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Nicht aktive Ausübung eines Wohnrechtes


10.01.2011 11:57 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,

wir haben ein Mehrfamilienhaus gekauft. Eine der Wohnungen ist mit einem lebenslangen Wohnrecht belegt. Dazu gehört noch ein weiteres Zimmer, eine der Garagen sowie die hinter der Wohnung liegende Terrasse. Dieses Wohnrecht ist im Grundbuch eingetragen.

Die wohnberechtigte Frau ist im Juni 2009 ausgezogen und wurde beim Einwohnermeldamt abgemeldet, weil sie in einem Pflegeheim untergebracht wurde. Der wohnberechtigte Mann ist im März 2010 ausgezogen, hat sich beim Einwohnermeldeamt abgemeldet. Der Strom wurde ebenfalls abgemeldet.

Das Wohnrecht, welches zweifelsohne noch besteht, wird also nicht aktiv wahrgenommen.

Nun meine Frage: Hätte der Wohnberechtigte uns ab April 2010 die Verfügungsgewalt über die Wohnung zurück geben müssen und können wir evtl. Schadenersatz einklagen, weil wir die Wohnung nicht anderweitig vermieten können, denn auch die "Schlüsselgewalt" haben wir noch nicht?

Mit freundlichen Grüßen

Nickido
10.01.2011 | 12:25

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
529 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

alleine durch die Nichtnutzung der Wohnung scheidet ein Verzicht, auch unter Verwirkungsgesichtspunkten, grds. aus. Bei dem Wohnrecht handelt es sich um ein dingliches Recht, was sich aus § 1093 BGB ergibt. Dingliche Rechte erlöschen nicht automatisch durch Nichtnutzung BGH, Urteil vom 19.1.2007, V ZR 163/06).

Dieses erlischt auch nicht bei Umzug in ein Pflegeheim (BGH NJW 2009, 134), sodass weder die Nutzungseinräumung noch Schadensersatz geschuldet wird, sofern die Nuzungsrechtsinhaber noch leben.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Nachfrage vom Fragesteller 10.01.2011 | 12:41

Das heißt also mit anderen Worten, daß wir hinnehmen müßen, wie die Nutzungsberechtigen die Wohnungräume, die Garage und die Terrasse (sprich eigentlich UNSER Eigentum)vergammeln lassen und damit eine Wertminderung unseres Eigentums herbeiführen können?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.01.2011 | 12:51

Sehr geehrter Fragesteller,

es muss natürlich für die Sicherheit des Gebäudes gesorgt werden und der Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass z.B. ausreichend geheizt wird.

Wenn Schäden durch die Nicht-Nutzung drohen, ist der Nutzungsberechtigte davon zu unterrichten und aufzufordern, Abhilfe zu schaffen. Sollte dies nicht geschehen, haben Sie einen Anspruch auf Wertersatz/Schadensersatz.

Praktischerweise sollten Sie mit den Nutzungsberechtigten sprechen und eventuell einen Vertrag ausarbeiten, der Ihnen die Nutzung überlässt und denen aber auch einen entsprechenden Abschlag (Prozentualer Teil der Mieteinnahmen) zukommen lässt.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.


Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

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