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Frage geschrieben am 12.10.2010 08:08:55

Nicht-EU-Ausländer: parallel zur Arbeit als Arzt, selbständige Tätigkeit am WoEnde

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2326
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich besitze russische Staatsbürgerschaft. In Russland arbeite ich als Arzt in einem Krankenhaus und freiberuflich als Berater und Coach. Ich berate Kunden in verschiedenen Ländern telefonisch.

Vor kurzem habe ich einen Arztstellenangebot in einem Krankenhaus in Deutschland bekommen, und sobald mir ein Arbeitsvertrag vorliegt, werde ich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Ich möchte die Begrenzung der Arbeitserlaubnis nur auf diese Arbeitsstelle vermeiden! Außerhalb der Arbeitszeiten im Krankenhaus möchte ich als Berater weiterhin selbständig arbeiten.

Hier sind meine Fragen:

Wie soll ich vorgehen, um den Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet" (oder einen anderen, der mir eine selbständige (Neben-) Erwerbstätigkeit gestattet) zu bekommen?

Was kann/soll ich bei/vor der Visumsantragstellung machen, um zu sichern, dass ich die Erlaubnis bekomme, als selbständiger Berater und Life Coach parallel zu meiner Arbeit im Krankenhaus zu arbeiten?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen,

Rudy


Antwort geschrieben am 12.10.2010 10:41:01
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:


1. Wie soll ich vorgehen, um den Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet" (oder einen anderen, der mir eine selbständige (Neben-) Erwerbstätigkeit gestattet) zu bekommen?

Da die Ausübung einer Erwerbtätigkeit immer mit dem Aufenthaltszweck verbunden ist, kommt es darauf an, welchen Aufenthaltstitel sie beantragen.
Wenn Sie eine Beschäftigung als Arzt in einem Krankenhaus nachgehen möchten, so müssen Sie grundsätzlich einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18 – 21 AufentG beantragen.
In Ihrem Fall könnte § 21 AufenthG eine besondere Rolle spielen. § 21 AufenthG regelt, in welchen Fällen einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden kann.
Wenn Ihre Nebentätigkeit als Berater und Coach eine freiberufliche Tätigkeit ist, können Sie neben Ihrer Beschäftigung als Arzt auch einen Aufenthaltstitel nach § 21 Abs. 5 AufenthG beantragen. Dann muss aber gemäß § 21 Abs. 5 Satz 2 AufenthG eine Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufs erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt worden sein. Eine freiberufliche Tätigkeit üben Sie gemäß § 1 Abs. 2 PartGG aus, wenn Sie auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung eine persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Dienstleistung höherer Art erbringen. Falls Sie Ihre nebentätigen Beratungsleistungen auch als Arzt ausüben, liegt in der Regel eine freiberufliche Tätigkeit vor. Sie können also dann neben einen Aufenthaltstitel nach §§ 18 AufentG auch einen nach § 21 Abs. 5 AufenthG beantragen.
Wenn Ihre Nebentätigkeit aber nicht als freiberufliche Tätigkeit anerkannt wird, so könnten Sie aber dennoch gemäß § 21 Abs. 6 AufenthG Ihrer Nebentätigkeit nachgehen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Ihre Beschäftigung als Arzt haben.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 und 6 AufenthG eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde ist.


2. Was kann/soll ich bei/vor der Visumsantragstellung machen, um zu sichern, dass ich die Erlaubnis bekomme, als selbständiger Berater und Life Coach parallel zu meiner Arbeit im Krankenhaus zu arbeiten?

Ich empfehle Ihnen folgende Vorgehensweise:

Sie können Ihren Antrag für die Aufenthaltserlaubnis auf die §§ 18 Abs. 2, 21 Abs. 5 AufenthG stützen. Sie sollten hierbei beachten, dass in der Regel eine Zustimmung die Arbeitsagentur für Ihre Beschäftigung als Arzt vorliegen muss.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 12.10.2010 10:49:26

Sollte Ihre Nebentätigkeit aber keine freiberufliche Tätigkeit sein, können Sie zunächst lediglich einen Aufenthaltstitel zur Ausübung Ihrer Beschäftigung als Arzt beantragen. Um als selbständiger Berater und Life Coach parallel arbeiten zu können, müssten Sie nach Erhalt oder bei Zusage der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18 AufenthG eine Erlaubnis nach § 21 Abs. 6 AufenthG beantragen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.10.2010 04:51:18

Sehr geehrter Herr Alakus,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Haben Sie den §10 BÄO berücksichtigt? §10 BÄO sagt, dass nicht-EU ausländische Ärzte in Deutschland nie selbständig ärztlich tätig sein dürfen. Nur in "einer abhängigen Stellung"...

Ihre Idee "gemäß § 21 Abs. 6 AufenthG ... Nebentätigkeit nachgehen" zu können, ist dadurch wahrscheinlich nicht realisierbar.

Sie schreiben: "Voraussetzung hierfür ist, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Ihre Beschäftigung als Arzt haben". Ich möchte ja als Berater und nicht als Arzt nebentätig sein... Meinen Sie, dass das Eine das Andere ermöglichen würde?

Ich wollte auch wissen, was ich bei der Visumantragstellung - ganz praktisch - machen könnte, um die o.g. Erlaubnis zu sichern bzw. die Ermessung der Ausländerbehörde, mit der ich nicht direkt kommunizieren kann, positiv zu beeinflüssen.

Auch hier moechte ich unterstreichen, dass ich nicht als Arzt, sondern als Berater (freiberuflich?) arbeiten möchte.

Vielleich ist es wichtig anzufügen, dass ich bereits zahlende Kunden habe. Diese Kunden, die in Deutschland stationiert sind, nehmen meine Beratungsdienste seit Jahren in Anspruch. Ich möchte durch meine Einreise nach Deutschland, diesen bereits bestehenden Kundenstamm nicht zu verlieren.

Die Botschaftsangestellte sagte mir, dass man den Antrag ganz gewöhnlich auf einem gewöhnlichen Formular stellen soll. Wie kann ich denn meinen "Antrag für die Aufenthaltserlaubnis auf die §§ 18 Abs. 2, 21 Abs. 5 AufenthG stützen"? Ganz praktisch gesehen, gibt es ja in dem o.g. Formular keine Zeile für besondere Begründungen... Wie soll man also (ganz praktisch) vorgehen bzw. meine Wünsche einbringen?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre ergänzenden Antworten.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.10.2010 12:42:32

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für die weiterführenden Informationen und Ihre Nachfragen, die ich wie folgt beantworte:

1.
Nach meinem Verständnis verbietet § 10 BÄO ausländischen Ärzten nicht, die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland. § 10 BÄO regelt nur die Erteilungsvoraussetzungen für eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Aus diesem Grunde habe ich diese Norm auch nicht berücksichtigt.

2.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung Ihres ärztlichen Berufes haben, können Sie nach § 21 Abs. 6 AufenthG Ihrer nebentätigen Selbständigkeit nachgehen. Insofern ermöglicht das Eine das Andere.

3.
Bei der Visumantragsstellung können Sie – ganz praktisch – folgendermaßen vorgehen:

Das von der Botschaft zur Verfügung gestellte Formular wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sein. Füllen Sie dieses Formular wahrheitsgemäß aus.
Bei den Angaben zum Zweck des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland geben Sie zunächst

„Arbeitsaufnahme"

an.
An dieser Stelle sollten Sie dann auch weitere Aufenthaltszwecke nennen. Geben Sie also in der gleichen Zeile diesen weiteren Aufenthaltszweck an

„Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 21 Abs. 5 AufenthG".

Sie müssen nachweisen, dass Ihnen die Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes (Nebentätigkeit) erteilt worden ist oder ihre Erteilung zugesagt wurde.

Hilfsweise, d.h. wenn Ihre Nebentätigkeit nicht als freier Beruf anerkannt ist/wird, sollten Sie angeben

„Hilfsweise weiterer Aufenthaltszweck Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 Abs. 6 AufenthG".


Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung der Nachfrage weitergeholfen zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Nicht-EU-Ausländer: parallel zur Arbeit als Arzt, selbständige Tätigkeit am WoEnde | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-10-20
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Bewertung: Fragesteller
Ich bin sehr zufrieden mit der Beratung von Herrn Alakus. Er hat meine Hauptfrage und alle Zusatzfragen sehr fundiert beantwortet und mich optimstisch eingestimmt. Ich würde Herrn Alakus allen Ratsuchenden warmstens empfehlen.


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