht folgerichtig gelöscht worden ist.
Dass der Ehemann von Person A gesetzeswidrig gehandelt hat, hat auf B grundsätzlich keinen Einfluss. Sofern also B mit dem ursprünglichen Erblasser verwandt ist und somit kraft gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden ist,wäre das Nießbrauchsrecht völlig zu Recht eingetragen und es käme sogar eine Eigentumseintragung in Betracht.
Unabhängig davon entspricht die aktuelle Grundbuchlage, nämlich dass B als Nießbrauchsberechtigter eingetragen ist, dem testamentarisch verfassten Willen des Erblassers und ist in erbrechtlicher Hinsicht aus diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
Nach A sollte ja B und C als Nießbrauchsberechtigte eingetragen werden, was auch geschehen ist. Da A und C nicht mehr leben,bleibt also B. als Nießbrauchsberechtigter wie im Testament ursprünglich vorgesehen, unabhängig vom Verhalten des Ehemannes im Grundbuch eingetragen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Bei Bedarf fragen Sie gerne nach.
Ich hoffe Ihre Frage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag !
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
09.06.2010 | 16:09
Sehr geehrter Herr Newerla,
vielen Dank für die Beantwortung.
Die Urenkelkinder des Erblassers werden die tatsächlichen Eigentümer des Hauses.
A, B und C hatten nur die Nutznießung und waren bzw. sind als Eigentümer eingetragen worden.
Frage: Wenn die Eintragung des Nießbrauchs für B und C durch Ehemann von A und Person B gar nicht vorgenommen werden durfte, wäre diese also ungültig.
Als Laie ist es mir unverständlich, warum B mit diesem Recht noch im Grundbuch steht.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.06.2010 | 16:19
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Es kommt nicht darauf an, ob der Ehemann von A und B diese Eintragung damals nicht hätten vornehmen dürfen,sondern alleine darauf, ob aus heutiger Sicht die Eintragung im Grundbuch als Nießbrauchberechtigter (also in Bezug auf B) falsch ist.
Sollte die Eintragung falsch sein, so wäre das Grundbuch unrichtig, so dass die Eigentümer, also die Urenkel einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gegenüber B hätten.
Es kommt aber wie bereits gesagt darauf an, ob nicht der Weg, sondern das Ergebnis, also dass B im Grundbuch als Nießbrauch berechtigte Person eingetragen ist, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist.
Nach ihrer Schilderung ist das Ergebnis, dass B eingetragen ist aus Sicht des Erblassers aber richtig.
Sie schrieben insoweit: "1. A die Nutznießung bis zum Lebensende erhält,
2. nach dem Tode von A sollen B + C die gleiche Nutznießung
erhalten,
3. nach dem Tode von B + C sollen die Enkelkinder das Haus ohne
Einschränkungen erben.
Es war also vom Erblasser gewollt, dass B (zusammen mit C ) nach Tod von A als nießbrauchsberechtigte Person eingetragen wird. Erst nach dem Tod von B sollten schließlich die Enkel erben. Das Ergebnis ist somit richtig.
Oder anders ausgedrückt: auch wenn der Ehemann von A sich nicht eingemischt hätte, wäre nach der normale Lauf der Dinge wie es in dem Testament auch festgeschrieben ist B die aktuell nießbrauchsberechtigte Person.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag um alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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