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Frage geschrieben am 25.05.2009 14:01:21

Neuwagenkauf mit Finanzierung – Widerruf

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2170
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich habe am Dienstag vor 13 Tagen eine Verbindliche Bestellung in einen Autohaus für einen Neuwagen unterzeichnet. Der unverbindliche Liefertermin ist August 2009. Am Donnerstag erhielt ich die Auftragsbestätigung vom Verkäufer.

Gleichzeitig mit der Neuwagenbestellung habe ich einen Finanzierungsvertrag bei der Bank des Autoherstellers abgeschlossen. Der Finanzierungsvertrag wurde vom Autoverkäufer vorbereitet, ausgefüllt und von mir im Autohaus gemeinsam mit dem Kaufvertrag sowie der Widerrufsbelehrung Bank unterzeichnet.

Wenn ich heute den Finanzierungsvertrag bei der Bank widerrufe (innerhalb der gesetzlichen Frist):

1. Können dann von dem Autohaus Schadensersatzansprüche oder andere Forderungen an mich gestellt werden?

2. Muss das Autohaus von mir über den Widerruf der Finanzierung in Kenntnis gesetzt werden? Wenn Ja – Schreibe man das aufgrund des Widerrufs der Finanzierung auch der Kaufvertrag widerruft oder weißt man lediglich darauf hin, dass der Finanzierungsvertrag widerrufen wurde und demzufolge das Fahrzeug nicht mehr möchte.

3. In der Widerrufsbelehrung der Bank steht, wenn man den Finanzierungsvertrag widerruft, ist man an den anderen Vertrag nicht mehr gebunden. Ist der „andere" Vertrag (Kaufvertrag) nichtig oder wird dieser automatisch widerrufen? Was bedeutet „nicht mehr an den anderen Vertrag gebunden"?

Vielen Dank im Voraus.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 25.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

1.

Werden ein Verbraucherdarlehensvertrag und ein Kaufvertrag dahingehend verbunden, dass das Darlehen ausschließlich der Finanzierung der bestellten Ware dient, liegt ein so genannter „Verbundener Vertrag" im Sinne des § 358 BGB vor.

Widerruft nun der Verbraucher fristgerecht seine auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung, so ist er entsprechend § 358 Abs. 2 BGB auch an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden.

Erforderlich ist also lediglich der Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages. Dieser schlägt dann automatisch, ohne dass es einer entsprechenden Mitteilung an den Verkäufer bedarf, auf den Kaufvertrag durch.

2.

Die Rechtsfolgen des Widerrufs bestimmen sich nach § 357 BGB. Demnach sind bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben, bzw. Wertersatz zu leisten.

Weitergehende Ansprüche, also insbesondere Ansprüche auf Kostenerstattung oder Schadensersatzansprüche bestehen nach dem klaren Wortlaut des § 357 Abs. 4 BGB nicht.

Sofern Sie sich daher von dem Vertrag lösen wollen, empfehle ich Ihnen, innerhalb der zweiwöchigen Frist schriftlich gegenüber dem Vertragspartner des Darlehensvertrages den Widerruf zu erklären.

Zur Wahrung der Frist genügt nach § 355 Abs. 1 BGB die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Nachmittag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.05.2009 08:07:53

Sehr geehrter Herr Vogt,
wann beginnt die 14 tätige Widerrufsfrist zu laufen?
Angenommen Vertragsunterzeichnung und Widerrufsbelehrung am 12.05.2009 erhalten und unterzeichnet. Endet die Frist dann am 25.05.2009 oder am 26.05.2009.

Vielen Dank nochmals.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.05.2009 08:34:42

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Die Widerrufsfrist beginnt entsprechend § 355 Abs. 2 BGB mit der Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung.

Für die Berechnung der Frist gelten die allgemeinen Regeln der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB.

Die Frist endet somit mit Ablauf des gleichnamigen Wochentages, an dem sie begann.

In Ihrem Fall begann die Frist nach Ihren Angaben am Dienstag, dem 12.05.2009.

Sie endet damit mit Ablauf des heutigen Tages.

Sofern Sie sich daher noch von dem Vertrag lösen wollen, sollten Sie heute noch schriftlich den Widerruf erklären.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

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Neuwagenkauf mit Finanzierung – Widerruf | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-05-25
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