Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema Mietzahlungen.
Ich wohne in einem größeren Wohnhaus und habe zum 1.7.2007 eine Abstellkammer angemietet (die wegen defekten Türschlosses dann erst ab September nutzbar war). Am 1.1.2008 übernahm eine neue Firma die Hausverwaltung, was der Grund dafür sein dürfte, dass der (jeweils im Januar als Jahresgesamtbetrag fällige) Mietzins trotz von mir erteilter Abbuchungsermächtigung bisher nicht eingezogen wurde. Als am ersten Fälligkeitstermin (Jan 2008) keine Lastschrift erfolgte, nahm ich an, wegen des Verwalterwechsels werde die Miete zusammen mit den üblichen Wohngeld-Nachzahlungen im Frühjahr eingezogen. Nachdem bis Mitte Januar 2009 kein Lastschrifteinzug erfolgt war, sandte ich der Hausverwaltung am 18.1.2009 folgende E-Mail: (Anrede) "vor dem Verwalterwechsel hatte ich den ehemaligen Müllschlucker-Raum auf unserer Etage als Abstellkammer angemietet. Die Jahresmiete von 240 EUR ist in einem Betrag im Januar zu zahlen. Ich gehe davon aus, dass die Abbuchung aufgrund der vorliegenden Einzugsermächtigung erfolgt." (Schlussformel)
Die Hausverwaltung reagierte weder auf diese Mail noch auf meine seither jährlich wiederholten Erinnerungen (wohl weil man davon ausging, die Abbuchungen würden automatisch durch die Bank ausgeführt.) Wortlaut meiner Mail vom 10.1.2010
(nach Mitteilung der - für bestimmte Wohngeld-Posten relevanten - Bewohnerzahl meiner Wohnung im abgelaufenen Jahr:) "Außerdem möchte ich an die Abbuchung der Miete für die von mir genutzte Abstellkammer erinnern (Jahresbetrag: 240 EUR)." Wortlaut meiner Mail von 12.12.2010 (im Anschluss an die Bewohnerzahl-Meldung:) "Außerdem möchte ich wiederum an die Abbuchung der Miete für die von mir genutzte Abstellkammer erinnern."
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass aus dem Mietvertrag nicht hervorgeht, dass die Jahresmiete im voraus zu entrichten ist. Es heißt dort (nach § 1 Mietsache, § 2 Mietzeit): "§ 3 MIETE Die Miete beträgt monatlich EURO 20,-- (in Worten: zwanzig EURO. § 4 ZAHLUNG DER MIETE, FOLGEN VERSPÄTETER ZAHLUNG 1. Die Jahresmiete von EURO 240,-- wird jährlich, spätestens am 3. Werktag des Monats Januar, kostenfrei vom Konto des Mieters abgebucht. Für das Jahr 2007 erfolgt die Abbuchung anteilig. Der Mieter erteilt dem Hausverwalter die Genehmigung zum Einzug per Lastschriftenvollmacht." (Ziff. 2 zu Zahlungsverzug, Mahnkosten) Sonstige Bestimmungen zu Höhe und Fälligkeit des Mietzinses enthält der Mietvertrag nicht.
Ich bitte um Auskunft ,ob ich
- RECHTLICH verpflichtet war bzw. bin, die Hausverwaltung über meine zitierten Hinweise hinaus auf die ausstehenden Mietzahlungen aufmerksam zu machen, und ob
- ein Teil der nicht eingezogenen Mietzahlungen bereits verjährt ist.
Letzteres interessiert mich auch im Hinblick darauf, das heute kaum noch exakt rekonstruierbar ist, ab wann die Abstellkammer nutzbar war. (Der defekte Schließzylinder an der Kammertür wurde von einem ab 15.8.2007 tätigen Aushilfs-Hausmeister ausgewechselt, nachdem unser Hausmeister wegen schwerer Krankheit längere Zeit ausgefallen war. Die Reparatur müsste im Zeitraum 2. August- / 1. September-Hälfte 2007 stattgefunden haben. Einen Beleg hierfür habe ich aber nicht.)
Antwort geschrieben am 19.02.2011 22:15:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Es ergibt sich weder aus den von Ihnen zitierten Vertragspassagen noch aus dem Gesetz eine Verpflichtung seinen Vertragspartner darauf aufmerksam zu machen, dass eine Bezahlung der vertraglich geschuldeten und erhaltenen Leistung bislang nicht erfolgt ist. Wenn der Vertragspartner die Zahlung nicht einfordert bzw. von der ihm erteilten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht, dann ist es sein Risiko, dass Forderungen möglicherweise verjähren. Der Vertragspartner der die Leistung erbringt, hier der Vermieter vertreten durch die Hausverwaltung hat einen Anspruch auf die Miete. Diesen Anspruch kann er geltend machen auch wenn Sie ihn nicht darüber informieren, dass noch nichts gezahlt worden ist. Nach Abschluss des Vertrages kennt der Vermieter seine Rechte und kann sie wahrnehmen. Eine diesbezügliche Informationspflicht seitens des Mieters existiert nicht.
Eine Verjährung könnte hier vorliegend lediglich für die offene Zahlung für den Monat Januar 2007 vorliegen. Denn Ansprüche aus Mietverhältnissen unterliegen der Regelverjährung nach § 195 BGB und verjähren in der dreijährigen Regelverjährung. Also könnten die Ansprüche auf Mietzahlung für das Jahr 2007 verjährt sein, da die entsprechende Frist mit Ende des Jahres 2007 zu laufen hat und somit mit Ablauf des 31.12.2010 Verjährung eingetreten sein könnte. Dies könnte dann anders zu beurteilen sein, wenn in der Zwischenzeit Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien erfolgt wären.
Dies könnte durch Ihre Mails der Fall sein, allerdings nur dann wenn sich die Gegenseite dazu geäußert hätte. Dies ist nach Ihrem Sachvortrag nicht der Fall, so dass eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB nicht eingetreten sein dürfte und somit eine Verjährung der Forderungen aus dem 2007 gegeben sein dürfte.
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