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Frage geschrieben am 12.02.2010 12:58:16

Neuwagenbestellung Lieferverzug anzeigen

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3893
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

ich habe im August 2009 einen Neuwagen mit dem unverbindlichen Liefertermin "4. Quartal 2009 unverbindlich" (Steht in der Bestellung)bei einem niedergelassenen Händler bestellt. Diese Bestellugn wurde vom Händler mit einer Auftragsbestätigung bestätigt. Das Fahrzeug ist noch nicht da. In den Neuwagen-Verkaufsbedingungen steht, dass

" Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den verkäufer auffordern zu liefern. ... Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. "

und weiter

"Will der Käufer darüber hinaus vom Vetrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen."

Ich möchte nun den Händler zur Lieferung auffordern und mir die Möglichkeit eröffnen nach Ablauf einer Frist vom Kauf zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern (dies würde ich aber dann nochmal schriftlich anzeigen). Das Ziel des ganzen Unterfangens ist aber zuerst mal, dass der Händler liefert.

Folgendes habe ich aufgesetzt:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe bei Ihnen am 13. August 2009 einen Neuwagen bestellt und Sie haben den Auftrag mit Schreiben vom 29.August.2009 bestätigt. Vereinbarter Termin für die Lieferung des Fahrzeugs ist das 4. Quartal 2009 (unverbindlich). Dieser Termin ist bereits um mehr als 6 Wochen überschritten und das Fahrzeug wurde bisher nicht geliefert bzw. wurden wir über eine Lieferung nicht in Kenntnis gesetzt. Gemäß Ihrer Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Abschnitt IV Ziffer 2 Satz 1) fordere ich Sie hiermit auf ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und das bestellte Fahrzeug bis spätestens zum 5. März 2010 zur Abholung bereitzustellen. Sollten Sie das Fahrzeug bis zu dem genannten Termin nicht zur Abholung bereitstellen, erwäge ich einen Rücktritt von meiner Bestellung und die Geltendmachung von Verzugsschaden und Schadensersatzforderungen."

Meine Frage: Entspicht das Schreiben dem oben genannten Zweck und kann ich nach Ablauf der Frist dann in einem weiteren Schreiben meinen Rücktritt erklären und Schadensersatzansprüche geltend machen?


Antwort geschrieben am 12.02.2010 14:07:44
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Die 6 Wochen nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins sind mit Ende des morgigen Tags abgelaufen, sodass nach den Lieferbedingungen die Berechtigung Ihrerseits besteht, eine Frist zur Lieferung zu setzen. Um den Zugang sicher zu stellen, sollten Sie das Aufforderungsschreiben entweder vorab per Fax schicken oder mit Einschreiben/Rückschein versenden.

Das von Ihnen aufgesetzte Schreiben können Sie – mit wenigen Änderungen - durchaus so lassen. Die genaue Bezeichnung des Fahrzeugs sollte noch mit aufgenommen werden sowie die Anschrift des Händlers, falls dieser nicht der Verkäufer ist. Zudem sollte aus Gründen der Klarheit eindeutig formuliert werden: „… fordere ich Sie hiermit auf ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und das bestellte Fahrzeug bis spätestens zum 5. März 2010 z u l i e f e r n u n d zur Abholung – w i e v e r t r a g l i c h v e r e i n b a r t - bereitzustellen…" bzw. sollten Sie mitteilen, wo das Fahrzeug zur Abholung bereit gestellt werden soll.

Die Klausel "Will der Käufer darüber hinaus vom Vetrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen." ist so zu verstehen, dass vor dem Rücktritt/der Geltendmachung von Schadensersatz eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt werden muss. Dies entspricht auch der gesetzlichen Regelung in § 323 I BGB. Eine Fristsetzung ist nur unter den Voraussetzungen des § 323 II BGB entbehrlich. Als angemessen ist vorliegend eine Frist von 2 bis 3 Wochen anzunehmen, sodass die Fristsetzung bis zum 05.03.2010 etwas zu kurz erscheint. Durch die Setzung einer zu kurzen Frist wird allerdings eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Um hier aber Ungenauigkeiten zu vermeiden, falls es doch zum Rücktritt kommt, empfehle ich Ihnen, ein genaues Datum mit aufzunehmen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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