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Nichterfolgte anwaltliche Vertretung


12.01.2009 22:21 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 2 Stunden

Hintergrund meiner Frage an Sie ist eine Klage vor dem Arbeitsgericht gegen meinen früheren Arbeitgeber. Kann das hier nicht komplett ausführlich darlegen, würde den Zeitrahmen sprengen. Schwerpunkt ist, dass man mich nach 27 Jahren seit ca. 2003 aus der Fa. "rausgemobbt" hat (führte zu körperlichen und psychischen Erkrankung). Es wurde ein Vergleich mit (leicht) erhöhter Regelabfindung geschlossen. Ich möchte nun eine weitere Klage erheben, um ein Schmerzensgeld usw. einzuklagen. Die angesetzte Güteverhandlung bestritt ich alleine, ohne anwaltliche Vertretung. Der Vorsitzende gab mir zu verstehen, dass ich ohne Anwalt kaum Aussichten hätte. Ich erhielt also eine Frist zur Schriftsatzabgabe und einen Kammertermin für Ende Januar. Mein Anwalt sagte mir, dass dies zwar nur geringe Aussicht auf Erfolg hätte (Beweislage..), ich bin aber trotzdem fest entschlossen, das anzugehen. Meine Rechtschutzversicherung übernimmt jedoch keine Kosten für eine weitere Klage, die Anwaltskosten kann ich selbst nicht tragen. Daher ging ich zur Gewerkschaft (IGBCE), der ich bereits einige Jahre angehöre. Ich hatte zwei Beratungsgespräche bei der zuständigen Sekretärin und wies bei beiden Termin auf die Dringlichkeit der Fristwahrung für den Schriftsatz hin. Sie versicherte mir, dass man sich meiner Sache annehmen werde; ich solle mir keine Sorgen machen. Am Tag der Schriftsatzabgabe rief ich nochmals an, um mich zu vergewissern, dass der Schriftsatz auch pünktlich rausgegangen war. Wieder sagte man mir; diesmal die Vertreterin der zust. Sekretärin, dass alles ordnungsgemäß gelaufen sei.
Da ich aber in den Tagen nach Fristablauf keine Post bekam; ich rechnete mit einer Kopie o.ä., fragte ich wieder nach. Ich musste erfahren, dass man NICHTS unternommen hatte. Zum einen, weil man kaum Aussicht auf Erfolg sah, zum anderen, weil vor Weihnachten so viel zu tun war.....!!
Ich habe daraufhin das Arbeitsgericht sofort per FAX informiert und um Fristverlängerung gebeten, doch diese wurde schriftlich abgelehnt.
Meine Frage: Kann ich rechtlich gegen die Gewerkschaft vorgehen-wenn ja wie?
Es kann doch nicht sein, dass man mich noch nicht einmal VOR Fristablauf informiert, dass man NICHT reagiert. Man kann mir doch meine Entscheidung (Frist/Schriftsatz wahrnehmen oder nicht???) nicht einfach absprechen ? Welches Gericht und welcher Fachanwalt wären zuständig bei Klageerhebung gegen die Gewerkschaft?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Vertretung
12.01.2009 | 23:03

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
678 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Ob Sie rechtlich gegen die Gewerkschaft vorgehen können hängt im Ergebnis von der Beweisbarkeit des Umstandes ab, dass Ihnen seitens der Gewerkschaft zugesichert worden ist, dass eine anwaltliche Vertretung zu Ihren Gunsten erfolgen werde.

Sie haben gegenüber der Gewerkschaft bzw. der betreffenden Sekretärin ja geäußert, dass die Situation sehr dringend, ja geradezu brenzlig für Sie ist.

Wie Sie schildern, hat die Sekretärin Ihnen zugesichert, dass fristwahrend ein Schriftsatz zum Arbeitsgericht gehen soll. In Betracht kommt vorliegend eine Haftung der Gewerkschaft aufgrund von Pflichtverletzung gem. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 BGB bzw. § 89 BGB, was ich Ihnen nachfolgend gerne näher darlegen möchte.

Erforderlich für eine Haftung ist, dass zwischen Ihnen und der Gewerkschaft entweder eine vertragliche oder gesetzliche Sonderverbindung, besteht. Dieses dürfte aufgrund Ihrer langjährigen Gewerkschaftszugehörigkeit unzweifelhaft der Fall sein.

Zudem müsste die Gewerkschaft Ihnen gegenüber schuldhaft eine Pflicht verletzt haben. Die Gewerkschaft als solche kann und hat Ihnen gegenüber zwar keine Pflicht verletzt, sehr wohl aber die betreffende Sekretärin, was der Gewerkschaft zugeordnet wird.
Hier liegt auch schon das erste Problem.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung hat die Sekretärin ja abredewidrig die Erstellung sowie Weiterleitung des Schriftsatzes nicht veranlasst und sich versucht herauszureden (“Es ist zu viel zu tun, etc.“).
Hierdurch entfällt natürlich nicht die Schuldhaftigkeit dieses Verhaltens.

Problematisch ist allerdings die Beweisbarkeit. Sie müssten nämlich als Anspruchsteller im Falle des Bestreitens der Sekretärin bzw. der Gewerkschaft, von erfahrungsgemäß auszugehen sein wird, auch beweisen können, dass Sie die Sekretärin um Hilfe gebeten haben und diese Ihnen auch die Hilfe seitens der Gewerkschaft zugesichert hat.

Nach Ihrer Schilderung sind Sie immer gegenüber der Gewerkschaft alleine aufgetreten und haben alles mündlich besprochen. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, werden Sie die Abrede (Zusicherung von Hilfe seitens der Gewerkschaft durch die Sekretärin) nur schwer, wohl eher gar nicht beweisen können, weshalb ein Rechtsstreit bereits an dieser Stelle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt wäre.

Sollten Sie allerdings Zeugen benennen können oder Schriftstücke vorlegen können, die Ihre Sachverhaltsschilderung belegen, so sieht es unter diesem Gesichtspunkt wiederum gut für Sie aus.
Weiterhin müsste Ihnen durch die abredewidrige Nichterstellung sowie Nichtweiterleitung des Schriftsatzes an das Gericht ein Schaden entstanden sein.

Dies lässt sich ausder Ferne leider nicht beurteilen. Es müsste also geklärt werden, wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre, wenn der Schriftsatz fristgerecht beim Gericht eingegangen wäre. Nur wenn Sie hierdurch einen Vorteil gehabt hätten, hätten Sie aktuell durch die Nichteinreichung des Schriftsatzes auch einen Schaden erlitten.
Wie gesagt lässt sich diese Frage aus der Ferne nicht abschließend beurteilen.

Gegen einen Schaden spricht allerdings, dass der Kollege, den Sie ursprünglich mit der Angelegenheit betraut hatten, Ihre Chancen aufgrund der Beweislage eher als schlecht.

Im Ergebnis sehe ich also grundsätzlich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung Chancen gegen die Gewerkschaft recht zu bekommen, aufgrund der Beweislage und dem Unsicherheitsfaktor des Schadenseintritts würde ich Ihnen aber eher von einem weiteren Vorgehen gegen die Gewerkschaft abraten.

Da die Arbeitsgerichte in allen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für die Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien zuständig sind, sehe ich vorliegend für eine Klage den Arbeitsgerichtsweg gegeben.

Es handelt sich nämlich in Ihrem Fall um eine Streitigkeit zwischen Tarifvertragsparteien, nämlich Gewerkschaft und Gewerkschaftsmitglied.

Dementsprechend sind Sie bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gut aufgehoben, obwohl ich wie bereits ausgeführt, eher geringe Chancen sehe, es sei denn Sie könnten die Abrede mit der Sekretärin/Gewerkschaft vor Gericht notfalls nachweisen.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend.


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774



Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Bremerhaven

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