Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema Nichterfüllung.
Guten Tag,
ich habe eine zweiteilige Frage, die sich mit den Geschehnissen bei einer Fachschulexkursion der letzten Woche beschäftigt.
1.) Wir, eine Gruppe von 18 Personen, hatten am Zielort in einer Sportsbar auf der Grundlage eines auf der Webseite veröffentlichten Gruppensonderangebotes (50% auf Getränke) reserviert. Dieses Angebot gilt in vollem Umfang für Gruppen unserer Größe, laut der Ausschlußkriterien gibt es nur eine Einschränkung (Originalwortlaut): " * gilt nicht an CL-Abenden", mit CL ist die Champions League gemeint. An diesem Abend fand kein Champions League-Spiel statt, womit die Gültigkeit des Angebots für den Betrachter des Angebotes außer Frage steht.
Bei der Bezahlung wurde uns dieser Rabatt mit dem Hinweis, es würden ja andere Fussballspiele stattfinden, verweigert. Zwar gibt es auf der Webseite eine Haftungsauschlussklausel für den Webseiteninhalt (http://samssportsbar.de/?p=91&lang=de), aber ich frage mich, darf ein Unternehmen Gäste auf dieser Grundlage in sein Lokal locken und dann die doppelte Zeche verlangen? Das Angebot befindet sich nach wie vor auf der Webseite und dürfte weiterhin Gäste anlocken, die dann nicht in den Genuss der zugesagten Rabattierung kommen. Ist solch ein Verhalten gesetzeskonform?
2.) Für die Fahrt zur Exkursion wurden sogenannte Lidl-Tickets der Bahn gekauft. Danach stellte sich heraus, dass die persönliche Autoanreise günstiger ist. Ich habe deshalb die gekauften Tickets im Internet angeboten und auch verkauft, d.h. es wurde ein rechtsgültiger Kaufvertrag abgeschlossen, was anhand des Mailverkehres nachzuweisen ist. Da der Käufer den Kaufpreis für alle Tickets nicht in einem Zug aufbringen konnte, bat er mich um eine gestaffelte Zusendung per Nachnahme, worin ich einwilligte. Die ersten beiden Sendungen wurden entgegengenommen und bezahlt, die dritte jedoch nicht. Auf meine Nachfrage teilte der Käufer mit, er hätte kein Geld und könne daher den Kauf nicht vollziehen. Zudem besagte seine letzte Mail, er denke nicht daran seinen Pflichten nachzukommen, ich sei ein "Opfer, haha", dazu wurden noch anmaßendere Worte genannt. Die Tickets sind noch immer auf dem Postweg im Rücksendeverfahren unterwegs und werden Ende des Monats nach Ablauf der Gültigkeit wertlos. Durch die von ihm verursachte Verzögerung werde ich, sofern die Tickets überhaupt demnächst zurückkommen, diese kaum noch für einen angemessenen Preis verkaufen können. Ich möchte mich daher auf meinen geschlossenen Kaufvertrag berufen und die Abnahme einfordern. Dem stünde nach meiner Ansicht nur entgegen, dass der Weiterverkauf ursprünglich von der Bahn nicht gestattet wird. Hat das einen Einfluss auf die rechtliche Durchsetzungsfähigkeit meiner Forderung und gilt der Mailverkehr in Verbindung mit den Post- und Überweisungsbelegen als verwertbares Mittel?
Vielen Dank.
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Diese Antwort ist vom 8.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.03.2010 19:04:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
Ausländerrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 101
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Solche Angebote von Lokalen sind juristisch gesehen nicht per se bindend. Diese stellen eine invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) und kein rechtlich bindendes Angebot dar. D.h. dass erst der Kunde seinerseits ein Angebot auf Abschluss des speziellen Bewirtungsvertrages abgibt, welches durch den Lokalbesitzer angenommen werden soll (was er offensichtlich nicht getan hat). Alleine in der Bestätigung der Reservierung kann noch nicht die Annahme dieses speziellen Angebots gesehen werden, es sei denn, Sie haben schon bei der Reservierung das Angebot abgesprochen und die Gültigkeit wurde Ihnen bestätigt. In solchen Situationen ist es deswegen immer ratsam, sich gleich vor Ort nach der Gültigkeit des angepriesenen Angebots zu erkündigen um böse Überraschungen zu vermeiden. Sofern Ihnen also dieses Angebot bei der Reservierung nicht ausdrücklich bestätigt wurde, muss sich der Lokalbesitzer auch nicht daran halten.
2. Sofern der Weiterverkauf der Tickets von der Bahn untersagt wurde, hindert dies Sie zwar nicht an der Weiterveräußerung und schadet auch der Wirksamkeit des von Ihnen mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrages nicht (§ 137 BGB). Je nach Ausgestaltung dieser Klausel kann aber die Weiterveräußerung Sie
schadensersatzpflichtig gegenüber der Bahn machen (§ 137 S.2 BGB). Der Kaufvertrag ist also gültig und Sie können vom Käufer- so wie von Ihnen auch beabsichtigt- die Abnahme der Tickets fordern( mit dem Wissen, dass Sie sich möglicherweise schadensersatzpflichtig gegenüber der Bahn machen).
3. Die Emails bzw. Emailausdrücke und Post bzw. Überweisungsbelege werden vor Gericht als Parteivorbringen berücksichtigt.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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