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Guten Tag,
ich habe im Februar einen Neuwagen bestellt. Inzwischen hat der Händler Insolvenz angemeldet. Der Insolvenzverwalter hat bekannt gegeben, das der Geschäftsbetrieb des Händlers normal weitergeführt würde, bestellte Fahrzeuge auch geliefert würden. Ich habe noch kein Geld gezahlt. Vielmehr habe ich als Zahlungsweise eine Bar-Anzahlung bei Bereitstellung des Fahrzeugs und eine anschließende Finanzierung durch die Hausbank des Autoherstellers vereinbart.
Nun verunsichert mich der Eigentumsvorbehalt im Kaufvertrag: "Bis zur Tilgung des gesamten Kaufpreises bleibt das Fahrzeug Eigentum des Verkäufers" sowie die an die Auslieferung geknüpfte Bedingung: "Die Auslieferung des Fahrzeuges erfolgt nach vorheriger Zulassung auf den Besteller". Deshalb möchte ich gerne folgende Fragen klären:
- Muss ich damit rechnen, dass nach Zahlung der Anzahlung das Auto einbehalten wird, d.h. der Händler die Zulassung nicht vornimmt und den Wagen nicht an mich übergibt?
- Muss ich damit rechnen, dass bei einem Scheitern der Bemühungen des Insolvenzverwalters der Wagen von mir zurückgefordert/gepfändet wird und ich darüber hinaus trotzdem weiter zur Abzahlung des Darlehens gezwungen bin?
- Kann ich, wenn die Abnahme des Wagens mit solchen Risiken verbunden sein sollte, noch vom Kaufvertrag zurücktreten? (die Insolvenz ist seit Ende März bekannt, die Lieferung des Wagens soll Anfang Mai erfolgen)
- Wie sollte ich mich in diesem Fall grundsätzlich verhalten, um Risiken zu vermeiden?
Danke im voraus, mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.04.2009 15:28:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens obliegt die Erfüllung von abgeschlossenen und noch nicht abschließend erledigten Verträgen nicht mehr dem Autohaus, sondern allein dem Insolvenzverwalter, vgl. § 103 InsO.
Wenn der Insolvenzverwalter sich entscheidet, hinsichtlich Ihres Vertrages Erfüllung zu verlangen, hat er auf der anderen Seite natürlich auch die Pflicht, Ihnen den Kaufgegenstand lastenfrei zu verschaffen, also das Auto an Sie und die Fahrzeugpapiere an die finanzierende Bank zu übergeben. Der Vertrag würde in diesem Fall genauso abgewickelt wie ohne das Insolvenzverfahren.
Ihre Befürchtungen, die sich in Ihren Fragen widerspiegeln, sind daher nicht begründet.
Sie sollten aber auf jeden Fall alle Schritte im Rahmen der Vertragsabwicklung vorher mit dem Insolvenzverwalter besprechen und dessen Genehmigung einholen und sich keinesfalls auf Zusagen allein des Autohändlers verlassen, denn der darf selber nicht mehr entscheiden.
Wenn Ihnen der Insolvenzverwalter aber die Zustimmung erteilt, können Sie davon ausgehen, dass der Vertrag ordnungsgemäß und ohne Nachteile für Sie durchgeführt und abgewickelt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.04.2009 15:57:23
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Bei folgendem bin ich nicht sicher, ob ich Sie richtig verstehe: Sie sprechen zunächst davon, dass der Insolvenzverwalter Vertragserfüllung verlangt, dann dass er mir eine Genehmigung erteilt. Welche Genehmigung bzw. Zustimmung des Insolvenzverwalters ist konkret gemeint, die ich einholen muss? - Und: muss diese Genehmigung eine bestimmte rechtliche Form haben - kann ich sie telefonisch oder per E-Mail einholen?
Nochmals vielen Dank, mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Bei folgendem bin ich nicht sicher, ob ich Sie richtig verstehe: Sie sprechen zunächst davon, dass der Insolvenzverwalter Vertragserfüllung verlangt, dann dass er mir eine Genehmigung erteilt. Welche Genehmigung bzw. Zustimmung des Insolvenzverwalters ist konkret gemeint, die ich einholen muss? - Und: muss diese Genehmigung eine bestimmte rechtliche Form haben - kann ich sie telefonisch oder per E-Mail einholen?
Nochmals vielen Dank, mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.04.2009 16:06:51
Ich habe den Begriff Genehmigung eher untechnisch verwendet und meinte damit, dass Sie die weiteren Schritte wie Leistung der Anzahlung etc nur in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter vornehmen und sich bestätigen lassen, dass er den Vertrag auch erfüllen wird. Besser ist dies sicher schriftlich, was ich Ihnen auf jeden Fall empfehlen werde.
Auch die Frage, an wen die Anzahlung zu leisten ist, müssen Sie auf jeden Fall mit dem Verwalter und nicht mit dem Autohändler abstimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich habe den Begriff Genehmigung eher untechnisch verwendet und meinte damit, dass Sie die weiteren Schritte wie Leistung der Anzahlung etc nur in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter vornehmen und sich bestätigen lassen, dass er den Vertrag auch erfüllen wird. Besser ist dies sicher schriftlich, was ich Ihnen auf jeden Fall empfehlen werde.
Auch die Frage, an wen die Anzahlung zu leisten ist, müssen Sie auf jeden Fall mit dem Verwalter und nicht mit dem Autohändler abstimmen.
Mit freundlichen Grüßen
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