Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 19.01.2012 09:58:14

Nicht abgeholtes Einschreiben

Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 880
Sehr geehrte Dame oder Herren,
ich versuche, eine therapeutische Behandlung abzubrechen (die ich laut Krankenkasse jederzeit abbrechen darf). Leider erreiche ich den Therapeut nicht, um ihm das mitzuteilen. Nun habe ich ihm ein Einschreiben geschickt, das er nicht abgeholt hat. Meinen Einschreibebrief habe ich mit einem entsprechenden Vermerk zurück erhalten.
Gilt dieses Einschreiben rechtlich als zugestellt oder wie muss ich mich weiter verhalten, damit ich rechtlich abgesichert bin?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
G.


Antwort geschrieben am 19.01.2012 10:23:55
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3, 55128 Mainz, Tel: 0 61 31 / 333 16 70, Fax: 0 61 31 / 333 16 72
Fachanwalt Medizinrecht, Insolvenzrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 238
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Das Einschreiben gilt rechtlich gesehen als nicht zugestellt, da es nicht abgeholt worden ist. Rechtlich ist erforderlich, dass das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt und für diesen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.

Für eine rechtliche sichere Zustellung ist dafür jeweils ein Bote, d.h. zum Beispiel eine befreundete Person, zu empfehlen, der (schriftlich) bestätigt, dass er das Schreiben nach vorheriger eigener Kenntnisnahme von dessen Inhalt an den Empfänger persönlich übergeben oder derart zugestellt hat, dass das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (z.B. Einwurf in den Briefkasten des Therapeuten). Im Falle einer späteren Auseinandersetzung steht sodann diese dritte Person als Zeuge dafür zur Verfügung, dass der Empfänger das Schreiben tatsächlich erhalten hat. Dafür kann man sich auch eines Gerichtsvollziehers bedienen, wobei dieser Weg allerdings weitere Kosten verursacht und zumeist auch einige Tage länger benötigt.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen



Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht


Rechtsanwalt
Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz

Tel.: 06131 / 333 16 70
Fax: 06131 / 333 16 72

Internet: www.ra-freisler.de
eMail: mail @ ra-freisler.de

www.kanzlei-medizinrecht.net


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Medizinrecht letzten Monat:

2
beantwortete Fragen
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
abgeholtes   Einschreiben