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Frage geschrieben am 18.06.2011 21:06:02

Nichtversetzung von 10. Klasse in 11. Gymnasium Rheinland Pfalz

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1588
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema Klasse.
Hallo, wir haben gestern durch den Klassenlehrer erfahren das unsere Tochter nicht in die 11. Klasse versetzt wird. Wir sind geschockt denn wir dachten sie packt es mit zwei 5 ern, da sie ausgleichen kann. Aber sie bekam in Französisch noch eine 5 von der wir nichts wussten.
Im Halbjahreszeugnis hatte sie in Mathe eine 5, in Bio eine 5, in Geschichte eine 5. Wir wussten das es eng wird. Im kurzen halben Jahr haben wir nur noch Schadensbegrenzung gemacht (Pubertät und Faulheit...) Sie hat sich in Geschichte von 5 auf 4 gearbeitet und laut unseren Noten stand sie in Französisch auf einer sicheren 4. Im Halbjahreszeugnis stand keine Bemerkung drin, auch bekamen wir keinen blauen Brief oder sonst einen Hinweis von der Schule- von dem Lehrer. Auch nachdem meine Tochter (davon wussten wir nichts) in Französisch auf 5 rutschte wurden wir nicht unterrichtet. Nun habe ich beim betreffenden Fachlehrer nachgefragt und er nannte mir Noten, die meine Tochter nicht wußte. Und sie hat immer alle Noten die letzten Jahre ordentlich eingetragen.
Uns wurde somit als Eltern die Chance verwehrt, der Note entgegen zu wirken. Ist das Rechtens? Was können wir tun? Ist es nicht so, das nicht bekanntgegebene Noten revidiert werden müssen? Auch andere Schüler der Klassen wissen nichts von den Noten des Lehrers. Wir hätten doch als Eltern dafür gesorgt das sie auf einer 4 bleibt, aber so waren wir sicher das es reicht. Was nun? Wir möchten das so nicht auf uns sitzen lassen.
Hat die Schule nicht Verpflichtungen uns gegenüber? Bitte um Hilfe wie wir vorgehen können. Der Direktor will sich das Zeugnis nochmal ansehen und mit dem Fachlehrer sprechen, aber was ist wenn er bei der Nichtversetzung bleibt?


Antwort geschrieben am 19.06.2011 01:09:11
Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Lindengraben 11, 44803 Bochum, Tel: 0234 300555, Fax: 0234 34734
Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

leider muss ich Ihnen zunächst mitteilen, dass es hinsichtlich der unterbliebenen Hinweise kaum eine rechtliche Handhabe gibt, um die Versetzung Ihrer Tochter noch zu erreichen.

Zwar ist Ihnen grundsätzlich darin zuzustimmen, dass Sie als Erziehungsberechtigte gemäß § 77 Absatz 3 der Schulordnung RLP zu informieren sind, wenn sich die Noten der Schülerin im laufenden Halbjahr in versetzungsgefährdender Art und Weise verschlechtern.
Das Unterbleiben eines derartigen Hinweises führt aber dabei, wie § 77 Absatz 6 der Schulordnung ausdrücklich festlegt, nicht zu Ansprüchen, also auch nicht zu einer Möglichkeit, die Versetzung deshalb zu erzwingen.

Dass das Halbjahreszeugnis Ihrer Tochter ebenfalls keinen entsprechenden Hinweis enthielt wäre nach dieser Vorschrift auch unerheblich, wobei dieser Hinweis gemäß § 77 Absatz 1 bei der Versetzung in die Klasse 11 ohnehin nicht zwingend vorgesehen ist.

Angesichts dieser Rechtslage wäre eine Versetzung nur möglich, wenn sie ausnahmsweise nach § 71 Absatz 1 der Schulordnung gerechtfertigt wäre.
Dieser befasst sich mit der Versetzung in besonderen Fällen und setzt voraus, dass die Versetzung an Umständen,

„…wie längere Krankheit, Wechsel der Schule während des
Schuljahres, außergewöhnlichen Entwicklungsstörungen, besonders ungünstigen häuslichen
Verhältnissen oder einseitiger Begabung…"

gescheitert ist, und wenn eine Würdigung der Gesamtumstände und des Leistungsstandes, sowie des Arbeitswillen eine Versetzung gerechtfertigt erscheinen lässt und für eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse spricht.

Diesbezöglich böte sich also eine Besprechung mit der Schulleitung an.

Davon abgesehen wäre es prinzipiell möglich, die Notengebung des Fachlehrers insgesamt zur Überprüfung zu stellen.

Wenn dessen Notengebung von der objektiv anhand der Leistungen zu erwartenden abweicht, könnte diese notfalls gerichtlich überprüft und ggf. korrigiert werden.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Lehrer innerhalb der Notenvergabe einen gewissen Spielraum hat, der eine gerichtliche Überprüfung erheblich einschränkt.

Eine konkrete Beurteilung dieses Vorgehens ist anhand der mitgeteilten Informationen und ohne Einsicht in entsprechende Unterlagen leider nicht in seriöser Weise zu abzugeben.

Andererseits folgt aus § 56 Absatz 2 der Schulordnung RLP deutlich, dass Einzelnoten bekanntzugeben sind.
Im Umkehrschluss hieraus bedeutet dies, dass eine nicht bekannt gegebene Note grundsätzlich eine nicht erteilte Note ist, die insoweit unberücksichtigt bleibt.

Soweit sich also tatsächlich „überraschende" Noten nachweisen ließen, blieben diese bei der abschließenden Beurteilung außen vor.
Beachten Sie aber bitte, dass dieser Umstand nur dann im Sinne Ihrer Tochter relevant wird, wenn nicht andere Aspekte ebenfalls die Note „mangelhaft" rechtfertigen.

Sie sollten demnach weiterhin versuchen den Kontakt zur Schulleitung zu wahren, um auf dem neusten Stand zu bleiben. Dies insbesondere da, wie sie erwähnten, auch andere Schüler von der Notenvergabe betroffen waren.

Parallel hierzu sollten Sie in Erwägung ziehen, sich mit einem verwaltungsrechtlich tätigen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe in Verbindung zu setzen und von diesem die vorhandenen Informationen über die Leistungsbeurteilung konkret prüfen zu lassen.

Ich bedaure, Ihnen keine abschließend positivere Antwort gegeben haben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben, anhand dessen Sie nunmehr Ihr weiteres Vorgehen planen können.

Sollten sich hierzu noch Nachfragen ergeben, nutzen Sie bitte gern die für Sie kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichem Gruß


M. Düllberg
Rechtsanwalt

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