ich beabsichtige in den nächsten Wochen einen Antrag für eine Vornamensänderung bei der dafür zuständigen Stelle einzureichen. Ich habe mich bereits in den letzten Jahren über die Rechtslage informiert, besonders intensiv in den vergangenen Wochen.
Auf die Begründung möchte ich hier gar nicht weiter eingehen, mir geht es darum Gewissheit zu erlangen, ob die Aussage des Sachbearbeiters den Tatsachen entspricht.
Ich möchte meinen Vornamen von Paul* (*Name geändert) in Nick David Paul* ändern (also letztendlich meinem aktuellen Namen 2 Vornamen hinzufügen). Als ich meinen Namenswunsch dem Sachbearbeiter mitgeteilt habe entgegnete er mir, dass dies unmöglich sei, da
1.) der Name "Nick" bei einer Namensänderung nicht zulässig ist. Dies wurde damit begründet dass dieser Name eine Abkürzung und kein vollständiger Name ist. Ein Standesbeamter kann diesem Namen bei der Geburt zustimmen wenn die Eltern ihn ausgewählt haben, bei einer nachträglichen Vornamensänderung wie es bei mir der Fall ist sei dies jedoch unmöglich. Nicklas wäre zulässig.
2.) der neue Name keinen Grund zur erneuten Namensänderung geben darf. Dies ist der Fall, da ich meine Namensänderung damit begründe, dass mein aktueller Vorname lächerlich ist und zur Verunglimpfung aufruft. Ich bin mir bewusst dass im Gesetz festgelegt ist, dass der neue Name keinen Grund zur erneuten Änderung geben darf. Heißt das automatisch, dass das hinzufügen von Vornamen unzulässig ist wenn nicht der ursprüngliche Name gelöscht wird?
Die Beantwortung von Punkt 1 hätte bei mir Priorität, ich wäre aus diesem Grund sehr dankbar wenn Sie Ihre Antwort dementsprechend ausrichten würden. Besten Dank!
Ich freue mich auf Ihre Antwort, bedanke mich für Ihre Hilfe und wünsche noch ein schönes Wochenende!
Antwort geschrieben am 22.05.2011 00:07:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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1. Die Aussage des Sachbearbeiters ist leider zutreffend. Kurzformen von Vornamen sind nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Die Verwendung der Kurzform eines Vornamens anstelle des vollen amtlichen Namens im Verwandten- und Bekanntenkreis stellt keinen wichtigen Grund dar und berechtigt daher nicht zu einer Namensänderung (BVerwG, Urteil vom 1.2.1989 - 7 B 14/89). Im Fall hatte der Antragsteller eine Änderung von »Hartmut« in »Harry« beantragt. (Auch die Verfassungsbeschwerde in der Sache wurde nicht zur Entscheidung angenommen.)
Dort war es so, dass »Harry« der Rufname des Antragstellers war, also eine Begründung für die Kurzform mit dem Persönlichkeitsrecht möglich war. Selbst dies reichte als Grund nicht für eine Änderung aus.
In Ihrem Fall kommt erschwerend hinzu, dass Sie sich eine Kurzform als Vornamen zulegen möchten, die nicht einmal Ihr bisheriger Rufname ist. Die Chancen eines erfolgreichen Rechtsmittels stehen damit gleich null. Bedauerlicherweise stellt sich die Rechtslage hier eindeutig zu Ihren Ungunsten dar.
2. Es ist möglich, einen Vornamen hinzuzufügen.
Beispielsweise entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg positiv für eine Änderung von »Andrea Beate« in »Dea Andrea Beate« (Urteil vom 28.3.2006 - OVG 5 B 4.06). Bei der Antragstellerin handelte es sich allerdings um eine unter dem Vornamen »Dea« in der Öffentlichkeit bekannten Schriftstellerin (und »Dea« war keine Kurzform von »Andrea«, sondern ein eigenständiger Vorname).
In jedem Fall bedarf es also auch insoweit eines wichtigen Grundes im Sinne von §§ 3, 11 Namensänderungsgesetz (NamÄndG).
Das heißt, Sie müssten bei der Antragstellung schon schwerwiegende Gründe ins Feld führen, um die Änderung durchsetzen zu können. Allein die Tatsache, dass Ihr Vorname zur Lächerlichmachung aufruft, erscheint auf den ersten Blick nicht ausreichend. Es müsste sich schon um schwerwiegende Diskriminierungen und einen ganz außergewöhnlichen Vornamen handeln. Ihr Fall erscheint, so leid es mir tut, nicht erfolgversprechend.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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