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Nicht-lizensierte Nutzung einer Software im Betrieb


| 04.05.2012 12:12 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack




Sehr geehrte Damen und Herren,

ein neuer Mitarbeiter in unserem Unternehmen hatte, trotz arbeitsvertraglichen Bestimmungen und Unterweisungen, eine Software eingenmächtig auf einen der Firma gehörenden Rechner installiert, wobei er die Software privat und auf uns unbekannte Weise angeschaft hat. Dadurch, dass dieser besagte Rechner ebenfalls einen Anschluss ins Internet hatte, hat der Urheber dieser Software die nicht lizensierte Nutzung identifizieren können und uns eine nicht unbeträchtliche Forderung zukommen lassen.
Nachdem nun unser Mitarbeiter intern ausfindig gemacht werden konnte, stellte sich heraus, dass dieser Mitarbeiter nicht böswillig gehandelt hat und seine Absicht es war die Software anderen Mitarbeitern anschaulich zu machen und zu empfehlen. Direkt im Anschluss zur "Anschauung" (ca. 1 Stunde), wurde die Software vom Rechner entfert, sodass es nie zu einer gewerblichen Nutzung gekommen ist, darüber ist sich auch der Urbheber der Software bewusst.
Vielleicht ist es noch Sinnvoll zu erwähnen, dass eine kostenlose Testversion dieser Software für eine Laufzeit von 45 Tagen im Internet verfügbar ist.

Meine Frage ist dahingehend, welche Rechte hat unser Unternehmen bzw. wie können wir rechtlich gegen die Forderungen des Urhebers der Software vorgehen bzw. kann unser Unternehmen rechtlich zur Verantwortung gezogen werden und was kommt auf den Mitarbeiter zu, der diese Software installiert hat.

Vielen Dank im Voraus für die konstruktive Antwort.

Mit freundlichen Grüssen
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Nutzung Software
04.05.2012 | 13:43

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Nach Ihrer Darstellung kam es zu einer Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung der Software.

Software ist grundsätzlich nach § 69 a UrhG urheberrechtlich geschützt, die Speicherung auf dem Server der Firma stellt eine Vervielfältigung dar, die nach dem Urheberrecht verboten ist.

Es kommt nicht darauf an, ob es im Internet Testversionen gibt, wenn jedenfalls die auf Ihrem Server verwendete Version die Rechte des Urhebers verletzt.

Damit stehen dem Berechtigten grundsätzlich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.

Ihnen geht es ersichtlich um die Schadensersatzforderungen des Berechtigten.

Inwieweit der Berechtigte Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen geltend machen kann, kommt es auf die Eigenarten des Unternehmens an, also Größe, Tätigkeitsbereich, Organisation etc.

Bezüglich der Haftung hat die Rechtsprechung selbst bei relativ kleinen Unternehmen mit 25 Arbeitnehmern die Verpflichtung festgestellt organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung von nicht lizensierter Software auszuschließen. Eine wie von Ihnen erwähnte Information, daß keine Software auf den Rechner installiert werden darf, ist insofern regelmäßig nicht ausreichend.

Das OLG Karlsruhe (Az.: 6 U 180/06) führt dazu aus:

„Darauf durfte sich der Beklagte zu 2 nicht beschränken, vielmehr hätte er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass auf den Computern der B. nur lizenzierte Software installiert und eingesetzt wird. Die Beklagten haben schon nicht vorgetragen, in welcher Weise sie sichergestellt haben, dass die Computerarbeitsplätze im Unternehmen der B. mit lizenzierter Software im erforderlichen Umfang ausgestattet wurden. Die Klägerinnen haben zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Computer ohne weiteres so eingerichtet werden kann, dass die Installation neuer Software nur durch eine dazu berechtigte Person, einen sog. Administrator, erfolgen kann."

Nach dem vorgenannten Urteil dürfte Ihr Unternehmen regelmäßig für die Urheberrechtsverletzung nach § 97 UrhG haftbar sein. Allerdings sollte insofern die Möglichkeit bestehen, den betreffenden Mitarbeiter in Regreß zu nehmen, da er die ausdrücklichen Anweisungen mißachtet hat.

Wenn die Software tatsächlich nicht gewerblich genutzt wurde, dann hat dies selbstverständlich Auswirkungen auf die Höhe des Schadensersatz.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



Bewertung des Fragestellers 2012-05-04 | 15:19


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