Fragen:
1. was bedeutet dies jetzt für A ? Ist jetzt Verfahrensende ? Bekommt er einen Bescheid dazu (außer den Beschluß vom LG).
2. was kann B noch unternehmen ?
3. was muß B. für den Beschluss des LG zahlen ?
Antwort geschrieben am 23.04.2011 22:33:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Anna Göbel
Schlossplatz 4, 74564 Crailsheim, Tel: 07951 949719, Fax: 07951 949729
Vertragsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Reiserecht
Bewertungen: 21
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hiermit möchte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen erteilten Informationen wie folgt beantworten:
1. Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das LG bedeutet für A nun, dass in dieser Angelegeinheit endgültig keine Hauptverhandlung gegen ihn stattfinden wird. Sollte sich die Tatsachengrundlage oder Beweissituation ändern, so kann die Staatsanwaltschaft erneut Anklage erheben (§ 211 StPO). Allerdings nur sofern sich tatsächlich neue, bisher noch nicht bekannte Tatsachen oder Beweismittel ergeben. Ob tatsächlich weiter ermittelt wird und ggf. erneut Anklage erhoben wird liegt im Ermessen des zuständigen Staatsanwaltes.
Für A ist dieses Verfahren nun abgeschlossen.
Der ergangene Beschluss ist auch gleichzeitig der Verfahrensabschluss. Ein weiterer Bescheid hierüber wird nicht erteilt werden.
2. B kann zivilrechtlich gegen A vorgehen. Er könnte bei entsprechender Sachlage Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen A geltend machen. Eine Sperr- oder Bindungswirkung der vorherigen Entscheidung des Strafgerichts gibt es nicht.
Ein weiteres Vorgehen auf strafrechtlicher Ebene im Wege einer sog. Privatklage erscheint nicht erfolgsversrechend. Nach dem Erlass des Nichteröffnungsbeschlusses greift nach bisheriger Rechtsprechung ebenfalls § 211 StPO (s.o.).
3. Das Rechtsmittel, das B eingelegt hat, war nicht erfolgreich. Daher hat er, da er als einziger Verfahrensbeteiligter das Rechtsmittel einlegte und dieses erfolglos war, die daraus entstandenen Kosten zu tragen.
Unter oben benannte Kosten fallen die entstandenen Gerichtskosten und die Auslagen des Angeklagten. Sie werden vom Gericht festgesetzt. Da sie im Einzelfall variieren kann hierfür kein allgemeingültiger Betrag angegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Göbel
(Rechtsanwältin)
Rechtsanwaltskanzlei Göbel
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