Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema Klasse.
Hallo,
ich benötige eine fachlische Auskunft.
Ich bin in der 11. Klasse auf dem Abendgymnasium in Offenbach. Meine Versetzung in die 12. Klasse
wurde am Donnerstag per Lehrerkonferenz abgelehnt.
Meine Noten waren :
Englisch : 1 Punkte
Mathe : 6 Punkte
Deutsch : 4 Punkte
Biologie : 5 Punkte
Chemie : 8 Punkte
Hipo : 6 Punkte
Französisch : 7 Punkte
Mein Schulleiter teilte mir mit, das ich versetzt werde, wenn die Mehrheit der Lehrer für eine Versetzung
stimmen. Also habe ich mit meinen Lehrer gesprochen. Mein Mathe, Bio und Chemie Lehrer sagten mir
zu, das sie für eine Versetzung stimmen werden. Mein Deutsch Lehrer war dagegen. Die übrigen 3
Lehrer konnten sich noch nicht entscheiden. Von meinem Chemie Lehrer erfuhr ich vor knapp 2 Stunden
per E-Mail, das die Konferenz gegen meine Versetzung ist, die Gründe hierzu weiß ich nicht.
Meine Frage :
Gibt es noch irgendeine Möglichkeit, doch noch versetzt zu werden?
Vielen Dank vorab.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.07.2009 23:01:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Friedrichstr. 171, 10117 Berlin, Tel: 030/577091222, Fax: 030/577091229
Verkehrsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 97
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Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da Sie nicht in allen Fächern mindestens "ausreichend" erreicht haben, war gemäß § 75 Abs. Nr. 2 Hessisches Schulgesetz eine Entscheidung der Versetzungskonferenz darüber einzuholen, ob Ihre Lernentwicklung dennoch eine Versetzung zulässt.
Die Versetzungskonferenz entscheidet gem. § 11 Abs. 4 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses mit einfacher Mehrheit.
Soweit also die Notengebung korrekt war, lässt sich hier kein Fehler feststellen.
Es wäre allenfalls möglich, anhand der Niederschrift über die Versetzungskonferenz zu überprüfen, ob diese formal richtig durchgeführt worden ist und welche die Gründe für die Nichtversetzung waren und ob diese eine sachlichen Überprüfung Stand halten. Hierfür wäre es jedoch erforderlich, die Entscheidung zunächst durch Widerspruch anzufechten und dann Akteneinsicht zu nehmen.
Sollten sich hierbei Fehler ergeben, wäre ggf. durch eine einstweilige Anordnung zu erreichen, dass Sie doch noch versetzt werden.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung. Ebenso bin ich bereit, Ihre Interessen in einem etwaigen Rechtsstreit zu vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
www.anwalt-naumburg.de
§ 75
Versetzungen und Wiederholungen
(1) Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, wird die Schülerin oder der Schüler in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, wenn
1. die Leistungen in allen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet werden oder
2. trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist.
(2) Bei einer Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zu wiederholen. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen der Realschule oder des Gymnasiums oder der entsprechenden Schulzweige einer schulformbezogenen Gesamtschule hat die Schülerin oder der Schüler die besuchte Schule oder den besuchten Zweig zu verlassen. Sie oder er darf nicht in eine Schule desselben Bildungsganges aufgenommen werden; § 78 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Schülerinnen und Schüler, die die fünfte oder sechste Jahrgangsstufe der Realschule, des Gymnasiums oder der entsprechenden Schulzweige schulformbezogener Gesamtschulen besuchen, können nach Anhörung der Eltern ausnahmsweise am Ende des Schuljahres in eine andere Schulform versetzt werden (Querversetzung), wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht zu erwarten ist und die Wiederholung der Jahrgangsstufe die Schülerin oder den Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigen würde. Die Entscheidung der Klassenkonferenz bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen eine Versetzungsentscheidung nach dieser Bestimmung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Über Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(5) In einer allgemein bildenden Schule können Schülerinnen und Schüler eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. Die Entscheidung trifft auf Antrag der Eltern die Klassenkonferenz. Die Wiederholung ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemein bildenden Schule möglich, davon einmal in der gymnasialen Oberstufe. Wurde das Ziel des gewählten Bildungsganges nicht erreicht, so kann die letzte Jahrgangsstufe einmal wiederholt werden. In Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung möglich, wenn besondere Gründe für das Versagen vorliegen und die hinreichende Aussicht besteht, dass das Ziel des Bildungsganges erreicht wird; darüber entscheidet die Klassenkonferenz, in den Fällen, in denen der Bildungsgang mit einer Prüfung abschließt, die Schulaufsichtsbehörde.
(6) Schülerinnen und Schüler können unter den Voraussetzungen des Abs. 5 Satz 1 und 2 eine Jahrgangsstufe überspringen. In besonderen Fällen kann auch die erste Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters übersprungen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Zustimmung nach Satz 2 vom Ergebnis einer Überprüfung durch den schulpsychologischen Dienst abhängig machen.
(7) Die nähere Ausgestaltung der Versetzungen und Wiederholungen erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei kann vorgesehen werden, dass für einzelne Jahrgangsstufen oder Schulformen
1. auf eine Versetzung verzichtet wird oder andere Zulassungsvoraussetzungen an deren Stelle treten,
2. eine nachträgliche Versetzung ermöglicht wird,
3. auf die Versetzungswirksamkeit einzelner Fächer verzichtet wird.
§ 11
Versetzungskonferenz
(1) Für die Versetzungskonferenz gelten die Bestimmungen über die Klassenkonferenz in der Konferenzordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Zur Teilnahme an der Versetzungskonferenz ist verpflichtet, wer die Schülerin oder den Schüler im laufenden Schuljahr unterrichtet und wer die Schülerin oder den Schüler vor einem Lehrerwechsel im laufenden Schuljahr zuletzt unterrichtet hat und noch der Schule angehört. Dies gilt auch für Lehrerinnen und Lehrer, die der Schülerin oder dem Schüler vor einer Umstufung im Rahmen des Kursunterrichts oder vor einem Wechsel der Lehrkraft Unterricht erteilt haben.
(3) Stimmberechtigt in der Versetzungskonferenz ist, wer zur Teilnahme verpflichtet ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sind nur dann stimmberechtigt, wenn in ihrer Person die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind.
(4) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit macht eine erneute Beratung erforderlich. Bei Stimmengleichheit nach erneuter Beratung ist die Versetzung auszusprechen.
(5) Stimmenthaltung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Stimmberechtigte Angehörige einer Schülerin oder eines Schülers im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind von der Teilnahme an der Versetzungskonferenz, soweit sie diese Personen betrifft, ausgeschlossen. Eine Stimmenthaltung und ein Ausschluss nach Satz 2 sind mit Begründung in der Niederschrift festzuhalten.
(6) Wer aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen kann, leitet der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig seine Beurteilung mit den Unterlagen zu. Hierbei sind Hinweise zur Versetzungsentscheidung dann notwendig, wenn es sich um Schülerinnen oder Schüler handelt, deren Versetzung gefährdet ist. Liegt eine Beurteilung nicht vor, berücksichtigt die Versetzungskonferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.
(7) Die Versetzungskonferenz soll frühestens drei Wochen, spätestens eine Woche vor dem Termin der Zeugnisausgabe stattfinden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Frist zur Unterrichtung der Eltern nach § 16 Abs. 5 eingehalten wird.
(8) Die Teilnahme von Eltern- und Schülervertretern an der Versetzungskonferenz ist ausgeschlossen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.07.2009 11:42:06
Guten Tag,
Danke für die schnelle Anwort.
Die Notengebung war korrekt. Leider.
Mein Deutsch Lehrer war die ganze Zeit schon für eine Nichtversetzung und ich habe die Beführchtung das er meine Französisch und meinen Hipo Lehrer überredet hat. Beweise habe ich leider nicht und muß mich mit der Behauptung auch zurück halten.
Das heisst jetzt, das ich Widerspruch einlegen muß/kann und dann eine Akteneinsicht erhalten muß?
Vielen Dank nochmals.
Mit freundlichen Güßen
Guten Tag,
Danke für die schnelle Anwort.
Die Notengebung war korrekt. Leider.
Mein Deutsch Lehrer war die ganze Zeit schon für eine Nichtversetzung und ich habe die Beführchtung das er meine Französisch und meinen Hipo Lehrer überredet hat. Beweise habe ich leider nicht und muß mich mit der Behauptung auch zurück halten.
Das heisst jetzt, das ich Widerspruch einlegen muß/kann und dann eine Akteneinsicht erhalten muß?
Vielen Dank nochmals.
Mit freundlichen Güßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.07.2009 11:59:19
Guten Tag!
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Um überhaupt Akteneinsicht zu bekommen, müssten Sie Widerspruch einlegen. Es kann jedoch durchaus sein, dass man Ihnen die Einsicht verwehrt. Häufig wird nur Rechtsanwälten Akteneinsicht gewährt.
Ich kann gerne versuchen, eine Kopie der Akte für Sie zu beschaffen. Sollten Sie hieran Interesse haben, können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
Guten Tag!
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Um überhaupt Akteneinsicht zu bekommen, müssten Sie Widerspruch einlegen. Es kann jedoch durchaus sein, dass man Ihnen die Einsicht verwehrt. Häufig wird nur Rechtsanwälten Akteneinsicht gewährt.
Ich kann gerne versuchen, eine Kopie der Akte für Sie zu beschaffen. Sollten Sie hieran Interesse haben, können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
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