Antwort geschrieben am 28.03.2011 21:30:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Rechte bei einem Mangel ergeben sich aus § 437 BGB.
Sie können daher - bei Vorliegen der Voraussetzungen der nachfolgend genannten Vorschriften -
1. Nacherfüllung verlangen (§ 439 BGB)
2. vom Vertrag zurücktreten (§§ 440, 323, 326 III BGB) oder den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB)
3. Schadensersatz (§§ 440, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280, 281 und 311 a BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) verlangen.
Ein Sachmangel liegt jedenfalls immer dann vor, wenn ein Ausstattungsmerkmal in einem neu erworbenen Kfz fehlt.
Dies setzt jedoch voraus, dass Ihnen als Käufer das fehlende Ausstattungsmerkmal vor dem Kauf zugesagt worden ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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