Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 28.03.2011 19:36:10

Neuwagenkauf

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 418
Wir haben am 19.03.11 in einem Autohaus einen Kleinwagen gekauft. Dieser wurde mit einer Aktion beworben. Dieses Modell war ausgestellt, wir haben es uns angesehen, drin gesessen, uns beraten lassen. Danach wurde der Vertrag abgeschlossen. Bei der Abholung stellten wir fest, dass der Bordcomputer an anderer Stelle sitzt und wesentlich kleiner ist und es auch bemängelt. Auch ist keine Aussentemperaturanzeige vorhanden, was wir dem Autohaus am nächsten Morgen telefonisch mitgeteilt haben. Das Autohaus meldete sich später wieder, dass man da nichts machen könne, die damals beratende Verkäuferin arbeite auch nicht mehr im Autohaus, der Bordcomputer sei wegen einer anderen Funktion anders angeordnet und größer. Wir haben immer während des Abschlusses darauf hin gewiesen, welches Auto wir haben wollen. Es wurde nichts gegenteiliges gesagt. Wir sind so nicht zufrieden, was können wir machen?


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:



Die Rechte bei einem Mangel ergeben sich aus § 437 BGB.

Sie können daher - bei Vorliegen der Voraussetzungen der nachfolgend genannten Vorschriften -

1. Nacherfüllung verlangen (§ 439 BGB)

2. vom Vertrag zurücktreten (§§ 440, 323, 326 III BGB) oder den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB)

3. Schadensersatz (§§ 440, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280, 281 und 311 a BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) verlangen.

Ein Sachmangel liegt jedenfalls immer dann vor, wenn ein Ausstattungsmerkmal in einem neu erworbenen Kfz fehlt.
Dies setzt jedoch voraus, dass Ihnen als Käufer das fehlende Ausstattungsmerkmal vor dem Kauf zugesagt worden ist.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Vertragsrecht letzten Monat:

38
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Neuwagenkauf