Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema Nichterfüllung.
Sehr geehrte Damen und Herren
Als Mittelständischer Unternehmer im Steuerungsbau
habe ich eine Firma beauftragt eine Modemstrecke zur Überwachung von Pumpwerken einzurichten incl. Materiallieferung.
Zentrale zu 2 Pumpwerken
Das ganze lief 3 Wochen, danch viel ein Pumpwerk um das andere aus.
Nun informierte ich die Firma im Sinne Ihrer Gewehrsleistung die Anlage wieder zum laufen zu bringen. Dies wollten Sie jedoch nur gegen bezahlung machen, mit der Begründung daß sie nichts dafür können und bei Ihnen alles in Ordnung ist.
Da ich jedoch keine Störmeldungsüberwachung hatte , war ich gezwungen eine andere Firma zu beauftragen. Die Anlage läuft jetzt
mit anderen Modems.
Nun bat ich um Rückerstattung sämtlicher Kosten (Modems und
Innbetriebnahmekosten)
Kulanzhalber möchte die 1. Firma jedoch nur das Material und auch nur gegen Abzug eines Einbehalts zurücknehmen.
Bei einer guten Rechtslage für mich würde ich auch noch meine zusätlichen
Kosten miteinfordern. z.B Manuelle überwachung 6 Tage 24 Stunden von 2 Pumpwerken.
Wie ist mein Recht ?
Antwort geschrieben am 09.09.2010 18:34:59
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Bei der von Ihnen in Auftrag gegebenen Einrichtung einer Modemstrecke zur Überwachung der Pumpwerke nebst Materiallieferung handelt es sich um einen Werkvertrag, welcher den Regeln der §§ 633 ff BG folgt.
Nach Ihrer Schilderung fielen sodann im weiteren Verlauf nach Errichtung die Pumpwerke aus, wobei die Ursache wohl noch nicht endgültig geklärt ist. Ihr Auftraggeber scheint dies nach Ihrer Schilderung jedenfalls zu bestreiten, insoweit müsste dies im Zweifel erst einmal durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Sofern sich dann im Ergebnis auf diesem Weg oder auch anderweitig herausstellen sollte, dass der Ausfall der Pumpwerke auf eine mangelhafte Leistung Ihres Auftragebers, welcher die Modemstrecke einzurichten hatte, zurückzuführen ist, können Sie von dieser ersten Firma auf Grundlage der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche für alle weiteren, Ihnen durch den Ausfall und die Einschaltung einer weiteren Firma entstandenen Kosten Erstattung verlangen.
Denn zunächst haben Sie im Rahmen der Gewährleistung einen Nacherfüllungsanspruch gemäß § 635 BGB. Da das ausführende Unternehmen diese Nacherfüllung hier nach Ihrer Schilderung dann endgültig verweigert hat, waren Sie berechtigt im Wege der Ersatzvornahme die Mängelbeseitigung durchzuführen und hierfür auch eine weitere Firma einzuschalten. Für die dadurch entstanden Kosten muss insoweit die erste Firma, welche die ursprüngliche Leistung zu erbringen hatte, gemäß § 637 BGB Ihnen Aufwendungsersatz leisten. Hinsichtlich aller weiteren Ihnen eventuell im Zusammenhang noch entstanden Kosten können Sie außerdem grundsätzlich noch gemäß § 634 Nr. 4 BGB Schadensersatz und die Erstattung vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Abend und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.09.2010 19:51:17
Sehr geehrter Herr Joschko
Vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort, die mir jetzt mehr Rechtsverständnis und Sicherheit gibt.
Zuletzt hätte ich noch eine Frage
Die Ursache ist für mich eigentlich klar, da die Modemstrecke der 2. Firma sehr gut läuft.
Vor Gericht wer ist hier in der Beweispflicht, ich oder die 1. Firma
Vielen dank
Mit freundlichem Gruß
R.Dölker
Sehr geehrter Herr Joschko
Vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort, die mir jetzt mehr Rechtsverständnis und Sicherheit gibt.
Zuletzt hätte ich noch eine Frage
Die Ursache ist für mich eigentlich klar, da die Modemstrecke der 2. Firma sehr gut läuft.
Vor Gericht wer ist hier in der Beweispflicht, ich oder die 1. Firma
Vielen dank
Mit freundlichem Gruß
R.Dölker
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.09.2010 20:05:50
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn nicht einmal die Pumpwerke ausgefallen sind, sondern sogar die Überwachung selbst, spricht alles eigentlich noch viel deutlicher für eine mangelhafte Leistung durch die 1.Firma. Denn die Errichtung dieser Überwachung war ja nach Ihrer Schilderung gerade die geschuldete vertragliche Leistung. Dennoch bestreitet die 1.Firma die Ursache und Ihre Verantwortung für diesen Mangel. Dies hat zur Folge, dass sich tatsächlich die Frage nach der Beweisverteilung stellt. Im Werkvertragsrecht trägt grundsätzlich bis zur Abnahme der Leistung der Werkunternehmer die Beweislast für eine mangelfreie Leistung, nach Abnahme kehrt sich diese Beweislast um, so dass dann der Besteller das Vorliegen des Mangels nebst Ursache beweisen muss. Ich kann zwar Ihrer Schilderung nicht entnehmen, dass eine ausdrückliche Abnahme der Modemstrecke nebst Überwachung erfolgt ist. Allerdings spricht viel dafür, da die Anlage ja wohl in Betrieb genommen wurde und dann erst einmal ein paar Wochen problemlos lief. Daher gehe ich davon aus, dass in einem Gerichtsverfahren jetzt Sie als Auftraggeber in der entsprechenden Beweispflicht sein werden.
Ansonsten wünsche ich noch einen Schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn nicht einmal die Pumpwerke ausgefallen sind, sondern sogar die Überwachung selbst, spricht alles eigentlich noch viel deutlicher für eine mangelhafte Leistung durch die 1.Firma. Denn die Errichtung dieser Überwachung war ja nach Ihrer Schilderung gerade die geschuldete vertragliche Leistung. Dennoch bestreitet die 1.Firma die Ursache und Ihre Verantwortung für diesen Mangel. Dies hat zur Folge, dass sich tatsächlich die Frage nach der Beweisverteilung stellt. Im Werkvertragsrecht trägt grundsätzlich bis zur Abnahme der Leistung der Werkunternehmer die Beweislast für eine mangelfreie Leistung, nach Abnahme kehrt sich diese Beweislast um, so dass dann der Besteller das Vorliegen des Mangels nebst Ursache beweisen muss. Ich kann zwar Ihrer Schilderung nicht entnehmen, dass eine ausdrückliche Abnahme der Modemstrecke nebst Überwachung erfolgt ist. Allerdings spricht viel dafür, da die Anlage ja wohl in Betrieb genommen wurde und dann erst einmal ein paar Wochen problemlos lief. Daher gehe ich davon aus, dass in einem Gerichtsverfahren jetzt Sie als Auftraggeber in der entsprechenden Beweispflicht sein werden.
Ansonsten wünsche ich noch einen Schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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