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Nicht verheiratet - gemeinsames oder getrenntes Immobiliendarlehen aufnehmen?


01.04.2012 12:08 |
Preis: ***,00 € |

Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Rechtsanwältin/sehr geehrter Rechtsanwalt,

mein Lebenspartner und ich überlegen, ein Haus zu erwerben. Wir haben ein Objekt im Auge und müssten hierfür ein Darlehen von etwa 80.000 Euro aufnehmen. Als Eigenkapital würde ich meine ETW einbringen, deren Wert etwa das Doppelte der Darlehenshöhe beträgt. Mein Partner besitzt kein größeres Eigenkapital, wir beide haben ein in etwa gleich hohes regelmäßiges Einkommen. Nun zu meiner Frage: Wir würden das neue Darlehen zu gleichen Teilen aufnehmen wollen. Jetzt überlegen wir, ob wir gemeinsam ein Darlehen über die o.a. Summe aufnehmen oder jeder ein separates Darlehen über jeweils die Hälfte der Summe. Wir haben momentan sonst keine vertraglichen Vereinbarungen miteinander. Welche Konsequenzen haben diese Varianten jeweils in der momentanen Situation (Eintragung ins Grundbuch, Kosten, sonstige Aspekte) und wie verhält es sich im Falle einer Trennung? Welches Vorgehen raten Sie uns?

Vielen Dank und freundliche Grüße
01.04.2012 | 12:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
929 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,


um eine gerechte Lösung ohne langfristige Verfahren zu finden, kann man in einer solchen Situation nur dringend dazu raten, VOR Eingehung solcher Belastungen eine vertragliche Vereinbarung zu schaffen.

Ohne eine solche vertragliche Regelung sind die Vorschriften einer Auseinandersetzung nach § 741 ff BGB zu beachten und enden in der Regel in einer geldvernichtenden Zwangsversteigerung.


Dieses alles können Sie mit einer notarielen Vereinbarung vermeiden, wobei Sie auch bedenken sollten, dass im Falle des Todes eines Partners der Überlebende (ohne Vereinbarung) dann sich mit den erben auseinandersetzen kann.

Das alles kann mit der notariellen Vereinbarung vermieden werden, wobei dann auch die unterschiedlichen Anteile am Eigenkapital genau aufgeführt werden sollten.


Bei einem gemeinsamen Darlehen haften Sie als Gesamtschuldner nach § 421 BGB; zahlt also plötzlich ein Partner nicht mehr, kann sich die Gläubigerbank wegen der kompletten Restsumme an den anderen Partner halten - sofern es also möglich sein sollte, wären getrenne Darlehen also sicherlich besser.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

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Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht