Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema Warenlieferung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Importeur von RC-Helikopter habe ich bei meinem Zulieferer in China per Seefracht eine größere Bestellung aufgegeben, die am 17.12.2008 in Hamburg angekommen ist.
Ein Logistunternehmer wurde beauftrag mit dem Verzollen und der Anlieferung an unserer Adresse.
Nachdem ein Angebot erstellt wurde, der Betrag überwiesen wurde, wurde uns mitgeteilt, daß die ware verzollt ist und auf dem Weg nach Kassel. Als Anlieferungstermin wurde uns der 8.01.2009 genannt (email)
Bis heute ist die ware nicht bei uns angekommen.
Auf Nachfragen beim beauftragten Logistic Unternehmer mit Sitz in Bremen wurde der termin mehrfach verschoben.
Mit Aussagen wie: "definitiv morgen wird geliefert" haben wir uns hinhalten lassen.
Dann nach nochmaliger Anfrage war die Ware immer noch in Hamburg - Probleme mit der Spedition wurden angegeben.
Dann wieder eine definitive Aussage zum Lieferzeitpunkt, jedoch wurde nicht geliefert.
Die Kommunikation erfolgte ausschließlich per email und Telefon.
Was kann ich tun um meine Lieferung zu bekommen.
Kann ich den Logistik Dienstleister haftbar machen für den Umsatzausfall?
Kann ich eine Art Aufwandsentschädigung für die Arbeit erheben, die mir durch diesen Vorfall enstanden ist machen.
Im Moment bin ich eher ratlos.
Die Ware im Wert von 8500 Euro, sowie die Verzollung und Speditionskosten wurden im Vorraus entrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.01.2009 22:04:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 203
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Ihre Rechte ergeben sich aus den §§423ff HGB.
Nach §423 HGB ist der Frachtführer verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist).
Daher kommt es auf die Formulierung des schriftlich zugesagten Liefertermins am 8.1. an.
Allerdings wurde dann erneut ein Lieferzeitpunkt vereinbart, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt von einer vernünftigen Lieferfrist auszugehen ist.
Es ist somit wichtig, dass Sie das Unternehmen letztmalig (schriftlich!) zur Lieferung binnen 1 Woche (Nennung konkreter Termin) auffordern und für den Fall der Nichtlieferung weitere rechtliche Konsequenzen ankündigen (Klageinreichung, Schadensersatz).
§424 HGB besagt zudem, dass der Anspruchsberechtigte das Gut als verloren betrachten kann, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung dreißig Tage beträgt.
§425 HGB regelt den Schadensersatzanspruch und zwar für Verspätung oder Verlust:
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
Ihr Vertragspartner könnte jedoch nach den Voraussetzungen der §§426, 427 HGB nicht haften, wenn der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt die Verspätung nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Allerdings hätte er dies konkret vorzutragen.
Der Haftungshöchstbetrag beträgt nach §431 Abs. 3 HGB den dreifachen Betrag der Fracht.
Sie können daher alles geltend machen, was nicht eingetreten wäre, wenn rechtzeitig geliefert wurde.
Ich rate Ihnen daher Folgendes: Setzen Sie eine letzte Frist wie oben angekündigt.
Sollte die Frist erneut verstreichen, rate ich Ihnen zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes.
In diesem Fall stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne im Rahmen einer gesonderten Beauftragung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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