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Frage geschrieben am 17.01.2012 10:33:57

Nichtigkeit eines Vertrages durch fehlende Effektivzinsangabe ?

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 65,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 467
Kann ein Vertrag über eine Seminarbuchung nichtig sein, wenn Teilzahlung der Seminargebühr vereinbart wurde und keine Angaben über den Effektivzins gemacht wurden ?

Kommt man in irgendeiner Form aus diesem Vertrag raus, wenn ja, was ist zu tun ?

Hintergrund ist, dass wir im April letzten Jahres ein Seminar gebucht haben und einen Zahlungsplan vereinbart haben. Mittlerweile sind wir zu neuen Erkenntnissen gekommen und benötigen dieses Seminar nicht mehr. Da die erste Rate nun abgebucht wurde, stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten es gibt, aus der Buchung komplett rauszukommen oder zumindest den Schaden zu begrenzen, da keinerlei Angaben über den effektiven Jahreszins gemacht wurden.


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Der effektive Jahreszins ist nach dem BGB für Verbraucherdarlehen vorgeschrieben und kann bei fehlenden Angaben zur Nichtigkeit des Vertrages führen.

Auf Teilzahlungsvereinbarungen ist diese Vorschrift nicht entsprechend anwendbar. Daher muß davon ausgegangen werden, daß Ihr Vertrag trotz fehlender Angabe des Jahreszins gültig ist.

Generell gibt es nur wenige Vorschriften wie z.B. Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit die zur Nichtigkeit eines Vertrages führen, davon gehe ich bei einer Seminarbuchung nicht aus.

Wie ich aus Ihren Angaben entnehme suchen Sie eher nach einer Möglichkeit den Vertrag möglichst kurzfristig zu kündigen.
Hier wäre zunächst der Vertrag selbst zu überprüfen, ob eine Kündigungsklausel enthalten ist, die Ihnen die Kündigung erlaubt.

Ein allgemeines Recht einen einmal geschlossenen Vertrag zu widerrufen, gibt es im Zivilrecht nicht. Nach Ihren eigenen Angaben bestehen auch keine Leistungsstörungen des Seminaranbieters, die Ihnen eine Vertragsbeendigung ermöglichen würden.

Dann kommt nur ein Recht auf außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht, wenn „Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann."

Nach einhelliger Rechtsprechung des BGH stellen Störungen aus dem eigenen Risikobereich keinen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift dar.

Mit anderen Worten: Wenn sich Ihre Interessen- oder Motivationslage bzgl. des Seminarbesuchs geändert hat, fällt dies in Ihren Risikobereich und Sie sind trotzdem an den Vertrag gebunden.

Anders wäre die Sachlage z.B. bei einer nicht vorhersehbaren Krankheit, die Ihnen den Seminarbesuch dauerhaft unmöglich macht.

Ich würde Ihnen im vorliegenden Fall eher empfehlen mit dem Vertragspartner das Gespräch zu suchen, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen (unter der Voraussetzung, daß es keine Klausel im Vertrag gibt, die Ihnen ohnehin die Kündigung ermöglicht, wie zuvor erwähnt).

Ein seriöser Vertragspartner wird sich einem solchen Anliegen sicherlich nicht komplett verschließen. Falls man zu einem Vergleich kommt der z.B. für die Vertragsbeendigung die Zahlung einen Teilbetrag der Vertragskosten vorsieht, so könnte dies einer kommentarlosen Kündigung vorzuziehen sein und Ihre Kosten vermindern.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




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