Frage geschrieben am 21.01.2010 15:41:25

Betreff: Nicht angegebenes Konto bei ALG II


Rechtsgebiet: Sozialrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 517
Guten Tag, ich bin alleinerziehende Mutter von zwei Kindern und beziehe seit Dezember 2008 ALG II unterstützend zu meiner Teilzeitbeschäftigung. Nun habe ich ein Schreiben von der ARGE bekommen, dass aufgrund eines Datenabgleichs festgestellt wurde, dass ich im Jahre 2008 Zinsen von 53,- Euro auf einem Konto bezogen habe, welches der ARGE nicht bekannt ist.

Dieses Sparkonto existiert tatsächlich und zwar seit 2001 (seitdem ohne jegliche Bewegungen auf dem Konto), allerdings an dem Ort, wo ich bis 2004 gewohnt habe. Es wurde damals, als ich noch über ein gewisses Vermögen verfügt habe, angelegt, um "etwas zur Seite zu legen". Dieses Konto wurde nie für "alltägliche" Zahlungen benutzt (da Sparkonto) und geriet daher, nach dem Umzug und der Jahre danach in Vergessenheit. Es wurde somit beim Antrag auf ALG II auch nicht erwähnt. (Es handelt sich um 11.000 Euro). Kontoauszüge wurden nicht an die aktuelle Adresse verschickt, da eine Adressänderung nicht vorgenommen wurde.

Meine Frage ist nun:
Muss ich jetzt damit rechnen, dass man mir Betrug vorwirft? Und wie wird in so einer Situation weiter verfahren? Denn das Ganze ist wirklich ohne böse Absichten passiert, ich weiss nur nicht, wie ich das glaubhaft darstellen kann.
Gibt es eine Möglichkeit, jetzt, im Nachhinein, dieses Geld trotzdem zu sichern, damit es nicht als Vermögen angerechnet wird und verbraucht werden muss?

Ich danke für eine möglichst schnelle Antwort.

Ihre Ratsuchende


Antwort geschrieben am 21.01.2010 16:48:02
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
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Sehr geehrte Ratsuchende,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt kann tatsächlich nicht nur auf sozialrechtlicher Seite Konsequenzen haben, sondern auch auf strafrechtlicher Seite. Dies sind zwei verschiedene Verfahren.

Einerseits werden die Bescheide für zu Unrecht bewilligte Leistungen nach Sozialrecht aufgehoben und gezahlte Beträge zurück gefordert und andererseits wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingeleitet.

Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 Nr.2 SGB II nur, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.

Die Zinserträge sind als Einkommen zu werten. Der Sparbetrag ist zu verwertendes Vermögen, soweit es die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II übersteigt.

Der Freibetrag beträgt zur Zeit EUR 150 pro Lebensalter (es ist durch die neue Regierung eine Erhöhung dieses Freibetrages angedacht, aber noch nicht konkret) zuzüglich eines Betrages für einmalige Anschaffungen von EUR 750 unter Beachtung des Höchstbetrages je nach Lebensalter gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Maßgebend, inwieweit das Sparguthaben von Ihnen vor der Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verwerten war, ist demnach auch, inwieweit jener Freibetrag bei Ihnen schon wegen anderer Vermögensgegenstände verbraucht war.

Die früher von Sozialgerichten teilweise vertretene Auffassung, wonach auch zusätzlich die Kinderfreibeträge noch hinzugerechnet werden können (also Bildung eines sogenannten Familiengesamtfreibetrages), weil man ohnehin aus einem Topf wirtschafte, kann nicht mehr aufrecht erhalten werden, weil das Bundessozialgericht, B 4 AS 58/08 R, inzwischen anders entschieden hat, Urteil vom13.05.2009.

Die weitere Ausnahme von der Verwertung nach § 12 Abs. 3 Nr.6 SGB II, soweit die Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde, wird sehr restriktiv gehandhabt und wird bei Ihnen wohl kaum vorliegen.

Soweit das Vermögen zu verwerten war, werden nach § 45 SGB X die Leistungsbescheide für die Vergangenheit zurück genommen werden und nach § 50 SGB X die Rückzahlung der zu Unrecht erbrachten Leistungen gefordert werden (regelmäßig durch einen einheitlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid).

In der Regel wird gleichzeitig Anzeige wegen Betruges erstattet und Sie erhalten in jenem Verfahren dann nochmals eine Anhörung von den Ermittlungsbehörden. Die Angaben dort können aber natürlich nur mit den Angaben vor dem Sozialleistungsträger korrespondieren.

Ob es glaubhaft ist, dass man ein Vermögen von EUR 11.000 EUR vergessen hat, ist fraglich. Anderenfalls war es zweifellos anzugeben (und über den Freibetrag hinaus zu verwerten).

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

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