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Frage geschrieben am 22.03.2009 22:36:00

Neuwagenkauf wg Abwrackprämie trotz Schulden ?

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1908
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Folgende Situation:

Herr ***** hatte vor einigen Jahren eine Einzel-unternehmung, aus der ihm fünfstellige Schulden beim Finanzamt und anderen Gläubigern bis heute geblieben sind. Kein Konkurs oder Privatinsolvenz hatte er angemeldet.

Nachdem er die letzten Jahre angestellt war ist er jetzt Bezieher von ALG I von ca. 600 Euro und fährt eine Rostlaube deren Tage gezählt sind und alle Bedingungen für die Abwrackprämie erfüllt.
Er könnte sich im Familienkreis 6000 Euro leihen für einen Neuwagen der 8500 Euro kostet. Der kreditgeber will bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens den Kfz-Brief als Sicherheit
Dieses Auto benötigt er unter anderem um sich vorzustellen und für den Fall das er eine neue Stelle findet für die Fahrt zum Arbeitsplatz.

Kann er sich das Kfz kaufen ohne das er in Gefahr läuft das das Finanzamt oder die Gläubiger ihm das neue Gefährt unterm Hintern wegpfänden ?

Kann die Abwrackprämie unter den vorgenannten Umständen von ihm zurückgefordert werden, insbesondere bezogen auf den möglichen Bezug von Hartz IV/ ALG II gegen Ende dieses Jahres und können das Finanzamt oder die Gläubigern ihn zwingen das Fahrzeug zu verkaufen um seine Schulden zu bezahlen ?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.03.2009 23:05:35
Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann
Wittbräucker Straße 421, 44267 Dortmund, Tel: 0231/5325288, Fax: 0231/5325290
Fachanwalt Bau- und Architektenrecht, Miet und Pachtrecht, Werkvertragsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Ein Pkw kann grundsätzlich, wenn er zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich ist, unter bestimmten Umständen unpfändbar sein. Es gilt § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO:

„§ 811 Unpfändbare Sachen

(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände“

Ein Pkw ist allerdings nach dieser Vorschrift nur dann unpfändbar, wenn der Schuldner den Pkw konkret z.B. für Fahrten zur Arbeitsstätte, oder in sonstiger Weise für seine Berufstätigkeit benötigt. Diese Unpfändbarkeit besteht aber nicht bei der bloßen Ausübung geringfügiger Gelegenheitsarbeiten oder bei der bloßen Teilnahme an Maßnahmen des Arbeitsamts.

Weiterhin muss der Schuldner darlegen und beweisen, dass er nicht auch öffentliche Verkehrsmittel nutzen, oder zu Fuß bzw. per Fahrrad zum Arbeitsort gelangen kann.

Sollte nach den vorgenannten Gründen Unpfändbarkeit vorliegen, besteht für den Gläubiger aber noch die Möglichkeit einer sog. Austauschpfändung gemäß § 811a ZPO:

„§ 811a Austauschpfändung

(1) Die Pfändung einer nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).“

Das bedeutet also, dass ein Gläubiger grundsätzlich den neuen Pkw gegen ein Ersatzstück tauschen könnte.

Weiterhin besteht auch die Gefahr der Anrechnung der Abwrackprämie auf das ALG II.
Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts gilt für Bezieher von ALG II ein privater Pkw bis zu einem Wert von 7500 Euro als angemessen.
Allerdings ist die Lage derzeit wohl so, dass die Zahlung der Abwrackprämie als Einkommen gilt, welches die Bedürftigkeit verringert und deshalb angerechnet werden muss.
Zwar wird zurzeit hier eine Änderung gefordert, eine gesicherte Entscheidung bzw. Änderung existiert aber noch nicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.

Dr. Eva Feldmann
Rechtsanwältin


FELDMANN Rechtsanwälte
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info@feldmann-rechtsanwaelte.de
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Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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