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Frage geschrieben am 09.03.2010 10:44:50

Nicht gezahlter Lohn nach Kündigung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2606
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo

Meine Frage: Ich bin zum 18.02 gekündigt worden, hatte eine 20 h Stelle bei einem Ambulanten Pflegedienst. Vom 1.02 bis 15.02 hatte ich Urlaub, den Rest des Monats war ich ursprünglich mit Frei eingetragen weil ich mit dem Urlaub meine Sollstundenzahl für Februar, erreicht hatte. Sollstunden stand bei 83h und Iststunden für Ende Februar bei 93h. Ende Januar stand ich dann plötzlich mit Dienst ab dem 16.02 im Plan was mich auf eine Iststundenzahl von über 114h befördert hätte. Da diese DP Änderung mit mir nicht abgesprochen war habe ich mich geweigert (daher die Kündigung in Probezeit). In der Kündigung stand dann das ich vom 16.02 bis 18.02 unbezahlten Urlaub habe (ist ok so)
Lohn wurde aber nur für die ca. Hälfte (bzw. Hälfte der Stunden) des Monats gezahlt. Ich habe den AG schon schriftlich aufgefordert sich hierzu zu äussern, was bislang nicht geschah.
Auch wurde mir das Fahrtgeld für Januar nicht bezahlt, obwohl ich fast den kompletten Januar die Touren mit meinem Privatwagen gefahren habe und auch die Kilometerabrechnung der PDL in das Fach gelegt hatte.
Auf dem DP stehen die verschiedenen Touren mit den Zeiten wir sie brechnet werden. Urlaub wird generell mit 8h berechnet
Meine Frage: Stehen mir die Iststunden die auf dem Plan standen als Lohn zu?
Bei meinem letzten AG hatte ich auch nur eine halbe Stelle und auch dort musste ich vor Auscheiden zu Mitte des Monats, meinen Resturlaub nehmen, weil ich auch dort nicht nur den halben Tag gearbeitet habe sondern die vollen Stunden halt nur 2 Wochen im Monat. Dort hatte ich für den Monat mein komplettes Gehalt erhalten.

Hoffe das macht jetzt alles Sinn.
Wie kann ich weiter vorgehenß
MfG
P. Thomas


Antwort geschrieben am 09.03.2010 12:00:59
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Medizinrecht, Medienrecht, Sozialrecht, Internationales Recht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihr Frage möchte ich nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten:

Grundsätzlich besteht ein lohnanspruch für geleistete Arbeit. Wenn in Ihrem Fall ein fester Stundenlohn vereinbart ist, entspricht die Vergütung der geleisteten Arbeitsstunden (Ist-Stunden). Dies schließt die geleisteten Überstunden grundsätzlich mit ein. Die geleisteten Arbeitsstunden sind also mit dem vereinbarten Stundenlohn zu vergüten.
Befindet sich im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung über eine bestimmte Arbeitszeit, in Ihrem Fall 20 Std./ Woche, und erhalten Sie hierfür ein monatliches Festgehalt, müssen Sie natürlich den Stundenlohn auf dieser Basis errechnen. Aber auch hier gilt, dass geleistete Arbeitstunden grundsätzlich zu vergüten sind. Dies gilt für die vertraglich geschuldete Arbeitszeit (20 Wochenstunden) und für etwaige Überstunden. Für Überstunden kann dann grundsätzlich die Vergütung nach dem Maßstab verlangt werden, nach dem sich auch sonst das Gehalt berechnet.

Sollte aber in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt sein, dass die Überstunden mit dem üblichen Gehalt abgegolten sein sollen, ist diese Regelung grundsätzlich unzulässig, wenn es dadurch zu einem starken Missverhältnis zwischen geleisteter Arbeit und Gehalt gibt. Eine solche Vertragsregelung ist zudem oft mangels Bestimmtheit unwirksam. Eine pauschale Regelung zu der Überstundenvergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nämlich der Benennung einer Höchstzahl der erfaßten Überstunden und der Angabe des Bemessungszeitraums. So wäre beispielsweise in einem Arbeitsvertrag eine Pauschalregelung wirksam, daß mit dem Monatsgehalt zehn etwaig geleistete Überstunden im Monat abgegolten sind. Darüberhinaus kann eine solche Regelung nur die Arbeitsstunden erfassen, die im zulässigen Rahmen des Arbeitszeitgesetzes geleistet wurde. Ggf. müssten Sie sich dies genau ausrechnen. Darüber hinaus wären dann etwaig geleistete Überstunden wieder zu vergüten.

Bezahlt Ihr Arbeitgeber die von Ihnen geleisteten Arbeitsstunden nach den oben genannten Grundsätzen auch wiederholter Zahlungsaufforderung, ggf. mit entsprechender Fristsetzung, nicht, wäre dann sicherlich Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht geboten. Zunächst sollten Sie allerdings schriftlich nachdrücklich zur Zahlung auffordern und hierbei klarstellen, in welcher Höhe Sie Gehaltszahlung fordern und auf welcher Grundlage (geleistete Arbeitsstunden, an welchen Tagen und Tageszeiten). Hintergrund ist, daß ein Arbeitgeber freiwillig vom Arbeitnehmer geleistete Mehrarbeit nicht bezahlen muß. Seien Sie in Ihren Ausführungen also so präzise wie möglich. So können Sie Ihren ehemaligen Arbeitgeber am ehesten zur Zahlung bewegen.

Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur der ersten rechtlichen Einschätzung dienen kann. Eine ausführliche und umfassende Rechtsberatung kann dieses Frage-Forum nicht leisten.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

K. Winkler
Rechtsanwalt

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2010 08:08:26

Danke für diese ausführliche Antwort.

Ich bekomme ein monatliches Festgehalt. Wenn ich ihre Antwort jetzt richtig verstehe, steht mir der Lohn für den kompletten Monat zu auch wenn ich nur bis zum 18ten eingestellt war, ich aber die Stunden "geleistet" habe, auch wenn dieses nur in Form von Urlaub war?

MfG
P. Thomas
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2010 09:13:24

Sehr geehrte Fragestellerin,
es gilt der Grundsatz, dass geleistete Arbeit vergütet werden muss. Haben Sie die angegebene Anzahl der Arbeitsstunden geleistet, bekommen Sie dafür entsprechendes Gehalt. Auch im Urlaub wird das Gehalt weitergezahlt, das sogenannte Urlaubsentgelt. Es besteht aus dem fortzuzahlenden Gehalt für die Zeit der urlaubsbedingten Freistellung. Gem. § 11 Abs. 1 BUrlG bemisst es sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn, mit Ausnahme der für Überstunden gezahlten Vergütung.

Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Nicht gezahlter Lohn nach Kündigung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-10
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