Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Nichtanerkennung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich absolviere zur Zeit ein duales Studium an einer Berufsakademie für Bankwirtschaft.
Dort musste ich am Anfang des dritten Semesters zu einer Wiederholungsklausur im Fach BWL antreten.
Dies habe ich auch pflichtgemäß getan und eine schriftliche Prüfungsleistung abgelegt.
In der Kontrollphase fiel dem Prüfungsausschuss auf, dass der Administration der BA für Bankwirtschaft ein formaler Fehler unterlaufen ist und als Wiederholungsklausur (circa 8 Wochen nach der 1. Klausur) die erste Klausur nochmals zur Bearbeitung vorgelegt wurde.
Das dies ein Fehler war, konnten die Nachschreibenden nicht erkennen, da es gegen das Vorlegen derselben Prüfung meines Wissens kein Gesetz gibt.
Doch nun möchte man die abgelegte Prüfungsleistung für ungültig erklären und die Studierenden sollen nochmal eine Prüfungsableistung ablegen.
Zur Begründung heißt es: Laut der Prüfungsordnung bestimmt der Prüfungsausschuss die Prüfenden und den Termin der Prüfung. Dazu werden die fachspezifischen Dozenten beauftragt eine Klausur zu konzipieren. Jedoch war diese konzipierte Klausur nicht Gegenstand des Nachschreibtermins, sondern ein Aufgabentext, der dafür nicht vorgesehen war (die erste Klausur - inhaltlich demnach prüfungstauglich). Prüfungsrechtlich soll entscheidend sein, dass die Aufgaben nicht mit den konzipierten Aufgaben für die Wiederholungsklausur übereinstimmen (obwohl die Aufgaben inhaltlich tauglich sind) und deshalb wird die Leistung nicht anerkannt.
Jetzt meine Frage:
Es handelt sich aus meiner Sicht um einen formalen Fehler der Akademie und kann daher nicht zu Lasten der Studierenden ausgelegt werden.
Habe ich ein Recht die Klausur als bereits abgelegt anerkannt zu bekommen?
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich?#
Die Akademie geht von einer nicht abgelegten Leistung aus und verlangt eine nochmalige Wiederholung der ersten Versuch`s.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Antwort geschrieben am 08.09.2011 16:19:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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grundsätzlich obliegt der Berufsakademie die Prüfungshoheit, das bedeutet, dass diese allein entscheiden kann, welcher Stoff geprüft werden soll.
Es kommt hierbei entscheidend auf zwei Dinge an:
1) Wurde die Klausur bei Ihnen schon als bestanden und abgelegt deklariert oder ist dies bereits während der Klausurphase aufgefallen?
2) Vorschriften der Prüfungsordnung, die das Verfahren beschreiben, wonach eine Klausur für nicht gültig erklärt werden kann.
Bitte teilen Sie mir diesbezüglich noch die Prüfungsordnung mit.
Wenn Punkt 1 zutreffen würde, dann würde es deutlich schwerer werden, die Klausur als ungültig erklären zu lassen, da eine ursprüngliche Entscheidung bereits ergangen war.
Wenn sich aus Punkt 2) ergeben sollte, dass eine Ungültigerklärung nur dann erfolgen kann, wenn die Klausur nicht geeignet gewesen ist, dann muss hierbei ausgelegt werden, ob die Klausur schon deswegen als "nicht geeignet" angesehen werden kann, nur weil diese bereits einmal geschrieben worden ist. Dies müsste gut begründet werden, aber dürfte in der Regel nicht ausreichen, sofern der Stoff zulässig gewesen ist und an die Nachschreibeklausur die selben Anforderungen gestellt wurden.
Wenn Sie also im Recht sein sollten, könnte gerichtlich gegen die Entscheidung vorgegangen werden, sodass festgestellt wird, dass durch das Schreiben der Klausur diese Prüfungsleistung erbracht worden ist.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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