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Kind wurde 1996 nichtehelich geboren.
1996 Vaterschaftsanerkennung meinerseits.
Seit 1996 bis September 2010 Unterhalt gezahlt. Aber immer nur der 1. Alterstufe.
Oktober 2010 Anwaltschreiben von Kindsmutter. Seitdem 377 Euro Unterhaltszahlung und evtl. noch Nachzahlung für die Vergangenheit.
Die Mutter ist Ärztin. Mit einem Mann verheiratet und hat mit dem Mann ein weiteres Kind. " Mein Kind " wurde vom Namen her einbenannt.
Meine Frage:
Wäre es ein Druckmittel, die Kindsmutter anzuschreiben, mit dem Hinweis, daß ja auch Kinder später für ihre Eltern aufkommen müssen.
Dieses im Hinblick darauf, daß der neue Partner das Kind von mir adoptiert.
Ich bin 48.Beamter. Habe Depressionen und bin alkoholkrank. GdB 60 %.
Kann der neue Partner der Kindsmutter das Kind auch später, also auch wenn es älter als 18 ist adoptieren und so es vor dem Grundsatz " Kinder müssen für Eltern aufkommen " zu entgehen?
Antwort geschrieben am 02.11.2010 18:54:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Ein Ehepaar kann ein Kind entweder nur gemeinschaftlich adoptieren oder der neue Ehemann Ihrer Ex-Frau müsste das Kind alleine annehmen, § 1741 Abs.2 BGB. Weiterhin muss das Kind, da es das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Einwilligung erteilen, die durch den gesetzlichen Vertreter bestätigt werden muss. Auch kann es eine Einwilligung widerrufen, § 1746 BGB.
Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist, §1767. Im übrigen gelten aber auch hier dieselben Voraussetzungen wie vorstehend.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.11.2010 19:18:47
Danke.
Ich wollte aber wissen, ob ein Schreiben meinerseits an die Kindesmutter mit dem Hinweis auf § 1601 und § 1602 BGB eventuell
eine Adoption zur Folge haben könnte, um quasi einen Unterhaltsanspruch meinerseitzs, im Hinblick auf spätere Unbringungen in Pflegeheimen o.ä zu umgehen.
Danke.
Ich wollte aber wissen, ob ein Schreiben meinerseits an die Kindesmutter mit dem Hinweis auf § 1601 und § 1602 BGB eventuell
eine Adoption zur Folge haben könnte, um quasi einen Unterhaltsanspruch meinerseitzs, im Hinblick auf spätere Unbringungen in Pflegeheimen o.ä zu umgehen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.11.2010 19:27:39
Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Schreiben an sich hat noch keine Adoption zur Folge. Vielmehr müssen hier u.a. Jugendamt und Familiengericht beteiligt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfrage hinreichend beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Schreiben an sich hat noch keine Adoption zur Folge. Vielmehr müssen hier u.a. Jugendamt und Familiengericht beteiligt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfrage hinreichend beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
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