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Nicht erscheinen der Polizei bei Anruf, keine Hilfeleistung


| 21.03.2010 13:32 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler




Sehr geehrte Damen und Herren,

etwas nicht fassbares hat sich ereignet.
DIe Polizei redet sich raus.

Ich wurde dann noch der Verleumdung angezeigt.
Anbei der Vorfall, die Beschreibung/ Ablauf.
Ich habe versucht alle Personendaten herauzulassen.

Was kann man gegen die Polizei unternehmen
Was kann man gegen die Diffarmierung unternehmen
Was ist Diebstahl in der getrennt-leben Zeit?

Es war nichts abzusprechen möglich, wie man den Hausrat teilt.

Anbei der Text.
Die Polizeiantwort würde ich auch gerne anhängen, geht aber nicht.

Text:
Polizeikommisariat XXX...
.......weg

XXXXX Stadt

Herr XXXXX persönlich!!!


Nicht erfolgter Einsatz 11.08.2009 13.30h
hier in XXXXX DORF, Strasse
Frau BXXXXX + Fr. YYYY Notruf 110 wg. Plünderung, evtl Haus-fiedensbruch

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr XXXX, Leiter des Polizeikommissariates

wir hatten am 07.09.09 um ca. 09.15h ein persönliches Gespräch über diesen Vorgang.
Am 09.10.2009 hatte ich Sie erinnert per Fax, kurz daruf hatten wir telefonischen Kontakt durch Ihren Rückruf.

Sie erklärten mir, dass es Ihnen Leid tat, dass die beiden Po-lizeifrauen nicht erschienen und dass es so zukünftig nicht mehr geschehen wird.
Grund des Nichterscheinen soll gewesen sein:
Eine weibliche Person (Ihre Vermutung, dass es meine getrennt leb.Frau war) hätte auf der Wache angerufen und es sollte sich erledigt haben.

Ich wurde an diesem Tage in diesem Hause zum zweiten Mal ge-plündert.
· Pers. 1 männlich, Schornsteinfegermeister, Caddy,Kennz.
· Pers. 2 Ehefrau zu oben,
· Pers. 3 Vereinsfreundin
und meiner getrennt lebenden Frau

Es ging um den Auszug meiner Ehefrau und das Leeräumen von Hausratgegenständen, ohne vorher dieses abzustimmen.

Da am Samstag zuvor schon ein 5 Köpfiges Kommando,
· Pers. 1 männlich, Schornsteinfegermeister, Caddy,Kennz.
· Pers. 2 Ehefrau zu oben,
· Pers. 3 Vereinsfreundin
· Pers. 4 Bekannte
· Pers. 5 EM zu Pers4 mit Pkw+Anhänger
und meiner getrennt lebenden Frau

Am 11.08.2009 um 13.30 hatte ich zuvor eine SMS von meiner Noch- Ehefrau erhalten. (schriftl. Belegbar 12.33h: „Bin um halb zwei da um Sachen zu holen wenn alles zu ist wird es auf-gemacht wohne zu deinem leid ja noch da lg ines).

Um ca. 13.25h fuhr Pers. 2 vor.
2 Min danach meine Frau mit ihrem Kfz.
Das 1,70m hohe Hoftor war innen verriegelt.
Meine 160cm große Frau hat in einer Kletteraktion diese Eskala-dierwand überwunden und ging durch die offen stehende Scheune in das Wohnhaus, bestückt mit einem Metallteil und brach die obere Tür (leichte Metalltür/Brandschutztür) auf.

Ich rief auf dem Hof stehend, über 110 die Hilfe mit meinem Handy 0........... herbei.
Es kam dann auch noch die Pers. 3,
Meine Frau räumte ihre persönlichen Sachen in blaue Müllsäcke.

Ich rief ca. 15min nach dem Anruf nochmals 110 an, Die Streife sei unterwegs. Nach ca. 0,45 Std hatte ich es Leid, die Säcke über das Tor zu übergeben.

Erst im Nachhinein wurde mir erst durch die Polizei vor Ort(Ihre unterstellte Dst-Stelle) gesagt, dass die Streifen-frauen wohl die Strasse nicht fanden. Durch Nachfragen am nächsten Tag erfuhr ich, dass jemand den Einsatz stornieren ließ. Es soll laut der Wache (Ihrer Dst-Stelle), meine Frau ge-wesen sein.
Mittlerweile vermute ich, dass Pers. 2, welche auf der Straße vor dem Tor stand, meinen Anruf mitbekam und wahrscheilich von Handy vor dem Tor zum Handy meiner Frau im Hause mitgeteilt hat, dass ich die Polizei angerufen hätte.
In dieser Zeit war auch Pers. 1 mit seinem Betriebsfz. Vor das Tor gefahren.

Irgendwann hatte ich dann kapituliert um Schaden zu vermeiden.

Ich machte dann alles auf, und blieb ungeschützt und mit der Möglichkeit der Kontrolle beim Einräumen. Das ganze ging über ca. 3 Stunden.

Die Pers. 2 und Pers. 3 räumten in verschieden Zimmern Hab und Gut aus.
Es war mir somit nicht möglich, dass ich alles überwachte.

Am Abend machte ich die Durchsicht der leeren und verblibenen werlosen Schränke (die besten hatte sie mitgenommen) und dessen Inhalt.

Es fehlte Silberbesteck aus meiner Vorfahrenfamilie, Golduhren aus dem Andenken meines verstorbenen Patenonkels.

Am 11.08.09 17;32h SMS von meiner Ehefau (Beleg schriftl vor-handen): Pers. 2 sagt gerade müsste in der Waschschale lie-gen, habe keinen Schmuck der mir nicht gehört, mitgenommen.

Mein Kommentar:Die besagte Waschschale ist ein Krug und eine ca. 30cm Durchm. Aus der Zeit, als es noch keine Bäder gab.!

Tage später (17.08.2009 um die Mittagszeit) bekam ich von der Schwiegermutter dann einige Sachen zurückgebracht.

Und abends eine sms (11.08.2009 17:32h) von meiner Frau.Danke, das du Mutti mit den Sachen runtergebracht hast.
Es waren noch Reste, die die über 70 jähr. selber zur Wohnung meiner Fau schleppen wollte.

Die Goldsachen blieben noch verschwunden.
Ich versuchte meine Frau dazu zu bringen, dass sie mit Einsicht die evtl. versehentlich eingepackten Fehlteile zurückzugeben.

Am 15.09.2009 15:33h bekam ich eine SMS von 01... War Pers. 2 : Original und ausgedruckt:
„Wenn du das blöde reden nicht lässt zeige ich dich an wenn bis 15.10.09 keine schriftliche Entschuldigung bei uns ist gruß ...“

Am 18.09.2009 bekam ich Mittags mit der Post eine VORLADUNG aus der Bereichwache / Tatvorwurf: Verleumdung zum Nachteil Pers.1 +Pers 2, geschrieben am 17.09.2009 Polizeistation XXXXX / Hr. Polizist POK
AZ ........

Sowie bei der weiteren Leerung des Briefkasten, erhielt ich auch in Kunstoffschutzfolie (Noppenfolie und zugeklebt) eine Goldtaschenuhr mit Initialen BZ (pers. Namenz.) DUGENA Classic mit Gravur Rückseite 28.08.1979 ( 25j. Hochz.Tg) und 585 Kette.

Eine Automatik Arbanduhr Mido Oceanstar, Powerwind 2527357 mit vergoldeten Armband, ein weiteres Uhrenarband, den Siegelring einen Siegelring 585 mit Stein, goldene Manschettenknöpfe (585) und einen Siegelring 585 meines verst. Vaters,
zurück.


Bei der Vernehmung sagte ich aus, s. Protokoll ....... aus.
Das ich keinen Verleumdet hatte. Und beschrieb den Vorfall.

Alles dieses hätte vermieden werden können, wenn man diesem An-ruf am 11.08.2009 um ca. 12.33h auf 110 (andere Nummer hatte ich nicht griffbereit) Gehör und Wichtigkeit geschenkt hätte.


Sehr geehrter Herr Leiter des Kommissariates ..., ich bitte Sie nun als Verantwortlicher dazu eine schriftliche Stellungnahme zu geben.
Wie vormals besprochen, kann ich nun auf Grund dieser mir be-vorstehenden familiären Situation auf keinen mehr Rücksicht nehmen.
Wie heißt es auf der Homepage Ihrer Polizei ......

Konsequent für Ihre Sicherheit.


In der Hoffnung, dass mir Gehör für das plausibel geschilderte Problem gegeben wird und dazu eine Stellungnahme als Vorgesetz-ter von Ihnen erfolgt.


Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 44 weitere Antworten zum Thema:
Polizei
21.03.2010 | 15:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Sofern die Polizei durch ihr Verhalten bei Ihnen einen Vermögensschaden verursacht hat, können Ihnen Schadenersatzansprüche gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zustehen. § 839 Abs. 1 BGB regelt, dass wenn ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Fällt dem Beamten jedoch nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Dies bedeutet, dass vorrangig Ansprüche gegen den jeweiligen Schädiger (hier den Dieb) zu prüfen sind. Diebstahl ist übrigens auch dann strafbar, wenn er von einer getrennt lebenden Ehefrau oder einem ihrer Helfer begangen wird.

Dass kein anderer Weg der Hausratsverteilung möglich gewesen ist, erstaunt, da insofern eine Regelung über das Familiengericht möglich ist. Doch kann dies auf Basis Ihrer Angaben nicht beurteilt werden.

Weiter können Sie Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Beamten erheben.

Auch müssen Sie keine Diffamierung zu Ihrem Nachteil hinnehmen. Sie können den Gegner auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die getätigten Äußerungen schriftlich zu widerrufen. Entsprechende Ansprüche ergeben sich aus §§ 12, 862 Abs. 1 S. 1, 1004 Abs. 1 BGB. Allerdings ist die Durchsetzung dieser Ansprüche in der Praxis zugegebenermaßen schwierig.

Die Erfolgsaussichten des Vorgehens können erst nach Einsicht in die Akten der Polizei und in Kenntnis aller Details des Falles beurteilt werden. Daher sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und Vertretung Ihrer Interessen beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2010-03-23 | 05:29


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Rechtsanwalt Michael Böhler
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